RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016262 Entscheidungsdatum17.08.2023 Geschäftszahl4Ob549/88; 1Ob2012/96f; 5Ob144/98g; 1Ob157/02y; 3Ob68/03a; 3Ob13/07v; 9Ob50/10h; 2Ob176/10m; 7Ob217/13g; 2Ob67/14p; 4Ob39/17i; 6Ob51/22a; 5Ob60/23v; 5Ob205/22s NormABGB §872 RechtssatzDie Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (§ 872 ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im § 871 Abs 1 ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre.Die Geltendmachung der Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums (Paragraph 872, ABGB) erfordert nicht nur die Behauptung der konkreten unrichtigen Vorstellung von der Wirklichkeit und einer der im Paragraph 871, Absatz eins, ABGB genannten Anfechtungsvoraussetzungen; der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-28 4 Ob 549/88 TE OGH 1996-03-26 1 Ob 2012/96f Auch; nur: der Kläger muss insbesondere auch behaupten und beweisen, dass bestimmte Faktoren - hier ein bestimmtes Ausmaß des Kaufobjektes - für die Preisbestimmung maßgebend waren und der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt - hier mit einem anderen Kaufpreis - abgeschlossen worden. (T1) TE OGH 1998-05-26 5 Ob 144/98g Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit des Irrtums im Sinne des § 872 ABGB trifft den Irrenden (MietSlg 32/28; 4 Ob 549/88; 1 Ob 2012/96f). (T2)Vgl; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit des Irrtums im Sinne des Paragraph 872, ABGB trifft den Irrenden (MietSlg 32/28; 4 Ob 549/88; 1 Ob 2012/96f). (T2) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 157/02y Vgl auch; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens. (T3) TE OGH 2003-07-17 3 Ob 68/03a Vgl auch TE OGH 2007-02-22 3 Ob 13/07v Auch; Beisatz: Hier: Der preisbildende Umstand wurde von den Vertragsparteien gerade nicht als Vertragsgrundlage herangezogen, sondern dadurch eliminiert, dass es vereinbarungsgemäß für die Preisbildung ausschließlich auf den Umstand ankommen sollte, um welchen Preis die Klägerin an einen Bestbieter verkaufen hätte können. (T4) TE OGH 2010-07-28 9 Ob 50/10h Auch; nur T1; Beisatz: Dem Gegner kann aber nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden, den er nicht akzeptiert hätte. Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann auch ein wesentlicher Mangel zur Vertragsanpassung führen. (T5) Veröff: SZ 2010/91 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m Auch; nur: Der Kläger muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände mit einem anderen Inhalt abgeschlossen worden wäre. (T6) Beisatz: Nur wenn positiv feststeht, dass der Vertragspartner nicht zu den geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte, ist die Vertragsanpassung abzulehnen. Andernfalls ist darauf abzustellen, mit welchem Inhalt redliche, nicht in einem Irrtum verfangene Parteien den Vertrag abgeschlossen hätten. (T7) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 217/13g Auch; Beisatz: Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren). (T8) TE OGH 2014-07-09 2 Ob 67/14p Auch TE OGH 2017-02-21 4 Ob 39/17i Auch TE OGH 2023-01-25 6 Ob 51/22a Vgl; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2023-05-31 5 Ob 60/23v Beisatz wie T7 TE OGH 2023-08-17 5 Ob 205/22s vgl; nur T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016262
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.