← Österreich

{'item': ['15Os63/88', '12Os74/98 (12Os75/98)', '15Os1/00 (15Os2/00)', '12os149/00 (12os150/00)', '15Os118/02 (15Os119/02)', '13Os139/02']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.06.1988 Geschäftszahl15Os63/88; 12Os74/98 (12Os75/98); 15Os1/00 (15Os2/00); 12os149/00 (12os150/00); 15Os118/02 (15Os119/02); 13Os139/02 NormStPO §68 Abs2 Satz2; RechtssatzDer im ersten Rechtsgang tätig gewordene Richter ist in demselben Verfahren nicht nur von der neuen Hauptverhandlung, sondern (grundsätzlich: § 71 Abs 1 StPO) von jeder weiteren richterlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Bei Zurückverweisung der Sache an dasselbe Gericht (§ 288 Abs 2 Z 1 erster Fall StPO) geht auch die (gerichtsinterne) Zuständigkeit des ersten Richters auf seinen durch die Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter schon mit der Wirksamkeit der die Verfahrenserneuerung anordnenden Rechtsmittelentscheidung über, wobei ein nachträglicher Wegfall der durch letztere begründeten Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zu wiederholen (etwa durch Zurückziehung der Anklage) an der einmal begründeten Zuständigkeit des vormaligen Vertreters nichts ändert.Der im ersten Rechtsgang tätig gewordene Richter ist in demselben Verfahren nicht nur von der neuen Hauptverhandlung, sondern (grundsätzlich: Paragraph 71, Absatz eins, StPO) von jeder weiteren richterlichen Tätigkeit ausgeschlossen. Bei Zurückverweisung der Sache an dasselbe Gericht (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall StPO) geht auch die (gerichtsinterne) Zuständigkeit des ersten Richters auf seinen durch die Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter schon mit der Wirksamkeit der die Verfahrenserneuerung anordnenden Rechtsmittelentscheidung über, wobei ein nachträglicher Wegfall der durch letztere begründeten Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zu wiederholen (etwa durch Zurückziehung der Anklage) an der einmal begründeten Zuständigkeit des vormaligen Vertreters nichts ändert. EntscheidungstexteTE OGH 1988/06/28 15 Os 63/88 Veröff: EvBl 1989/10 S 26 TE OGH 1998/07/02 12 Os 74/98 nur: Bei Zurückverweisung der Sache an dasselbe Gericht geht auch die (gerichtsinterne) Zuständigkeit des ersten Richters auf seinen durch die Geschäftsverteilung bestimmten Vertreter schon mit der Wirksamkeit der die Verfahrenserneuerung anordnenden Rechtsmittelentscheidung über, wobei ein nachträglicher Wegfall der durch letztere begründeten Notwendigkeit, die Hauptverhandlung zu wiederholen (etwa durch Zurückziehung der Anklage) an der einmal begründeten Zuständigkeit des vormaligen Vertreters nichts ändert. (T1); Beisatz: Hier: Nach Teilkassierung des im ersten Rechtsgang bekämpften Urteils. (T2); Beisatz: Nach dem Sinn des Gesetzes soll der nicht regelmäßig auf eine abermalige Mitwirkung und Entscheidung in der zu wiederholenden Hauptverhandlung beschränkbare Anschein einer Voreingenommenheit des im ersten Rechtsgang vom Rechtsmittelgericht in der Entscheidung über die Schuldfrage korrigierten Richters vermieden werden. (T3) TE OGH 2000/02/17 15 Os 1/00 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält weiter daran fest, dass - unter generalisierender und fallbezogene Feststellungen naturgemäß dabei außer Acht zu lassender Betrachtung - bei einem zu Unrecht gefällten Unzuständigkeitsurteil mangels abschließender Prüfung von Beweisergebnissen zur Schuldfrage sowie angesichts einer Entscheidung nur auf Basis eines Verdachts von (den Anklagesachverhalt) qualifizierenden Umständen der Anschein einer Voreingenommenheit des vorbefassten Richters im Fall der Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht vorliegt. Ein Unzuständigkeitsurteil zieht somit grundsätzlich den Ausschlussgrund nach § 68 Abs 2 letzter Fall StPO nicht nach sich. (T4)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hält weiter daran fest, dass - unter generalisierender und fallbezogene Feststellungen naturgemäß dabei außer Acht zu lassender Betrachtung - bei einem zu Unrecht gefällten Unzuständigkeitsurteil mangels abschließender Prüfung von Beweisergebnissen zur Schuldfrage sowie angesichts einer Entscheidung nur auf Basis eines Verdachts von (den Anklagesachverhalt) qualifizierenden Umständen der Anschein einer Voreingenommenheit des vorbefassten Richters im Fall der Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht vorliegt. Ein Unzuständigkeitsurteil zieht somit grundsätzlich den Ausschlussgrund nach Paragraph 68, Absatz 2, letzter Fall StPO nicht nach sich. (T4) TE OGH 2001/01/18 12 os 149/00 Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nach Teilkassierung des im ersten Rechtsgang bekämpften Urteils. (T5) TE OGH 2002/10/10 15 Os 118/02 Gegenteilig; Beisatz: Ausschließung nur von der Hauptverhandlung und Entscheidung im erneuerten Verfahren. (T6); Beisatz: Hier: Haftverhandlung durch im ersten Rechtsgang erkennenden Vorsitzenden des Schöffengerichts. (T7) TE OGH 2002/12/04 13 Os 139/02 Vgl auch; Beisatz: Richter sind von der neuen Hauptverhandlung selbst dann ausgeschlossen, wenn diese nur dazu dient, zu den bestätigenden Schuldsprüchen eine Strafe zu verhängen, sofern das Urteil, an dem sie mitgewirkt haben, (im Schuldspruch) teilweise aufgehoben wurde. (T8) RechtssatznummerRS0097329

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.