RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099892 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl11Os64/88; 11Os112/88; 11Os97/88; 11Os19/89 (11Os20/89); 14Os32/89; 11Os23/89; 12Os72/90; 13Os74/90; 13Os134/90; 11Os134/90; 12Os160/90; 12Os159/90 (12Os3/91); 16Os24/91; 13Os109/90 (13Os111/90); 13Os86/91; 11Os10/94; 11Os67/94; 12Os125/94; 11Os171/95; 11Os184/95; 11Os45/96; 13Os138/97; 11Os90/97; 14Os120/97 (14Os123/97); 15Os160/98; 12Os17/99; 14Os100/00; 14Os79/99; 13Os156/01; 12Os4/02; 13Os98/09z; 11Os13/11p; 14Os126/13f; 14Os107/14p; 15Os135/14p; 11Os84/15k; 12Os147/15g; 12Os15/17y; 14Os142/19t; 11Os26/21i; 14Os53/21g; 12Os27/22w; 14Os80/22d; 15Os14/23g; 13Os104/23b; 15Os59/23z; 13Os67/25i; 15Os71/25t; 15Os143/25f; 13Os143/25s NormStPO §281 Abs1 Z11 RechtssatzDer materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften widersprechen. Begründete das Gericht die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht - generell - mit dem Hinweis auf spezialpräventive und generalpräventive Gründe, demnach mit gerade jenen Kriterien, die (
- ua)für die Anwendung oder (Nichtanwendung) der §§ 43 und 43a StGB den Ausschlag geben, so ist dem Urteil selbst ein normwidriger, also ein mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen. Auf die Frage jedoch, ob die - rite - herangezogenen Kriterien gemessen an allen Verfahrensergebnissen richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht einzugehen.Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften widersprechen. Begründete das Gericht die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht - generell - mit dem Hinweis auf spezialpräventive und generalpräventive Gründe, demnach mit gerade jenen Kriterien, die (
- ua)für die Anwendung oder (Nichtanwendung) der Paragraphen 43 und 43 a StGB den Ausschlag geben, so ist dem Urteil selbst ein normwidriger, also ein mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen. Auf die Frage jedoch, ob die - rite - herangezogenen Kriterien gemessen an allen Verfahrensergebnissen richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht einzugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-28 11 Os 64/88 Veröff: SSt 59/44 TE OGH 1988-08-09 11 Os 112/88 TE OGH 1988-08-09 11 Os 97/88 nur: Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften widersprechen. (T1)nur: Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tatgerecht und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, das heißt, ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften widersprechen. (T1) nur: Auf die Frage jedoch, ob die - rite - herangezogenen Kriterien gemessen an allen Verfahrensergebnissen richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht einzugehen. (T2)nur: Auf die Frage jedoch, ob die - rite - herangezogenen Kriterien gemessen an allen Verfahrensergebnissen richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht einzugehen. (T2) TE OGH 1989-02-21 11 Os 19/89 TE OGH 1989-04-05 14 Os 32/89 Vgl auch TE OGH 1990-01-26 11 Os 23/89 Vgl auch; Veröff: RZ 1990/115 S 260 TE OGH 1990-06-28 12 Os 72/90 Vgl auch TE OGH 1990-07-03 13 Os 74/90 TE OGH 1990-12-19 13 Os 134/90 nur T1 TE OGH 1991-01-16 11 Os 134/90 nur T1 TE OGH 1991-01-31 12 Os 160/90 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1991-01-31 12 Os 159/90 nur T1 TE OGH 1991-05-17 16 Os 24/91 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bloße Ermessensfehler bei der Gewichtung von Strafzumessungsgründen sind mit Berufung geltend zu machen. (T3) TE OGH 1991-06-12 13 Os 109/90 Vgl auch TE OGH 1991-10-16 13 Os 86/91 Vgl auch TE OGH 1994-04-19 11 Os 10/94 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1994-06-28 11 Os 67/94 Vgl auch TE OGH 1994-09-22 12 Os 125/94 Vgl auch; Beisatz: Die Nichtgewährung (teilbedingter) bedingter Strafnachsicht gibt bloß einen Berufungsgrund ab, sofern die Anwendbarkeit des § 43 (bzw 43a) StGB nicht grundsätzlich verneint wurde. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Nichtgewährung (teilbedingter) bedingter Strafnachsicht gibt bloß einen Berufungsgrund ab, sofern die Anwendbarkeit des Paragraph 43, (bzw 43a) StGB nicht grundsätzlich verneint wurde. (T4) TE OGH 1995-12-12 11 Os 171/95 TE OGH 1996-02-13 11 Os 184/95 Vgl auch TE OGH 1996-04-23 11 Os 45/96 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1997-09-24 13 Os 138/97 nur T1 TE OGH 1997-08-05 11 Os 90/97 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-10-07 14 Os 120/97 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-10-01 15 Os 160/98 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1999-03-11 12 Os 17/99 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-10-17 14 Os 100/00 Ähnlich; Beisatz: Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien gänzlich unbeachtet geblieben, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Indem das Erstgericht aber die Verweigerung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht in offenem Verstoß gegen die verfassungsmäßig verankerte Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK auf die "Tatsache, dass sich der Angeklagte wegen dringenden Tatverdachtes nach § 75 StGB sogar in Untersuchungshaft befindet", gründete, hat es in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, welche, soweit im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB