6Ob14/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.06.1988 Geschäftszahl6Ob14/88 NormAußStrG §16 BIII2e;
GmbHG §37 Abs2;
RechtssatzEine Regelung, daß die Einberufung der Generalversammlung durch die Minderheit nach § 37 Abs 2 GmbHG ihre Wirksamkeit verliert, wenn nachträglich die Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen, enthält das Gesetz nicht.Eine Regelung, daß die Einberufung der Generalversammlung durch die Minderheit nach Paragraph 37, Absatz 2, GmbHG ihre Wirksamkeit verliert, wenn nachträglich die Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen, enthält das Gesetz nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/06/16 6 Ob 14/88 RechtssatznummerRS0087577