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{'item': ['10ObS137/88', '10ObS201/89', '10ObS161/89', '10ObS377/89', '10ObS181/90', '10ObS169/90', '10ObS114/92', '10ObS272/92', '10ObS44/93', '10ObS

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084792 Entscheidungsdatum14.06.1988 Geschäftszahl10ObS137/88; 10ObS201/89; 10ObS161/89; 10ObS377/89; 10ObS181/90; 10ObS169/90; 10ObS114/92; 10ObS272/92; 10ObS44/93; 10ObS124/93; 10ObS257/93; 10ObS39/94; 10ObS118/94; 10ObS221/94; 10ObS138/95; 10ObS197/95; 10ObS435/97m; 10ObS65/99b; 10ObS80/99h; 10ObS104/99p; 10ObS234/99f; 10ObS256/99s; 10ObS200/01m; 10ObS157/01p; 10ObS304/01f; 10ObS244/01g; 10ObS217/02p; 10ObS310/02i; 10ObS294/02m; 10ObS267/02s; 10ObS63/03t; 10ObS260/03p; 10ObS85/09m; 10ObS121/10g; 10ObS151/10v; 10ObS23/11x; 10ObS98/11a; 10ObS160/12w; 10ObS152/16z NormASVG §255 Abs2 Bb RechtssatzEin Kraftfahrer, dessen Kenntnisse nur unwesentlich über diejenigen hinausgehen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeuges anlässlich der Führerscheinprüfung verlangt werden, übt keinen angelernten Beruf aus. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-14 10 ObS 137/88 Veröff: SZ 61/147 = SSV-NF 2/66 TE OGH 1989-07-04 10 ObS 201/89 TE OGH 1989-06-06 10 ObS 161/89 TE OGH 1989-11-21 10 ObS 377/89 Vgl auch TE OGH 1990-05-08 10 ObS 181/90 Auch TE OGH 1990-05-29 10 ObS 169/90 Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz bejaht. (T1) Veröff: SSV-NF 4/80 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 114/92 Auch; Beisatz: Berufsschutz verneint, da lediglich Teiltätigkeiten des Lehrberufs des Denkmalreinigers, Fassadenreinigers und Gebäudereinigers verrichtet wurden. (T2) Veröff: SSV-NF 6/69 TE OGH 1992-12-15 10 ObS 272/92 Auch; Beisatz: Straßenbahnfahrer kein angelernter Beruf. (T3) TE OGH 1993-03-18 10 ObS 44/93 Auch; Beisatz: Raupenfahrer, Baggerfahrer und Lastkraftwagenfahrer. (T4) TE OGH 1993-07-13 10 ObS 124/93 Vgl auch; Beisatz: Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers können an dem durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1987/396 geschaffenen Berufsbild des Lehrberufes Berufskraftfahrer gemessen werden. (T5) TE OGH 1994-01-18 10 ObS 257/93 Auch; Beisatz: Ein Versicherter, der lediglich kleine Reparaturen am Lastkraftwagen durchführte, sonst nur bei Reparaturen mitgeholfen hat und keine selbständigen Mechanikerarbeiten verrichtet hat, besitzt nur Kenntnisse und Fähigkeiten, die lediglich Teilgebiete bzw Teile von Teilbereichen eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Berufskraftfahrern in viel weiterem Umfang verlangt wird. (T6) TE OGH 1994-02-15 10 ObS 39/94 Auch TE OGH 1994-07-19 10 ObS 118/94 Auch; Beis wie T6 TE OGH 1994-10-18 10 ObS 221/94 Beisatz: Autobusschauffeur im städtischen Liniendienst. (T7) TE OGH 1995-07-20 10 ObS 138/95 Auch; Beisatz: Das Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508) umfaßt wie schon zur Zeit des Ausbildungsversuches (BGBl 1987/396) ausdrücklich die Kenntnis über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße, sodaß das völlige Fehlen solcher Kenntnisse wesentlich ist, auch wenn Lenker von Beförderungseinheiten in der Regel für ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht kommenden gefährlichen Güter besonders ausgebildet sein müssen (§ 40 Abs 1 GGSt). (T8)Auch; Beisatz: Das Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508) umfaßt wie schon zur Zeit des Ausbildungsversuches (BGBl 1987/396) ausdrücklich die Kenntnis über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße, sodaß das völlige Fehlen solcher Kenntnisse wesentlich ist, auch wenn Lenker von Beförderungseinheiten in der Regel für ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht kommenden gefährlichen Güter besonders ausgebildet sein müssen (Paragraph 40, Absatz eins, GGSt). (T8) TE OGH 1995-10-31 10 ObS 197/95 Auch TE OGH 1998-01-13 10 ObS 435/97m Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 1999-03-30 10 ObS 65/99b Auch; Beis wie T7 TE OGH 1999-05-04 10 ObS 80/99h Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht und die dafür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe C stellen eine unabdingbare Voraussetzung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer dar. (T9) TE OGH 1999-06-01 10 ObS 104/99p Vgl auch TE OGH 1999-10-05 10 ObS 234/99f Vgl auch; Beisatz: Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508; 1995/902 II 1998/152) zu messen. (T10); Beisatz: Berufsschutz verneint, wenn in der Praxis nur Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die lediglich Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches (hier: Berufskraftfahrer) umfassen. (T11)Vgl auch; Beisatz: Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508; 1995/902 römisch zwei 1998/152) zu messen. (T10); Beisatz: Berufsschutz verneint, wenn in der Praxis nur Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die lediglich Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches (hier: Berufskraftfahrer) umfassen. (T11) TE OGH 2000-04-04 10 ObS 256/99s Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Das bloße Fehlen einer Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung kann der Annahme, ob der Kläger jemals im Beruf des Berufskraftfahrers angelernt wurde, nicht entgegenstehen. (T12) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 200/01m Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Für die Ausübung des Berufes eines Autobuslenkers im städtischen Liniendienst sind Kenntnisse und Fähigkeiten, die den in einem Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich. (T13) TE OGH 2001-06-28 10 ObS 157/01p Vgl auch; Beisatz: Die Lehrzeit für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" beträgt drei Jahre. (T14) TE OGH 2001-09-25 10 ObS 304/01f Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2001-09-04 10 ObS 244/01g Vgl; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 217/02p TE OGH 2002-09-17 10 ObS 310/02i Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 294/02m Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Gerade der Berufskraftfahrer benötigt nicht nur die für den Güternahverkehr erforderlichen Kenntnisse, sondern darüber hinausgehende Kenntnisse, die vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam sind. Das Fehlen dieser für die qualifizierte Tätigkeit des Berufskraftfahrers erforderlichen und auch in der Praxis verlangten Kenntnisse kann auch nicht durch Kenntnisse in der Bedienung von Spezialfahrzeugen und Spezialmaschinen aufgewogen werden. (T15) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 267/02s Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Mangel an Kenntnissen von im Rahmen der Berufsausbildung vermittelten theoretischen Fächern fällt nur dann ins Gewicht, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die für die praktische Ausübung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Arbeitsmarkt erforderlich sind. Es ist daher im Verfahren festzustellen, wie weit solche Kenntnisse in der Praxis von gelernten Berufskraftfahrern tatsächlich verlangt werden sowie in welchem Umfang der Kläger über einschlägige Kenntnisse verfügt bzw ob und wieweit diese hinter den in der Praxis verlangten Kenntnissen zurückbleiben (SSV-NF14/36; 12/5). (T16) TE OGH 2003-03-04 10 ObS 63/03t TE OGH 2003-12-16 10 ObS 260/03p Beis wie T5 TE OGH 2009-08-11 10 ObS 85/09m Vgl; Beisatz: Hier: Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt. (T17) TE OGH 2010-09-14 10 ObS 121/10g Auch; Beis wie T10; Beisatz: Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer verneint. (T18) TE OGH 2010-11-09 10 ObS 151/10v Auch; Beis wie T15 TE OGH 2011-03-29 10 ObS 23/11x Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2011-11-08 10 ObS 98/11a Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Es handelt sich beim Beruf des Fuhrparkdisponenten um eine qualifizierte, den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhaltende Teiltätigkeit, sodass die Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist. (T19) TE OGH 2012-11-20 10 ObS 160/12w Vgl auch; Beis wie T19 TE OGH 2016-11-25 10 ObS 152/16z Vgl auch; Beis wie T19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084792

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.