OGH Rechtssatz RS0094817 (15Os9/88 (15Os10/88))
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094817 Entscheidungsdatum15.06.1988 Geschäftszahl15Os9/88 (15Os10/88); 13Os110/97; 13Os12/16p NormStGB §153; StGB §153a RechtssatzDie Annahme und das Einbehalten von Zuwendungen Dritter durch den Machthaber ist nur dann nicht als Untreue (§ 153 StGB) zu beurteilen, wenn diese - sei es ohne erweisbaren Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft oder sei es ohne vorangegangene (ausdrücklich oder konkludente) Vereinbarung erst nachträglich gewährte - Zuwendung keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber zu entfalten vermochte, das Geschäft als solches mithin pflichtgemäß abgeschlossen wurde. Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des § 153 a StGB aktuell.Die Annahme und das Einbehalten von Zuwendungen Dritter durch den Machthaber ist nur dann nicht als Untreue (Paragraph 153, StGB) zu beurteilen, wenn diese - sei es ohne erweisbaren Zusammenhang mit einem konkreten Geschäft oder sei es ohne vorangegangene (ausdrücklich oder konkludente) Vereinbarung erst nachträglich gewährte - Zuwendung keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber zu entfalten vermochte, das Geschäft als solches mithin pflichtgemäß abgeschlossen wurde. Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des Paragraph 153, a StGB aktuell.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-15 15 Os 9/88 Veröff: JBl 1989,122 TE OGH 1997-08-06 13 Os 110/97 TE OGH 2016-04-13 13 Os 12/16p Vgl auch; Beisatz: Verwirklicht die Handlungsweise des Vorteilsnehmers eine Untreue (§ 153 StGB), kommt § 153a StGB wegen materieller Subsidiarität nicht zur Anwendung. (T1)Vgl auch; Beisatz: Verwirklicht die Handlungsweise des Vorteilsnehmers eine Untreue (Paragraph 153, StGB), kommt Paragraph 153 a, StGB wegen materieller Subsidiarität nicht zur Anwendung. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094817