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{'item': ['1Ob577/88', '2Ob609/89', '1Ob2155/96k', '4Ob88/98i', '1Ob220/02p', '1Ob91/13h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074284 Entscheidungsdatum15.06.1988 Geschäftszahl1Ob577/88; 2Ob609/89; 1Ob2155/96k; 4Ob88/98i; 1Ob220/02p; 1Ob91/13h NormEuGVVO Art5 Nr2; Haager Minderjährigenschutzabk Art4 RechtssatzDas Abkommen enthält keine besondere Regelung für Fälle eines unrechtmäßigen (fraudulösen) Aufenthaltswechsels, insbesondere in Form der "Kindesentführung" durch einen Elternteil. Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so dass ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes darf aber nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes (zB durch Schulbesuch) erfolgt ist. Dadurch wird aber die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates nicht beseitigt. Diese bleiben vielmehr international zuständig, wenn das Wohl des Minderjährigen Schutzmaßnahmen erfordert. Ein schon vor der Verbringung des Kindes in das Ausland eingeleitetes Verfahren über die Zuteilung der Elternrechte ist zu Ende zu führen, wenn im Ausland eine entsprechende Regelung nicht angestrebt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-15 1 Ob 577/88 Veröff: ÖA 1990,19 TE OGH 1989-12-19 2 Ob 609/89 Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl) TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2155/96k Auch; nur: Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so dass ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes darf aber nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes (zB durch Schulbesuch) erfolgt ist. (T1) Beisatz: Der Wille des nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteils und gegebenenfalls auch der Wille des Minderjährigen selbst, im neuen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, kann seinen Aufenthalt objektiv auf Dauer noch nicht festlegen, solange die Möglichkeit besteht, daß der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe es zu dessen sozialer Eingliederung in seine neue Umwelt kommt. (T2) TE OGH 1998-03-31 4 Ob 88/98i Ähnlich; nur: Das Abkommen enthält keine besondere Regelung für Fälle eines unrechtmäßigen (fraudulösen) Aufenthaltswechsels, insbesondere in Form der "Kindesentführung" durch einen Elternteil. Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so dass ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes darf aber nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes (zB durch Schulbesuch) erfolgt ist. (T3) Veröff: SZ 71/61 TE OGH 2002-10-25 1 Ob 220/02p Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 3 HKÜ. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Artikel 3, HKÜ. (T4) TE OGH 2013-06-27 1 Ob 91/13h Vgl auch; nur T1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.