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{'item': '8Ob565/87; 2Ob597/88; 6Ob100/97t; 6Ob241/99f; 10Ob78/00v; 8Ob259/02z; 7Ob287/03m; 7Ob203/06p; 9Ob138/06v; 6Ob1/10f; 2Ob67/14p; 6Ob63/14d; 14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010442 Entscheidungsdatum21.02.2024 Geschäftszahl8Ob565/87; 2Ob597/88; 6Ob100/97t; 6Ob241/99f; 10Ob78/00v; 8Ob259/02z; 7Ob287/03m; 7Ob203/06p; 9Ob138/06v; 6Ob1/10f; 2Ob67/14p; 6Ob63/14d; 14Os116/21x; 6Ob66/23h NormABGB §358 IIIABGB §358 römisch drei GmbHG §76 Abs2 RechtssatzDas Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG findet auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus § 1009 ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders - keine Anwendung (unter Bezugnahme auf Lessiak "Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?" in GesRZ 1988, Heft 4).Das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG findet auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus Paragraph 1009, ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders - keine Anwendung (unter Bezugnahme auf Lessiak "Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?" in GesRZ 1988, Heft 4). EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-23 8 Ob 565/87 Veröff: SZ 61/153 = RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229 (dazu Lessiak, GesRZ 1988,217) TE OGH 1989-02-07 2 Ob 597/88 TE OGH 1997-06-19 6 Ob 100/97t TE OGH 2000-01-20 6 Ob 241/99f Vgl auch TE OGH 2000-07-25 10 Ob 78/00v Auch TE OGH 2003-08-28 8 Ob 259/02z Auch; Beisatz: Dies kann aber nicht gelten, wenn durch die Treuhandvereinbarung erst die Verschiebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bewirkt werden soll, also der bisher auf eigene Rechnung gehaltene Geschäftsanteil in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers gehalten werden soll, weil sonst die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung nicht erreichbar wäre. (T1) TE OGH 2004-02-25 7 Ob 287/03m Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist, und bei einer Verneinung der Verpflichtung zur Rückerstattung gerade jene wirtschaftliche Veränderung der Zuordnung eintritt, der § 76 Abs 2 GmbHG entgegenwirken soll. Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktsform errichtet wurde. (T2); Beisatz: Anders gelagert ist aber der Fall einer Vereinbarungstreuhand, bei der ein Gesellschafter mit einem Dritten übereinkommt, dass er seine Beteiligung künftig als Treuhänder für den Dritten halten werde. In einem derartigen Fall kommt es zu einer wirtschaftlichen Übertragung des Treugutes, weil ja der bisherige Gesellschafter die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile nicht mehr wie bisher auf eigene Rechnung, sondern in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers halten soll. Dieser Vorgang der Vereinbarungstreuhand unterliegt dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG. Ansonsten wäre die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung der Geschäftsanteile und der Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann, unterlaufen. (T3)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist, und bei einer Verneinung der Verpflichtung zur Rückerstattung gerade jene wirtschaftliche Veränderung der Zuordnung eintritt, der Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG entgegenwirken soll. Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktsform errichtet wurde. (T2); Beisatz: Anders gelagert ist aber der Fall einer Vereinbarungstreuhand, bei der ein Gesellschafter mit einem Dritten übereinkommt, dass er seine Beteiligung künftig als Treuhänder für den Dritten halten werde. In einem derartigen Fall kommt es zu einer wirtschaftlichen Übertragung des Treugutes, weil ja der bisherige Gesellschafter die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile nicht mehr wie bisher auf eigene Rechnung, sondern in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers halten soll. Dieser Vorgang der Vereinbarungstreuhand unterliegt dem Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG. Ansonsten wäre die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung der Geschäftsanteile und der Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann, unterlaufen. (T3) TE OGH 2006-12-20 7 Ob 203/06p Vgl aber; Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück-)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T4) TE OGH 2007-05-09 9 Ob 138/06v Beis wie T2; Beisatz: Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen der Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sog Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktform errichtet wurde. (T5); Veröff: SZ 2007/70 TE OGH 2010-02-18 6 Ob 1/10f Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T6) TE OGH 2014-07-09 2 Ob 67/14p Auch; Beis wie T2 nur: Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist. (T7) Beis wie T4 TE OGH 2015-03-19 6 Ob 63/14d Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2015/22 TE OGH 2022-04-14 14 Os 116/21x Vgl TE OGH 2024-02-21 6 Ob 66/23h Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010442

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.