OGH Rechtssatz RS0089584 (15Os55/88)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089584 Entscheidungsdatum21.06.1988 Geschäftszahl15Os55/88; 15Os148/90; 14Os110/92; 14Os100/96; 11Os140/01; 11Os29/20d NormStGB §12 Fall1 Ac; StGB §84 Abs2 Z2 E RechtssatzAuf Grund einer noch vor dem Beginn der Tatausführung (allenfalls auch schlüssig) zustande gekommenen Vereinbarung von zumindest drei Personen über die gemeinsame Tatbegehung haftet jeder der am Tatort als Einheit auftretenden Beteiligten als (unmittelbarer) Täter der in der (deliktsspezifischen Sondertäterschaftsform) Täterschaftsform nach § 84 Abs 2 Z 2 StGB begangenen - und allenfalls noch weiter qualifizierten (§§ 84 bis 86 StGB) - Körperverletzung (§ 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB), und zwar nach Maßgabe seiner subjektiven Tatseite (§ 13 StGB) für den ganzen aus der vereinbarungskonformen Tätigkeit entstandenen Verletzungserfolg ohne Rücksicht darauf, wie weit sein direkter Anteil daran reicht, also selbst für den Fall, daß er (nicht "Mittäter" ist und sohin) keine eigenen tatbildlichen Ausführungshandlungen setzt.Auf Grund einer noch vor dem Beginn der Tatausführung (allenfalls auch schlüssig) zustande gekommenen Vereinbarung von zumindest drei Personen über die gemeinsame Tatbegehung haftet jeder der am Tatort als Einheit auftretenden Beteiligten als (unmittelbarer) Täter der in der (deliktsspezifischen Sondertäterschaftsform) Täterschaftsform nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB begangenen - und allenfalls noch weiter qualifizierten (Paragraphen 84 bis 86 StGB) - Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB), und zwar nach Maßgabe seiner subjektiven Tatseite (Paragraph 13, StGB) für den ganzen aus der vereinbarungskonformen Tätigkeit entstandenen Verletzungserfolg ohne Rücksicht darauf, wie weit sein direkter Anteil daran reicht, also selbst für den Fall, daß er (nicht "Mittäter" ist und sohin) keine eigenen tatbildlichen Ausführungshandlungen setzt.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-21 15 Os 55/88 Veröff: NRsp 1988/256 = SSt 59/42 TE OGH 1991-03-07 15 Os 148/90 Vgl auch; Veröff: JBl 1992,197 TE OGH 1993-01-26 14 Os 110/92 Vgl auch TE OGH 1996-07-09 14 Os 100/96 Vgl auch TE OGH 2001-12-14 11 Os 140/01 Vgl auch TE OGH 2020-06-26 11 Os 29/20d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089584