RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083723 Entscheidungsdatum24.04.2025 Geschäftszahl10ObS158/88; 10ObS330/88; 10ObS188/89; 10ObS442/89; 10ObS92/90; 10ObS134/90; 10ObS412/90; 10ObS40/92; 10ObS11/95; 10ObS2055/96w; 10ObS383/97i; 10ObS211/98x; 10ObS205/98i; 10ObS123/98f; 10ObS372/98y; 10ObS43/99t; 10ObS261/99a; 10ObS151/00d; 10ObS357/00y; 10ObS79/01t; 10ObS392/01x; 10ObS220/02d; 10ObS315/02z; 10ObS314/02b; 10ObS124/03p; 10ObS12/05w; 10ObS71/06y; 10ObS93/06h; 10ObS53/11h; 10ObS125/12y; 10ObS10/13p; 10ObS65/13a; 10ObS125/14a; 10ObS63/21v; 10ObS182/21v; 10ObS109/23m; 10ObS60/23f; 10ObS24/24p; 10ObS41/25i; 10ObS13/25x NormASVG §14 ASVG §255 Abs3 A ASVG §273 Rechtssatz"Vertragsangestellte", die zwar Arbeitertätigkeiten verrichten, auf deren Dienstverhältnis aber nach dem Dienstvertrag das AngG gelten soll, werden bei der Frage der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit den echten Angestellten gleichgestellt. Bei der Prüfung ob Berufsunfähigkeit vorliegt ist jedoch von der tatsächlichen Tätigkeit auszugehen. (hier: "Heilbademeisterin und Heilmasseurin" nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen)."Vertragsangestellte", die zwar Arbeitertätigkeiten verrichten, auf deren Dienstverhältnis aber nach dem Dienstvertrag das AngG gelten soll, werden bei der Frage der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit den echten Angestellten gleichgestellt. Bei der Prüfung ob Berufsunfähigkeit vorliegt ist jedoch von der tatsächlichen Tätigkeit auszugehen. (hier: "Heilbademeisterin und Heilmasseurin" nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen). EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-28 10 ObS 158/88 Veröff: SZ 61/159 = SSV-NF 2/71 TE OGH 1989-01-10 10 ObS 330/88 Ähnlich; nur: Bei der Prüfung ob Berufsunfähigkeit vorliegt ist jedoch von der tatsächlichen Tätigkeit auszugehen. (T1) Beisatz: Hier: Zuordnung von Tätigkeiten zu einem bestimmten Versicherungszweig für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit Vereinbarungen zwischen Versichertem und Arbeitgeber hierüber sind nicht bindend. (T2) Veröff: SZ 62/3 TE OGH 1989-09-12 10 ObS 188/89 nur: "Vertragsangestellte", die zwar Arbeitertätigkeiten verrichten, auf deren Dienstverhältnis aber nach dem Dienstvertrag das AngG gelten soll, werden bei der Frage der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit den echten Angestellten gleichgestellt. (T3) Beisatz: Hier: Auch wenn ein der PVAng leistungszugehöriger Polier, der nur Arbeitertätigkeiten verrichtet, bleibt der PVAng leistungszugehörig beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszuständig, doch wäre der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit inhaltlich nach § 255 ASVG zu prüfen (so schon SSV-NF 2/71 mit weiteren Nachweisen). (T4) nur: "Vertragsangestellte", die zwar Arbeitertätigkeiten verrichten, auf deren Dienstverhältnis aber nach dem Dienstvertrag das AngG gelten soll, werden bei der Frage der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit den echten Angestellten gleichgestellt. (T3) Beisatz: Hier: Auch wenn ein der PVAng leistungszugehöriger Polier, der nur Arbeitertätigkeiten verrichtet, bleibt der PVAng leistungszugehörig beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszuständig, doch wäre der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit inhaltlich nach Paragraph 255, ASVG zu prüfen (so schon SSV-NF 2/71 mit weiteren Nachweisen). (T4) Veröff: SSV-NF 3/99 TE OGH 1990-01-23 10 ObS 442/89 Veröff: SSV-NF 4/10 TE OGH 1990-06-12 10 ObS 92/90 Auch; Veröff: SZ 63/97 = ZAS 1992/25 S 200 (Andexlinger) TE OGH 1990-11-06 10 ObS 134/90 Vgl auch; Veröff: SZ 63/194 TE OGH 1992-01-15 10 ObS 412/90 Auch; nur T1 TE OGH 1992-02-25 10 ObS 40/92 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter (und Leistungszuständigkeit der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN) in Wahrheit Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, ist nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu beurteilen. