← Österreich

3Ob41/88; 2Ob594/91; 8Ob639/92; 4Ob82/93; 6Ob514/95; 9Ob95/01p; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 1Ob94/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018989 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl3Ob41/88; 2Ob594/91; 8Ob639/92; 4Ob82/93; 6Ob514/95; 9Ob95/01p; 1Ob272/02k; 9Ob71/03m; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 10Ob60/25h NormABGB §938 D B-VG Art137 RechtssatzAuf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B - VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann.Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 137, B - VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-22 3 Ob 41/88 Veröff: JBl 1988,797 = SZ 61/152 TE OGH 1992-05-27 2 Ob 594/91 TE OGH 1993-05-19 8 Ob 639/92 Vgl auch TE OGH 1993-07-13 4 Ob 82/93 Vgl auch; Veröff: SZ 66/84 TE OGH 1995-01-26 6 Ob 514/95 Auch; nur: Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. (T1) TE OGH 2001-05-09 9 Ob 95/01p TE OGH 2003-02-24 1 Ob 272/02k Vgl aber; Beisatz: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. (T2); Veröff: SZ 2003/17 TE OGH 2003-08-27 9 Ob 71/03m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 36/14m Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T3) TE OGH 2018-05-23 3 Ob 83/18d Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/40 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 162/20x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-07-24 5 Ob 184/22b Beisatz wie T2 TE OGH 2024-04-08 1 Ob 30/24d vgl; Beisatz wie T2: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T4) TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s Beisatz wie T2 Beisatz: Sowohl im Fall einer Ungleichbehandlung einzelner Förderungswerber im Vergleich zu anderen Subventionswerbern als auch bei einer – allenfalls auch sämtliche Förderungswerber gleichermaßen betreffenden – Entscheidung über Förderansuchen nach unsachlichen bzw willkürlichen Kriterien (die sich auch aus einer willkürlichen Auslegung der Förderrichtlinien ergeben können) besteht nach der Rechtsprechung ein durchsetzbarer Förderanspruch. (T5) TE OGH 2025-02-11 10 Ob 19/24b vgl; Beisatz nur wie T2 TE OGH 2025-12-09 10 Ob 60/25h Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018989

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.