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{'item': '5Ob46/88; 5Ob51/91; 5Ob238/09z; 5Ob172/10w; 5Ob85/11b; 5Ob154/12a; 5Ob205/14d; 5Ob43/15g; 5Ob4/17z; 5Ob4/17z; 5Ob39/18y; 5Ob117/20x; 5Ob13/2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083100 Entscheidungsdatum29.02.2024 Geschäftszahl5Ob46/88; 5Ob51/91; 5Ob238/09z; 5Ob172/10w; 5Ob85/11b; 5Ob154/12a; 5Ob205/14d; 5Ob43/15g; 5Ob4/17z; 5Ob4/17z; 5Ob39/18y; 5Ob117/20x; 5Ob13/22f; 5Ob32/24b NormWEG 1975 §26 Abs1 Z5 WEG 2002 §52 Abs2 Z1 RechtssatzIm Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG kommt allen jeweiligen Miteigentümern Parteistellung zu; die Parteistellung beginnt (im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes) mit dem Zeitpunkt der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet mit der Löschung dieser Eintragung.Im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG kommt allen jeweiligen Miteigentümern Parteistellung zu; die Parteistellung beginnt (im Geltungsbereich des Eintragungsgrundsatzes) mit dem Zeitpunkt der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet mit der Löschung dieser Eintragung. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-21 5 Ob 46/88 Veröff: ImmZ 1989,124 = MietSlg XL/19 TE OGH 1992-02-18 5 Ob 51/91 Beisatz: Doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs 2 Z 6 und 7 WEG vorgesehenen Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist. Auf die Miteigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung erstreckt sich dann auch die Rechtskraft der rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung. (T1)Beisatz: Doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 WEG vorgesehenen Zustellvorschriften eine Einbeziehung der jeweiligen materiell-rechtlich als Partei anzusehenden Personen gewährleistet ist. Auf die Miteigentümer im Zeitpunkt der Entscheidung erstreckt sich dann auch die Rechtskraft der rechtsgestaltenden gerichtlichen Entscheidung. (T1) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 238/09z Vgl auch; Beisatz: Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein. (T2) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 172/10w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-07-07 5 Ob 85/11b Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-10-23 5 Ob 154/12a Auch; Ähnlich Beis wie T2 TE OGH 2015-02-24 5 Ob 205/14d TE OGH 2015-03-24 5 Ob 43/15g Auch; Veröff: SZ 2015/27 TE OGH 2017-04-04 5 Ob 4/17z Auch TE OGH 2017-08-29 5 Ob 4/17z Auch TE OGH 2018-04-10 5 Ob 39/18y Auch TE OGH 2020-07-21 5 Ob 117/20x TE OGH 2022-04-06 5 Ob 13/22f TE OGH 2024-02-29 5 Ob 32/24b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083100

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.