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter (und Leistungszuständigkeit der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN) in Wahrheit Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, ist nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen. (T5) TE OGH 1995-02-14 10 ObS 11/95 Auch; Veröff: SZ 68/30 TE OGH 1996-05-07 10 ObS 2055/96w Auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 69/112 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 383/97i Vgl auch; Beisatz: Hier: Baupolier. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach dem Begriff der Berufsunfähigkeit des § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Baupolier. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach dem Begriff der Berufsunfähigkeit des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen. (T6) TE OGH 1998-06-23 10 ObS 211/98x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 71/106 TE OGH 1998-08-18 10 ObS 205/98i Auch; nur T1 TE OGH 1998-11-10 10 ObS 123/98f Auch; Veröff: SZ 71/187 TE OGH 1998-11-24 10 ObS 372/98y Vgl auch; Beisatz: Steht die Angestelltentätigkeit trotz der Versicherung des Klägers als Arbeiter im Vordergrund, dann ist der Anspruch des Pensionswerbers nach dem Berufsunfähigkeitsbegriff des § 273 ASVG zu beurteilen (10 ObS 383/97i). (T7)Vgl auch; Beisatz: Steht die Angestelltentätigkeit trotz der Versicherung des Klägers als Arbeiter im Vordergrund, dann ist der Anspruch des Pensionswerbers nach dem Berufsunfähigkeitsbegriff des Paragraph 273, ASVG zu beurteilen (10 ObS 383/97i). (T7) TE OGH 1999-03-30 10 ObS 43/99t Vgl auch; nur T1 TE OGH 1999-12-14 10 ObS 261/99a Auch TE OGH 2000-09-05 10 ObS 151/00d Ähnlich; nur T1 TE OGH 2001-01-30 10 ObS 357/00y Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-04-24 10 ObS 79/01t Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-01-15 10 ObS 392/01x nur T1 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 220/02d Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Nämlich dann, wenn die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Beitragsmonate überwiegend auf Beschäftigungen zurückgehen, die ihrem Inhalt nach gemäß § 14 ASVG die Zugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet hätten. (T8)Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Nämlich dann, wenn die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Beitragsmonate überwiegend auf Beschäftigungen zurückgehen, die ihrem Inhalt nach gemäß Paragraph 14, ASVG die Zugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet hätten. (T8) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 315/02z Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 314/02b Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2003-04-08 10 ObS 124/03p Ähnlich; nur T1 TE OGH 2006-06-13 10 ObS 12/05w Ähnlich; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 71/06y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 93/06h Vgl auch; nur T1 TE OGH 2011-10-04 10 ObS 53/11h Auch TE OGH 2012-10-02 10 ObS 125/12y Auch TE OGH 2013-04-16 10 ObS 10/13p Beisatz: Auch zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, sind nicht bindend. (T9) TE OGH 2013-09-12 10 ObS 65/13a Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2014-10-21 10 ObS 125/14a Auch TE OGH 2021-04-27 10 ObS 63/21v nur T1 TE OGH 2022-01-25 10 ObS 182/21v nur T1; Beisatz: Hier: Briefzustellerin. (T10) TE OGH 2023-09-28 10 ObS 109/23m vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2023-12-19 10 ObS 60/23f vgl; Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag (vgl RS0134614) (T11); Beisatz wie T2vgl; Beisatz: Hier: Freier Dienstvertrag vergleiche RS0134614) (T11); Beisatz wie T2 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 24/24p vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-04-24 10 ObS 41/25i vgl; Beisatz nur wie T1 TE OGH 2025-04-24 10 ObS 13/25x Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083723
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