OGH Rechtssatz RS0010922 (4Ob569/88)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010922 Entscheidungsdatum28.06.1988 Geschäftszahl4Ob569/88; 3Ob523/95; 7Ob591/95; 1Ob353/97m; 4Ob78/11s NormABGB §371 A; ABGB §1041 A2 RechtssatzDem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen; daß gilt auch für den Gutglaubenserwerb von Geld nach § 371 ABGB.Dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen; daß gilt auch für den Gutglaubenserwerb von Geld nach Paragraph 371, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-28 4 Ob 569/88 SZ 61/158 = ÖBA 1989,428 = JBl 1989,102 ( dort unrichtig mit 4 Ob 569/87 zitiert ) TE OGH 1995-11-29 3 Ob 523/95 TE OGH 1996-03-13 7 Ob 591/95 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 353/97m Vgl auch; nur: Dem Schutzzweck der Gutglaubensvorschriften entspricht es, gegen den gutgläubigen sachenrechtlichen Erwerber des Eigentums auch den obligatorischen Verwendungsanspruch des ehemaligen Eigentümers auszuschließen. (T1); Beisatz: Hat ein (grundsätzlich) Bereicherter gutgläubig Eigentum von einem Mittelsmann erworben, ist er keinen Verwendungsanspruch ausgesetzt. Dies gilt auch bei untrennbar mit im Eigentum des Bereicherten stehenden vereinigten Sachen ( zum Beispiel unselbständige Bestandteile eines Hauses) und auch bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt. (T2) Veröff: SZ 71/128 TE OGH 2011-06-21 4 Ob 78/11s Auch