← Österreich

{'item': ['1Ob570/88', '5Ob109/90', '5Ob2426/96t', '5Ob302/98t', '5Ob124/99t', '1Ob23/01s', '5Ob65/01x', '5Ob53/03k', '5Ob257/08t', '5Ob61/09w', '5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069506 Entscheidungsdatum15.06.1988 Geschäftszahl1Ob570/88; 5Ob109/90; 5Ob2426/96t; 5Ob302/98t; 5Ob124/99t; 1Ob23/01s; 5Ob65/01x; 5Ob53/03k; 5Ob257/08t; 5Ob61/09w; 5Ob154/09x; 5Ob63/11t; 5Ob65/12p; 5Ob57/15s; 5Ob215/18f; 5Ob129/19k; 8Ob41/21v NormMRG §8 Abs2 Z2 RechtssatzDie Frage der Zumutbarkeit und damit der Duldungspflicht ist auf Grund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beantworten. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-15 1 Ob 570/88 Veröff: WoBl 1989,93 (Würth) TE OGH 1991-04-30 5 Ob 109/90 Beisatz: Damit fallen aber auch subjektive Komponenten, also zum Beispiel nur bei dem konkreten Mieter bestehende Umstände - wie hier: sein hohes Alter und die damit gegebene eingeschränkte Gehfähigkeit beim Tragen von Lasten - ins Gewicht. (T1) Veröff: WoBl 1991,167 TE OGH 1997-01-14 5 Ob 2426/96t Vgl auch; Beisatz: Hier: § 18c Abs 2 MRG. (T2) Veröff: SZ 70/3Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG. (T2) Veröff: SZ 70/3 TE OGH 1999-05-26 5 Ob 302/98t Vgl auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 2 Z 2 MRG geforderte billige Abwägung aller Interessen kann auch wirtschaftliche Interessen des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der Bestandobjekte seines Hauses umfassen. Der vom Gesetz gewählte Begriff "alle Interessen" lässt eher eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Interessen als eine Einschränkung nur auf die beiden von der Änderung betroffenen Mieter zu. (T3); Beisatz: Hier: Einbau einer Rolltreppe. (T4); Beis wie T1 nur: Damit fallen aber auch subjektive Komponenten ins Gewicht. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG geforderte billige Abwägung aller Interessen kann auch wirtschaftliche Interessen des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der Bestandobjekte seines Hauses umfassen. Der vom Gesetz gewählte Begriff "alle Interessen" lässt eher eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Interessen als eine Einschränkung nur auf die beiden von der Änderung betroffenen Mieter zu. (T3); Beisatz: Hier: Einbau einer Rolltreppe. (T4); Beis wie T1 nur: Damit fallen aber auch subjektive Komponenten ins Gewicht. (T5) TE OGH 1999-06-15 5 Ob 124/99t Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: § 14 Abs 3 WEG (T6); Veröff: SZ 72/102Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 14, Absatz 3, WEG (T6); Veröff: SZ 72/102 TE OGH 2001-03-27 1 Ob 23/01s Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Bestandnehmer die gänzliche Zerstörung des Bestandobjekts, auf das er zur reibungslosen Abwicklung seines Geschäftsbetriebs unzweifelhaft angewiesen ist (Parkplätze für den Supermarkt im Stadtzentrum), längere Zeit hindurch dulden muss, wenn auf der Vermieterseite nicht erkennbar existenznotwendige, sondern bloß wirtschaftliche Nützlichkeitsüberlegungen für das geplante Projekt sprechen, zu verneinen. (T7); Veröff: SZ 74/54 TE OGH 2001-03-27 5 Ob 65/01x Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-09-09 5 Ob 53/03k Auch TE OGH 2008-11-25 5 Ob 257/08t Beis wie T5; Beisatz: Auf der einen Seite ist das Interesse des Vermieters an einer besseren Vermietbarkeit seiner Bestandobjekte zu berücksichtigen, andererseits auf Seite des Mieters das Unterbleiben dauernder wesentlicher Beeinträchtigungen seines Mietrechts. (T8) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 61/09w Auch; Beisatz: § 8 Abs 2 Z 2 letzter Satz MRG erlaubt den Rückschluss, dass der Mieter eine wesentliche und zugleich dauernde Beeinträchtigung seines Mietrechts in der Regel nicht hinzunehmen hat. (T9)Auch; Beisatz: Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz MRG erlaubt den Rückschluss, dass der Mieter eine wesentliche und zugleich dauernde Beeinträchtigung seines Mietrechts in der Regel nicht hinzunehmen hat. (T9) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 154/09x Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T10)Vgl; Beisatz: Ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist im Hinblick auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung solange eine vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifende Einzelfallbeurteilung, als der den Vorinstanzen dabei einzuräumende Wertungsspielraum nicht verlassen wird. (T10) TE OGH 2011-04-27 5 Ob 63/11t Auch; Beisatz: Dabei ist der Interessengegensatz zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich in einer Form auszugleichen, die beiden Teilen in zumutbarer Weise gerecht wird. Die Zumutbarkeit wird um so eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern. Der Vermieter muss allerdings sein Betretungsrecht auf eine für die Rechte des Mieters schonende Weise ausüben, dh ‑ soweit nicht Gefahr im Verzug ist ‑ nur nach entsprechender Anmeldung und Terminabsprache und zu den üblichen und dem Mieter zumutbaren Tageszeiten (so schon 9 Ob 15/05d mwN). (T11); Beisatz: Hier: Durchführung der durch § 15 Abs 4 Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) vorgesehenen Dichtheitskontrolle ‑ Zumutbarkeit verneint. (T12)Auch; Beisatz: Dabei ist der Interessengegensatz zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich in einer Form auszugleichen, die beiden Teilen in zumutbarer Weise gerecht wird. Die Zumutbarkeit wird um so eher gegeben sein, je schwerwiegender berechtigte Interessen des Vermieters den Eingriff fordern. Der Vermieter muss allerdings sein Betretungsrecht auf eine für die Rechte des Mieters schonende Weise ausüben, dh ‑ soweit nicht Gefahr im Verzug ist ‑ nur nach entsprechender Anmeldung und Terminabsprache und zu den üblichen und dem Mieter zumutbaren Tageszeiten (so schon 9 Ob 15/05d mwN). (T11); Beisatz: Hier: Durchführung der durch Paragraph 15, Absatz 4, Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG) vorgesehenen Dichtheitskontrolle ‑ Zumutbarkeit verneint. (T12) TE OGH 2012-05-16 5 Ob 65/12p Auch; Auch Beis wie T5 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 57/15s Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 215/18f Beis wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2019-09-24 5 Ob 129/19k TE OGH 2021-05-26 8 Ob 41/21v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069506

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.