RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085867 Entscheidungsdatum14.01.2025 Geschäftszahl10ObS48/88; 10ObS52/91; 10ObS409/90; 10ObS194/91; 10ObS43/91 (10ObS44/91); 10ObS171/92; 10ObS295/92; 10ObS211/93 (10ObS212/93-10ObS213/93); 10ObS174/94; 10ObS45/97h; 10ObS136/97s; 10ObS208/97d; 10ObS370/97b; 10ObS154/98i; 10ObS233/98g; 10ObS318/98g; 10ObS87/99p; 10ObS335/99h; 10ObS96/00s; 8ObS68/00h; 10ObS328/00h; 10ObS2/01v; 10ObS219/01f; 10ObS173/01s; 10ObS150/01h; 10ObS162/02z; 10ObS327/02i; 10ObS47/03i; 8ObS12/03b; 10ObS58/03g; 10ObS68/04d; 10ObS116/04p; 4Ob287/04s; 10ObS1/05b; 10ObS98/07w; 10ObS124/07v; 10ObS119/08k; 10ObS199/09a; 10ObS14/10x; 10ObS21/10a; 10ObS3/11f; 10ObS166/13d; 10ObS19/13m; 10ObS120/14s; 10ObS17/15w; 10ObS156/15m; 10ObS116/16f; 10ObS22/18k; 10ObS125/18g; 10ObS136/18z; 10ObS25/20d; 5Ob58/21x; 1Ob62/21f; 10ObS35/21a; 10ObS138/21y; 10ObS101/21g; 10ObS140/21t; 10ObS160/21h; 10ObS30/22t; 10ObS48/22i; 10ObS56/22s; 8ObS8/22t; 10ObS41/23m; 10ObS82/23s; 10ObS41/24p; 10ObS60/24g NormASGG §65 Abs2 ASGG §67 Abs1 Z1 ASGG §69 ASGG §73 RechtssatzJede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG.Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-28 10 ObS 48/88 Veröff: SSV-NF 2/67 TE OGH 1991-02-26 10 ObS 52/91 Veröff: SSV-NF 5/19 TE OGH 1991-03-12 10 ObS 409/90 Veröff: SSV-NF 5/21 = ZAS 1992/5 S 52 (Vogt) TE OGH 1991-10-08 10 ObS 194/91 Vgl; Beisatz: Wurde mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, so steht dem Betroffenen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt. (T1) Veröff: SZ 64/136 = EvBl 1992/25 S 93 = SSV-NF 5/101 TE OGH 1991-12-10 10 ObS 43/91 Veröff: SZ 64/173 TE OGH 1993-03-04 10 ObS 171/92 TE OGH 1993-03-18 10 ObS 295/92 TE OGH 1993-10-14 10 ObS 211/93 TE OGH 1994-09-20 10 ObS 174/94 Auch TE OGH 1997-03-06 10 ObS 45/97h nur: Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss. (T2) Beisatz: An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der §§ 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt. (T3)Beisatz: An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der Paragraphen 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von Paragraph 68, ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt. (T3) TE OGH 1997-05-07 10 ObS 136/97s nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1997-06-26 10 ObS 208/97d Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1997-11-04 10 ObS 370/97b Auch; nur T2 TE OGH 1998-04-28 10 ObS 154/98i nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-09-01 10 ObS 233/98g nur T2 TE OGH 1998-10-20 10 ObS 318/98g Vgl auch TE OGH 1999-05-04 10 ObS 87/99p Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T4) Beisatz: Hier: Fehlender Bescheid gemäß § 12 Abs 5 BPGG. (T5)Beisatz: Hier: Fehlender Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 5, BPGG. (T5) TE OGH 1999-12-14 10 ObS 335/99h nur T2; Beisatz: Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bisher nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig. (T6) Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden. (T7) TE OGH 2000-07-25 10 ObS 96/00s nur T2 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 68/00h nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Wenn die Klage nicht die vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig zu entscheidende Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der Versicherungsleistung betrifft, ist sie mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen. (T8)nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Wenn die Klage nicht die vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig zu entscheidende Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der Versicherungsleistung betrifft, ist sie mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß Paragraph 73, ASGG zurückzuweisen. (T8) TE OGH 2000-12-05 10 ObS 328/00h Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2001-02-20 10 ObS 2/01v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Feststellungsklage nach § 65 Abs 2 ASGG setzt auf Grund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat. (T9)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Feststellungsklage nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG setzt auf Grund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat. (T9) Beisatz: Das rechtliche Interesse des Betroffenen resultiert im Allgemeinen schon daraus, dass der Sozialversicherungsträger die gegenteilige Feststellung getroffen hat und dieser Bescheid bei mangelnder Bekämpfbarkeit im Klagsweg bindende Wirkung entfalten würde. (T10) Veröff: SZ 74/23 TE OGH 2001-07-30 10 ObS 