enthalten, (allein) vom dritten Fall der Z 11 (mit-)erfasst werden. (T5)Ähnlich; Beisatz: Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien gänzlich unbeachtet geblieben, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Indem das Erstgericht aber die Verweigerung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht in offenem Verstoß gegen die verfassungsmäßig verankerte Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK auf die "Tatsache, dass sich der Angeklagte wegen dringenden Tatverdachtes nach Paragraph 75, StGB sogar in Untersuchungshaft befindet", gründete, hat es in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, welche, soweit im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB enthalten, (allein) vom dritten Fall der Ziffer 11, (mit-)erfasst werden. (T5) TE OGH 2001-08-31 14 Os 79/99 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-01-30 13 Os 156/01 Ähnlich; Beisatz: Hier: Die haben Tatrichter dem Angeklagten ohne gesetzlichen Schuldnachweis (hier durch ein ausländisches Gericht) und damit gegen Art 6 Abs 2 MRK den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB mit Blick auf eine (angeblich) begangene "Auslandsstraftat eines Ausländers" verweigert, was von Z 11 umfasst ist. (T6)Ähnlich; Beisatz: Hier: Die haben Tatrichter dem Angeklagten ohne gesetzlichen Schuldnachweis (hier durch ein ausländisches Gericht) und damit gegen Artikel 6, Absatz 2, MRK den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB mit Blick auf eine (angeblich) begangene "Auslandsstraftat eines Ausländers" verweigert, was von Ziffer 11, umfasst ist. (T6) TE OGH 2002-02-14 12 Os 4/02 nur T1 TE OGH 2009-10-15 13 Os 98/09z Vgl; Beisatz: Ein Gericht darf bei einer Bedachtnahme eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) nicht korrigieren, weil es sonst in Verletzung des nunmehr im § 17 Abs 1 StPO ausdrücklich normierten Grundsatzes „ne bis in idem" in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstieße (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO; WK-StGB - 2 § 31 Rz 17). (T7)Vgl; Beisatz: Ein Gericht darf bei einer Bedachtnahme eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (Paragraph 31, StGB) nicht korrigieren, weil es sonst in Verletzung des nunmehr im Paragraph 17, Absatz eins, StPO ausdrücklich normierten Grundsatzes „ne bis in idem" in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstieße (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO; WK-StGB - 2 Paragraph 31, Rz 17). (T7) TE OGH 2011-04-14 11 Os 13/11p Auch; nur T1 TE OGH 2013-10-01 14 Os 126/13f Vgl auch; Beisatz: Hat das Erstgericht den Milderungsgrund unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer ohnedies angenommen und eine dadurch bewirkte Strafreduktion explizit in Rechnung gestellt, ist dabei aber eine rechnerische Spezifizierung derselben unterblieben, so zieht das keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs nach sich, sondern verwirklicht (nur) einen Berufungsgrund. (T8) Beisatz: Mit der Behauptung einer zu geringen Veranschlagung der Grundrechtsverletzung wird kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, sondern bloß ein Ermessensfehler bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe also ein Berufungsgrund geltend gemacht. (T9) TE OGH 2014-10-28 14 Os 107/14p Auch TE OGH 2014-12-03 15 Os 135/14p Auch; Beisatz: Die Behauptung eines „eklatanten Missverhältnisses“ zwischen der über den Beschwerdeführer verhängten und der über einen, in einem getrennt geführten Verfahren verurteilten Mittäter verhängten Strafe stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her. (T10) TE OGH 2015-08-11 11 Os 84/15k Auch; Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2016-01-28 12 Os 147/15g Auch TE OGH 2017-05-28 12 Os 15/17y Auch; Beisatz: Ob bei einer Jugendstraftat auch generalpräventive Erwägungen (vgl § 5 Z 1 JGG) einzelfallbezogen zu Recht in Anschlag gebracht wurden, ist nicht Gegenstand der Z 11. (T11)Auch; Beisatz: Ob bei einer Jugendstraftat auch generalpräventive Erwägungen vergleiche Paragraph 5, Ziffer eins, JGG) einzelfallbezogen zu Recht in Anschlag gebracht wurden, ist nicht Gegenstand der Ziffer 11, (T11) TE OGH 2020-02-25 14 Os 142/19t Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2021-03-29 11 Os 26/21i Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 39 StGB. (T12)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph 39, StGB. (T12) TE OGH 2021-09-14 14 Os 53/21g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-04-28 12 Os 27/22w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-08-24 14 Os 80/22d Vgl TE OGH 2023-03-08 15 Os 14/23g vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2023-12-20 13 Os 104/23b vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2023-12-14 15 Os 59/23z vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-07-02 13 Os 67/25i vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-09-10 15 Os 71/25t vgl; Beisatz: Hier: Die Kritik an der Strafe als überschießend und nicht ausreichend begründet sowie die Forderung nach gänzlich bedingter Strafnachsicht stellen bloß ein Berufungsvorbringen dar. (T13) TE OGH 2026-01-20 15 Os 143/25f vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2026-03-18 13 Os 143/25s vgl; nur T3; nur T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099892