OGH Rechtssatz RS0010923 (4Ob569/88)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010923 Entscheidungsdatum28.06.1988 Geschäftszahl4Ob569/88; 1Ob173/14v NormABGB §371 A; ABGB §371 B RechtssatzNach § 371, zweiter Fall ABGB erwirbt der Empfänger von Geld ( -zeichen ) daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das gilt nach ganz herrschender Auffassung auch bei unentgeltlichem Erwerb; die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon daraus, daß § 371 ABGB im Gegensatz zu § 367 ABGB nicht vom Erwerb gegen Entgelt spricht.Nach Paragraph 371,, zweiter Fall ABGB erwirbt der Empfänger von Geld ( -zeichen ) daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das gilt nach ganz herrschender Auffassung auch bei unentgeltlichem Erwerb; die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich schon daraus, daß Paragraph 371, ABGB im Gegensatz zu Paragraph 367, ABGB nicht vom Erwerb gegen Entgelt spricht.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-28 4 Ob 569/88 SZ 61/158 = ÖBA 1989,428 = JBl 1989,102 ( dort unrichtig mit 4 Ob 569/87 zitiert ) TE OGH 2014-10-22 1 Ob 173/14v Vgl; Beisatz: Für den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 371 zweiter Fall ABGB ist das Vorliegen einer der drei Alternativen des § 367 ABGB - Erwerb vom Unternehmer, Vertrauensmann oder in einer Versteigerung - nicht erforderlich. (T1)Vgl; Beisatz: Für den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß Paragraph 371, zweiter Fall ABGB ist das Vorliegen einer der drei Alternativen des Paragraph 367, ABGB - Erwerb vom Unternehmer, Vertrauensmann oder in einer Versteigerung - nicht erforderlich. (T1) Veröff: SZ 2014/96 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010923