219/01f Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge gesetzlicher Umdeutung dieses Antrages gemäß § 274 Abs 4 BSVG wurde mit Bescheid über den "Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension" abgesprochen, Zulässigkeit des Rechtsweges für die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit lautende Klage. (T11)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge gesetzlicher Umdeutung dieses Antrages gemäß Paragraph 274, Absatz 4, BSVG wurde mit Bescheid über den "Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension" abgesprochen, Zulässigkeit des Rechtsweges für die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit lautende Klage. (T11) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 173/01s Auch; nur T2; Beis ähnlich T3 nur: Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt. (T12)Auch; nur T2; Beis ähnlich T3 nur: Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von Paragraph 68, ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt. (T12) Beisatz: Verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger unterliegen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. Nur in § 68 ASGG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme statuiert und für den dort geregelten Fall ausnahmsweise bei Vorliegen einer formellen Entscheidung des Versicherungsträgers die Geltendmachung eines Leistungsanspruches im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zugelassen. (T13)Beisatz: Verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger unterliegen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. Nur in Paragraph 68, ASGG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme statuiert und für den dort geregelten Fall ausnahmsweise bei Vorliegen einer formellen Entscheidung des Versicherungsträgers die Geltendmachung eines Leistungsanspruches im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zugelassen. (T13) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 150/01h Auch; nur T2; Beis wie T11 TE OGH 2002-05-28 10 ObS 162/02z nur T2; Beis wie T8 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 327/02i Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2003-03-18 10 ObS 47/03i TE OGH 2003-10-16 8 ObS 12/03b nur T2; Beisatz: Wird eine Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erhoben, obwohl kein Bescheid vorliegt, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. (T14)nur T2; Beisatz: Wird eine Klage nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG erhoben, obwohl kein Bescheid vorliegt, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. (T14) Beisatz: Eine Heilung kann nur erfolgen, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsweges bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (beziehungsweise bis zur Zurückweisung der Klage) geheilt worden ist. (T15) Veröff: SZ 2003/124 TE OGH 2004-04-27 10 ObS 58/03g Beis wie T9 TE OGH 2004-06-21 10 ObS 68/04d Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Leistung medizinischer Hauskrankenpflege. (T16) TE OGH 2004-07-27 10 ObS 116/04p Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2005-03-14 4 Ob 287/04s Ähnlich; Beisatz: Die Missachtung sukzessiver Kompetenz ist eine Frage der Rechtswegszulässigkeit. In einem solchen Fall ist die Klage - unter Nichtigerklärung eines dennoch geführten Verfahrens - zurückzuweisen. (T17) Beisatz: Hier: Streitigkeiten, die § 16 Abs 3 E-RBG unterliegen. (T18)Beisatz: Hier: Streitigkeiten, die Paragraph 16, Absatz 3, E-RBG unterliegen. (T18) TE OGH 2005-04-26 10 ObS 1/05b Auch; Beis wie T15 TE OGH 2007-09-11 10 ObS 98/07w nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Der (zulässige) Gegenstand der Bescheidklage beschränkt sich auf jene Ansprüche, über die der Versicherungsträger entschieden hat. (T19) TE OGH 2007-11-27 10 ObS 124/07v Vgl auch; nur T2 TE OGH 2008-10-14 10 ObS 119/08k Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10 Veröff: SZ 2008/152 TE OGH 2010-01-19 10 ObS 199/09a Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen in eine Regelalterspension umgewandelt und neu berechnet wird, wenn Beitragszeiten hinzugekommen sind, ist ein Austausch der Art der begehrten Leistung (hier: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Alterspension) im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. (T20) TE OGH 2010-03-02 10 ObS 14/10x nur T2; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Die Bestimmung des § 68 ASGG iVm § 362 ASVG ist schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf Ansprüche auf Waisenpension anzuwenden. (T21)nur T2; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 68, ASGG in Verbindung mit Paragraph 362, ASVG ist schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf Ansprüche auf Waisenpension anzuwenden. (T21) Beisatz: Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen (vgl § 412 ASVG). (T22)Beisatz: Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG. Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen vergleiche Paragraph 412, ASVG). (T22) Veröff: SZ 2010/17 TE OGH 2010-03-23 10 ObS 21/10a Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T23) TE OGH 2011-03-01 10 ObS 3/11f Vgl TE OGH 2013-12-17 10 ObS 166/13d nur T2 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 19/13m nur T2 TE OGH 2014-09-30 10 ObS 120/14s Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T22 TE OGH 2015-04-28 10 ObS 17/15w Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/43 TE OGH 2016-01-19 10 ObS 156/15m Auch; Beis wie T14 TE OGH 2016-09-13 10 ObS 116/16f Beisatz: Hier: Klage auf Zuerkennung der Invaliditätspension gegen Bescheid über Entziehung des Rehabilitationsgeldes. (T24) TE OGH 2018-03-14 10 ObS 22/18k Auch TE OGH 2019-01-22 10 ObS 125/18g TE OGH 2019-05-28 10 ObS 136/18z TE OGH 2020-03-27 10 ObS 25/20d Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Entscheidungen des Versicherungsträgers im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen aus einem Unterstützungsfonds sind im Verwaltungsweg zu bekämpfen. (T25) TE OGH 2021-04-20 5 Ob 58/21x Vgl; Beis nur wie T15; Beisatz: Hier: § 20 lit c StarkstromwegeG. (T26)Vgl; Beis nur wie T15; Beisatz: Hier: Paragraph 20, Litera c, StarkstromwegeG. (T26) TE OGH 2021-04-21 1 Ob 62/21f Vgl; Beis nur wie T15; Beis wie T26 TE OGH 2021-04-27 10 ObS 35/21a Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99 Abs 1a ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T27)Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 99, Absatz eins a, ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T27) TE OGH 2021-10-19 10 ObS 138/21y Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags des Klägers auf abschlagsfreie Neuberechnung seiner vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 236 Abs 4b ASVG mit Bescheid. (T28)Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags des Klägers auf abschlagsfreie Neuberechnung seiner vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 236, Absatz 4 b, ASVG mit Bescheid. (T28) TE OGH 2021-10-19 10 ObS 101/21g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-11-16 10 ObS 140/21t Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer abschlagsfreien Alterspension iSd am 1.1.2020 in Kraft getretenen § 120 Abs 7 GSVG idF BGBl I 2019/103. (T29)Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer abschlagsfreien Alterspension iSd am 1.1.2020 in Kraft getretenen Paragraph 120, Absatz 7, GSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2019/103. (T29) TE OGH 2021-11-16 10 ObS 160/21h Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer abschlagsfreien Alterspension iSd am 1.1.2020 in Kraft getretenen § 120 Abs 7 GSVG idF BGBl I 2019/103. (T30)Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer abschlagsfreien Alterspension iSd am 1.1.2020 in Kraft getretenen Paragraph 120, Absatz 7, GSVG in der Fassung BGBl römisch eins 2019/103. (T30) TE OGH 2022-03-29 10 ObS 30/22t Beis wie T14; Beis wie T19 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 48/22i Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2022-12-13 10 ObS 56/22s Vgl TE OGH 2023-02-23 8 ObS 8/22t Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Modifikation des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der rechtsmissbräuchlichen Beanspruchung von Insolvenzentgelt. (T31) Beisatz: Bringt der Arbeitnehmer Umstände vor, die für den Fremdvergleich insofern von Interesse sind, als dass in ihrem Lichte sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen könnte, so ändert er damit nicht den Streitgegenstand. (T32) TE OGH 2023-04-25 10 ObS 41/23m vgl; Beisatz nur wie T15 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-08-13 10 ObS 41/24p vgl; Beisatz: Hier: Klage, mit der die Unwirksamkeit eines in einem sozialgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs über einen Leistungsanspruch geltend gemacht wird - keine Sozialrechtssache. (T33) TE OGH 2025-01-14 10 ObS 60/24g vgl; Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von § 366 ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T34)vgl; Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von Paragraph 366, ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T34) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085867
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