RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025993 Entscheidungsdatum15.06.1988 Geschäftszahl1Ob569/88; 6Ob600/94; 5Ob562/94; 2Ob2107/96h; 4Ob2005/96y; 10Ob44/97m; 1Ob182/97i; 10Ob54/97g; 10Ob105/98h; 9Ob2/98d; 7Ob166/99h; 6Ob15/01a; 8Ob186/01p; 7Ob140/02t; 9Ob5/10s NormABGB §1295 IIf7f; ABGB §1299 E; HGB §355 RechtssatzDie stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-15 1 Ob 569/88 Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = JBl 1988,723 = ÖBA 1989,901 (Aicher) TE OGH 1994-06-30 6 Ob 600/94 Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen (T1) TE OGH 1995-08-29 5 Ob 562/94 Vgl auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen; dass eine Anlageform, bei welcher der Anleger praktisch ohne Eigenkapital in einigen Jahren ein beträchtliches Vermögen erwerben kann, eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Bank bloß über diesen Umstand besteht folglich nicht. (T2) TE OGH 1996-06-13 2 Ob 2107/96h nur: Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa im Falle der Anlagenberatung. (T3); Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4) TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2005/96y Vgl auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1997-05-22 10 Ob 44/97m Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 182/97i Vgl; nur T3 TE OGH 1998-03-17 10 Ob 54/97g Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1998-03-17 10 Ob 105/98h nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1998-04-01 9 Ob 2/98d Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anlageberaterin, die eine besonders differenzierte und fundierte Beratungspflicht und damit die Aufklärungspflicht über die allgemeine Risikoträchtigkeit jeder stillen Beteiligung und treuhändischen Immobilienbeteiligung traf. (T5) TE OGH 1999-07-14 7 Ob 166/99h Vgl auch; Beis wie T4 nur: Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T6); Beisatz: Hier: Anlagevermittler. (T7) TE OGH 2001-09-13 6 Ob 15/01a Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2002-02-21 8 Ob 186/01p Vgl auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2002-07-08 7 Ob 140/02t Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht der Bank (namentlich eines finanzierenden Kreditinstituts) bei risikoreichen Geschäften wird nur in Ausnahmefällen, so insbesondere im Fall der Anlageberatung angenommen. (T8) TE OGH 2010-11-24 9 Ob 5/10s Vgl auch; nur: Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft. (T9)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.