RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086458 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl10ObS129/88; 10ObS193/90; 10ObS227/90; 10ObS173/94; 10ObS47/96; 10ObS2006/96i; 10ObS97/97f; 10ObS10/98p; 10ObS385/98k; 10ObS399/98v; 10ObS8/99w; 10ObS135/99x; 10ObS252/00g; 10ObS159/01g; 10ObS199/01i; 10ObS196/01y; 10ObS255/01z; 10ObS31/02k; 10ObS103/02y; 10ObS183/02p; 10ObS107/09x; 10ObS117/13y; 10ObS43/16w; 10ObS95/23b NormBSVG §124 GSVG §133 Abs1 ASVG §252 Abs2 Z3 RechtssatzNur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten. Maßgeblich ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-14 10 ObS 129/88 TE OGH 1990-05-29 10 ObS 193/90 Veröff: SSV-NF 4/81 TE OGH 1990-10-23 10 ObS 227/90 Auch; nur: Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten. (T1) TE OGH 1994-09-27 10 ObS 173/94 nur T1 TE OGH 1996-03-26 10 ObS 47/96 Beisatz: Erst ab Vollendung des 50.Lebensjahres ist das Verweisungsfeld auch für Selbständige eingeschränkt (§ 133 Abs 2, § 131 c GSVG). (T2)Beisatz: Erst ab Vollendung des 50.Lebensjahres ist das Verweisungsfeld auch für Selbständige eingeschränkt (Paragraph 133, Absatz 2,, Paragraph 131, c GSVG). (T2) TE OGH 1996-03-26 10 ObS 2006/96i TE OGH 1997-04-15 10 ObS 97/97f nur T1; Beisatz: Der Versicherte muß sich auch auf Heimarbeit verweisen lassen. (T3) TE OGH 1998-01-27 10 ObS 10/98p nur: Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. (T4) TE OGH 1998-12-01 10 ObS 385/98k Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 133 Abs 1 GSVG. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 133, Absatz eins, GSVG. (T5) TE OGH 1999-03-30 10 ObS 399/98v Beis wie T5 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 8/99w Auch; nur T1 TE OGH 1999-08-31 10 ObS 135/99x Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 124 Abs 1 BSVG. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 124, Absatz eins, BSVG. (T6) TE OGH 2000-09-19 10 ObS 252/00g nur T4 TE OGH 2001-07-10 10 ObS 159/01g Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2001-07-30 10 ObS 199/01i Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ob der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, ist ohne Bedeutung. (T7) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 196/01y nur T1; Beis ähnlich T3; Beis wie T5 TE OGH 2001-09-25 10 ObS 255/01z Beisatz: Die Existenz von "Blindenberufen" zeigt, dass auch Blinde und ebenso fast Blinde in der Lage sind, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Berufe auszuüben, ohne dass durchwegs ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich wäre; gewisse behinderungsbedingte Einschränkungen werden im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert. (T8) TE OGH 2002-03-19 10 ObS 31/02k Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 103/02y TE OGH 2002-06-18 10 ObS 183/02p Beisatz: Für praktisch taube Versicherte kommt die Verrichtung einfacher Hilfsarbeiten, zu deren Ausübung eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen ausreicht, die zudem nicht mit Worten erfolgen muss, und auch sonst eine besondere Verständigung mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht notwendig ist, in Betracht. Als Beispiele für eine solche mögliche Verweisungstätigkeit wurden in der Rechtsprechung bisher die Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin, Verpackerin, Aufräumerin oder Wareneinrichterin genannt. (T9); Beisatz: SVSlg 7.109, 14.237 f, 18.502, 20.220; SSV 25/151; SSV-NF 4/160, 5/100, 7/119, 7/70. (T10) TE OGH 2009-07-21 10 ObS 107/09x nur T1 TE OGH 2013-09-12 10 ObS 117/13y Veröff: SZ 2013/84 TE OGH 2016-05-10 10 ObS 43/16w TE OGH 2023-11-21 10 ObS 95/23b vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T11)Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086458
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