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{'item': '5Ob574/88; 7Ob1547/94; 6Ob2398/96g; 6Ob173/00k; 3Ob273/00v; 6Ob194/02a; 9Ob201/02b; 3Ob264/03z; 8Ob17/06t; 5Ob59/08z; 2Ob21/09s; 5Ob167/09h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047981 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl5Ob574/88; 7Ob1547/94; 6Ob2398/96g; 6Ob173/00k; 3Ob273/00v; 6Ob194/02a; 9Ob201/02b; 3Ob264/03z; 8Ob17/06t; 5Ob59/08z; 2Ob21/09s; 5Ob167/09h; 6Ob148/10y; 7Ob68/14x; 1Ob46/15v; 10Ob96/15p; 5Ob94/16h; 1Ob136/17g; 5Ob219/17t; 5Ob94/19p; 5Ob134/21y; 8Ob25/23v; 4Ob4/25d; 1Ob125/25a NormABGB §148 A AußStrG 2005 §108 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §186ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §186 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §187 RechtssatzEs ist nicht sinnvoll, einen mündigen Minderjährigen zur Aufnahme des persönlichen Verkehrs zu zwingen, weil dadurch seine ablehnende Haltung noch vertieft und verstärkt würde (so schon 7 Ob 617/87). EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-27 5 Ob 574/88 TE OGH 1994-06-29 7 Ob 1547/94 Vgl; Beisatz: Ein solches Verweigerungsrecht muss aber reziprok auch dem besuchsunwilligen Vater zugestanden werden. (T1) TE OGH 1997-04-10 6 Ob 2398/96g Beis wie T1 TE OGH 2000-07-13 6 Ob 173/00k Vgl auch; Beisatz: Gegenüber mündigen Minderjährigen soll kein Zwang ausgeübt werden, wenn sie den persönlichen Verkehr mit dem antragstellenden Elternteil (selbst wenn es unbegründet sein sollte) ablehnen (stRspr: EFSlg 75.001; EFSlg 86.872; ÖA 1997, 168), weil eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung nicht erzwungen werden kann und ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des mündigen Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr jedenfalls dem Kindeswohl widerspreche. (T2) Beisatz: Hier: Weigerung eines in wenigen Wochen mündigen Minderjährigen. (T3) TE OGH 2001-05-23 3 Ob 273/00v Vgl auch; Beisatz: Mündigkeit stellt keine starre Grenze für die Beachtlichkeit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs durch Minderjährige dar. (T4) Beisatz: Ob die Weigerung einer bei ihrer Befragung noch nicht 11 1/2 Jahre alten Unmündigen zu beachten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5) Beis wie T2 TE OGH 2002-08-29 6 Ob 194/02a Vgl auch; Beisatz: Auf den Willen und die Stellungnahme des noch nicht 10-jährigen unmündigen Minderjährigen kommt es bei der Besuchsrechtsregelung nicht an. (T6) TE OGH 2002-09-04 9 Ob 201/02b Auch; Beisatz: Jüngere Kinder können hingegen auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden. (T7) Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 264/03z Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2006-08-03 8 Ob 17/06t Auch TE OGH 2008-04-01 5 Ob 59/08z Vgl TE OGH 2009-04-16 2 Ob 21/09s Vgl; Ähnlich Beis wie T5; Ähnlich Beis wie T6; Ähnlich Beis wie T7; Beisatz: Der Umstand, dass ein 10jähriger Minderjähriger den Besuchskontakten zum Vater eher ablehnend gegenübersteht, rechtfertigt für sich allein nicht die Einschränkung des Besuchsrechts. (T8) Beisatz: Mit zunehmenden Alter des Minderjährigen gewinnt seine Einstellung zum Besuchsrecht größeres Gewicht. (T9) Beisatz: Der vom Minderjährigen befürchtete Verlust von Freizeit mit Freunden aufgrund des Besuchsrechts des Vaters rechtfertigt ebenfalls an sich keine Reduktion des Besuchsrechts. (T10) Bem: Vgl LG Krems EFSlg 68.695. (T11) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 167/09h Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Wenn auch § 108 AußStrG auf eine noch nicht Vierzehnjährige keine Anwendung findet, kommt dennoch der Verweigerung des Kontakts mit dem Vater durch eine unmündige Minderjährige ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen ihren feststehenden Willen die Ausübung des Besuchsrechts ermöglicht werden soll, weil dadurch die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann (5 Ob 59/08z = iFamZ 2008/95 mwN). (T12)Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Wenn auch Paragraph 108, AußStrG auf eine noch nicht Vierzehnjährige keine Anwendung findet, kommt dennoch der Verweigerung des Kontakts mit dem Vater durch eine unmündige Minderjährige ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen ihren feststehenden Willen die Ausübung des Besuchsrechts ermöglicht werden soll, weil dadurch die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann (5 Ob 59/08z = iFamZ 2008/95 mwN). (T12) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 148/10y Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2014-05-07 7 Ob 68/14x Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 46/15v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-12-15 10 Ob 96/15p Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12 TE OGH 2016-09-29 5 Ob 94/16h Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2017-08-30 1 Ob 136/17g Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 219/17t Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 94/19p Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2021-12-09 5 Ob 134/21y Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2023-04-21 8 Ob 25/23v vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-02-25 4 Ob 4/25d Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 Beisatz: Bei einem von einem Kind artikulierten Wunsch handelt es sich nur um ein (wenn auch wesentliches) Kriterium des Kindeswohls. (T13) Beisatz: Es ist vertretbar, einem auch mithilfe eines Kinderbeistands artikulierten Wunsch eines unmündigen Minderjährigen auf Einschränkung des Kontaktrechts bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht (vollständig) zu folgen. (T14) TE OGH 2025-09-30 1 Ob 125/25a Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0047981

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.