RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051081 Entscheidungsdatum15.06.1988 Geschäftszahl9ObA115/88; 8ObA173/98v; 8ObA256/98z; 9ObA285/01d; 8ObA162/01h; 8ObA10/02g; 8ObA210/02v; 8ObA69/07s; 9ObA34/12h NormArbVG §3 Abs2; ArbVG §31 Abs3 RechtssatzBei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen (keine Kompensation der in der Betriebsvereinbarung aus sozialen Gründen normierten Haushaltszulage und Kinderzulage mit einem in einer Individualvereinbarung vorgesehenen leistungsbezogenen Prämienentgelt bzw Provisionsentgelt).Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen (keine Kompensation der in der Betriebsvereinbarung aus sozialen Gründen normierten Haushaltszulage und Kinderzulage mit einem in einer Individualvereinbarung vorgesehenen leistungsbezogenen Prämienentgelt bzw Provisionsentgelt). EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-15 9 ObA 115/88 Veröff: ZAS 1989,87 (Holzer) = RdW 1989,72 = WBl 1989,25 TE OGH 1999-05-18 8 ObA 173/98v Auch; nur: Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen. (T1); Veröff: SZ 72/85Auch; nur: Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen. (T1); Veröff: SZ 72/85 TE OGH 1999-07-08 8 ObA 256/98z TE OGH 2002-01-23 9 ObA 285/01d Auch; nur T1 TE OGH 2002-04-18 8 ObA 162/01h Vgl; Beisatz: Eine Kompensation zwingender gesetzlicher Ansprüche mit vertraglich eingeräumten Ansprüchen kommt nicht einmal, wenn sie dem selben Regelungsbereich angehören, in Betracht. (T2) TE OGH 2002-09-19 8 ObA 10/02g Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2003-06-26 8 ObA 210/02v Auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn die Bestimmung gleichwertig ist; sie muss günstiger als jene des Kollektivvertrages sein. (T3) TE OGH 2007-11-22 8 ObA 69/07s nur: Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen. (T4)nur: Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen. (T4) TE OGH 2012-10-22 9 ObA 34/12h Vgl auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.