RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086424 Entscheidungsdatum28.06.1988 Geschäftszahl10ObS120/88; 10ObS51/89; 10ObS267/90; 10ObS82/95; 10ObS99/95; 10ObS106/95; 10ObS257/95; 10ObS2024/96m; 10ObS2300/96z; 10ObS2206/96a; 10ObS2275/96y; 10ObS135/98w; 10ObS180/98p; 10ObS316/98p; 10ObS36/99p; 10ObS252/00g; 10ObS15/04k; 10ObS114/04v; 10ObS8/18a NormGSVG §133 Abs2; GSVG idF SVÄG 2000 §133 Abs3GSVG §133 Abs2; GSVG in der Fassung SVÄG 2000 §133 Abs3 RechtssatzEin in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger, der das 55.Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, kann erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit, die zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt wurde, auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen (hier: Trafikantin, die keine über zehn Kilogramm schweren Lasten heben kann, muß ihre Arbeitsweide derart umorganisieren, daß über zehn Kilogramm schwere Zeitungspakete vor dem Heben und Tragen in leichter zu befördernde Mengen geteilt werden). EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-28 10 ObS 120/88 Veröff: SSV-NF 2/70 TE OGH 1989-03-07 10 ObS 51/89 Auch; Beisatz: Hier: Kantinenwirt, der in der Lage ist fallweise Getränkekisten bis zu fünfundzwanzig Kilogramm zu tragen, wobei das heben schwerer Lasten nicht anfällt. (T1) Veröff: SSV-NF 3/30 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 267/90 TE OGH 1995-04-25 10 ObS 82/95 Vgl auch TE OGH 1995-06-20 10 ObS 99/95 Vgl auch; Beisatz: Es ist die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung bzw Umorganisierung oder Adaptierung des Betriebes in dem die persönliche ausführende Mitarbeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, zu prüfen, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist. (T2) TE OGH 1995-06-20 10 ObS 106/95 Auch TE OGH 1996-01-23 10 ObS 257/95 Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Organisationsmöglichkeiten eines Tabaktrafikanten ist ein strenger Maßstab anzulegen, was umso mehr gilt, wenn weiteres Personal vorhanden ist. (T3) TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2024/96m Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Daß das Manipulieren mit Gewichten über 5 kg, das Arbeiten in häufig gebückter Haltung und das Arbeiten an erhöht exponierten Stellen für die berufliche Tätigkeit eines Tabaktrafikanten unabdingbar sei, widerspricht ebenso der Lebenserfahrung wie die Annahme, Tabaktrafikanten seien einem dauernden besonderen Zeitdruck ausgesetzt. Auf die besondere Ausgestaltung der vom Kläger betriebenen Tabaktrafik kommt es - anders als im Versicherungsfall des § 131 c GSVG - nicht an. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Daß das Manipulieren mit Gewichten über 5 kg, das Arbeiten in häufig gebückter Haltung und das Arbeiten an erhöht exponierten Stellen für die berufliche Tätigkeit eines Tabaktrafikanten unabdingbar sei, widerspricht ebenso der Lebenserfahrung wie die Annahme, Tabaktrafikanten seien einem dauernden besonderen Zeitdruck ausgesetzt. Auf die besondere Ausgestaltung der vom Kläger betriebenen Tabaktrafik kommt es - anders als im Versicherungsfall des Paragraph 131, c GSVG - nicht an. (T4) TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2300/96z Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1996-07-16 10 ObS 2206/96a Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 GSVG idF 19. GSVGNov 1993/336. (T5)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung 19. GSVGNov 1993/336. (T5) TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2275/96y Vgl auch; nur: Ein in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätiger, der das 55.Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, kann erst dann als erwerbsunfähig gelten, wenn er außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit, die zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt wurde, auch unter Berücksichtigung insbesondere wirtschaftlich zumutbarer Organisationsmaßnahmen nachzugehen. (T6) Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 1998-04-14 10 ObS 135/98w Auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-06-09 10 ObS 180/98p Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Einzelhandelskauffrau. (T7) TE OGH 1998-10-13 10 ObS 316/98p Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 36/99p Vgl auch; nur T6; Beisatz: Hier: Lackierer. (T8) TE OGH 2000-09-19 10 ObS 252/00g Vgl auch TE OGH 2004-03-30 10 ObS 15/04k Auch; Beisatz: Hier: Textilvertreter. (T9) TE OGH 2004-11-09 10 ObS 114/04v Vgl auch; Beisatz: Hier: § 133 Abs 3 GSVG idF SVÄG 2000. (T10)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 133, Absatz 3, GSVG in der Fassung SVÄG 2000. (T10) TE OGH 2018-02-20 10 ObS 8/18a Auch; nur T6; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086424
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