RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010607 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl4Ob1514/88; 2Ob545/89; 1Ob19/93; 1Ob6/99k; 7Ob286/03i; 2Ob11/05i; 1Ob73/05z; 7Ob101/07i; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 8Ob128/09w; 10Ob20/11f; 10Ob25/11s; 6Ob105/11a; 4Ob96/11p; 9Ob13/12w; 4Ob24/13b; 6Ob166/13z; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 2Ob1/16k; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 2Ob12/19g; 1Ob198/19b; 9Ob80/19h; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 6Ob123/20m; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 5Ob210/21z; 4Ob242/22z; 10Ob38/24x; 6Ob126/24h; 6Ob155/24y; 5Ob174/24k NormABGB §364 Abs2 A ABGB §364a RechtssatzDer Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks (hier: für Wohnzwecke) abhängig ist. Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-28 4 Ob 1514/88 TE OGH 1990-02-28 2 Ob 545/89 JBl 1990,786 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 19/93 Auch; nur: Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellt. (T1) Veröff: SZ 66/147 TE OGH 1999-12-21 1 Ob 6/99k Auch; Veröff: SZ 72/205 TE OGH 2004-01-14 7 Ob 286/03i Auch; Beisatz: Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2) Beisatz: Immissionen, die zulässig sind, sind möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre. (T3) TE OGH 2005-02-03 2 Ob 11/05i Auch TE OGH 2005-06-24 1 Ob 73/05z nur: Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. (T4) TE OGH 2007-06-20 7 Ob 101/07i nur T1; nur T4; Beisatz: Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung dar. Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden. (T5)nur T1; nur T4; Beisatz: Die subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung stellt keine objektive Beeinträchtigung dar. Da nicht feststeht, dass der Betrieb der Basisstation eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht, kann von einer (objektiven) wesentlichen Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht gesprochen werden. (T5) TE OGH 2009-10-29 9 Ob 62/09x Auch; nur T4; Beis wie T2 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t TE OGH 2010-09-22 8 Ob 128/09w Auch; nur T4; Beisatz: Die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auch auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens Bedacht nimmt. Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. (T6) Veröff: SZ 2010/112 TE OGH 2011-05-03 10 Ob 20/11f Auch TE OGH 2011-05-03 10 Ob 25/11s Auch TE OGH 2011-06-16 6 Ob 105/11a nur T4 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 96/11p Vgl auch; Beisatz: Herabfallendes Laub und Nadeln, die eine gelegentliche Reinigung der Dachrinne erforderlich machen, stellen ‑ gemessen an den örtlichen Verhältnissen ‑ idR keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T7) TE OGH 2012-05-29 9 Ob 13/12w Auch TE OGH 2013-03-19 4 Ob 24/13b Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T8) TE OGH 2013-09-30 6 Ob 166/13z nur T4; Beisatz: Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung bzw gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend bzw gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast. (T9) TE OGH 2014-05-21 7 Ob 71/14p TE OGH 2014-05-21 7 Ob 80/14m Vgl auch; nur T4 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 53/14m Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T10) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 33/15v Beisatz: Hier: Froschquaken. (T11) TE OGH 2015-09-25 5 Ob 173/15z Vgl; Veröff: SZ 2015/103 TE OGH 2016-03-30 4 Ob 43/16a TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zigarrenrauch. (T12); Veröff: SZ 2016/118 TE OGH 2017-04-20 9 Ob 53/16h Auch TE OGH 2018-04-25 3 Ob 52/18w Beis wie T9 TE OGH 2020-01-30 2 Ob 12/19g vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens (§ 364a ABGB). (T13)vgl; Beisatz: Hier: Betrieb eines Flughafens (Paragraph 364 a, ABGB). (T13) Anm: Veröff: SZ 2020/10Anmerkung, Veröff: SZ 2020/10 TE OGH 2019-11-19 1 Ob 198/19b Vgl; Beisatz: Hier: Geruchsbeeinträchtigung; Küchendunst; Buschenschank; Weingärten. (T14) TE OGH 2020-02-26 9 Ob 80/19h TE OGH 2020-04-28 1 Ob 62/20d TE OGH 2020-04-23 6 Ob 60/20x nur T4 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 123/20m Vgl; nur T4 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Auch Sonder- und Hyperempfindlichkeiten oder spezielle Gewohnheiten des konkret beeinträchtigten Nachbarn sind im Allgemeinen nicht beachtlich. (T15) Beisatz: Hier: Lärmbelästigung durch einen Mühlenbetrieb. (T16) TE OGH 2021-10-20 6 Ob 171/21x Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T17) TE OGH 2021-09-13 10 Ob 22/21i TE OGH 2021-12-16 5 Ob 210/21z TE OGH 2023-05-31 4 Ob 242/22z Beisatz wie T6 Beisatz: Zeitlich beschränkte Lärmimmissionen durch das Basketballspielen in einer ländlichen Fremdenverkehrsregion stellen auch aufgrund der sozialrelevanten (gesundheitsfördernden) Bedeutung von Sport keine wesentliche Beeinträchtigung dar. (T18) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 38/24x vgl TE OGH 2025-07-03 6 Ob 126/24h TE OGH 2025-08-13 6 Ob 155/24y Beisatz: Hier: Begehren auf Unterlassung von Rauchimmissionen für die Dauer konkreter Zeiträume. (T19) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 174/24k Beisatz wie T19 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010607
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