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{'item': ['3Ob24/88', '3Ob109/90', '3Ob33/01a', '3Ob23/18f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003005 Entscheidungsdatum29.06.1988 Geschäftszahl3Ob24/88; 3Ob109/90; 3Ob33/01a; 3Ob23/18f NormEO §209;

§211

Abs1;

§224

;

§236Abs1 Rechtssatz

Vor der Verfügung über den angelegten Barbetrag (§ 224 Abs2

) ist eine Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der §§ 209 ff

durchzuführen. Es ist daher eine Tagsatzung anzuberaumen, zu der allerdings neben dem Verpflichteten nicht alle Buchberechtigten, sondern nur jene zu laden sind, die Anspruch auf diese Verteilungsmasse erheben könnten. Die Auszahlung an den Berechtigten darf erst nach Rechtskraft eines zu erlassenden ergänzenden Verteilungsbeschlusses angeordnet werden. Der zinstragend angelegte Betrag darf dem Gläubiger der durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung nur dann zur Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen werden, wenn er spätestens bei der anzuberaumenden Verteilungstagsatzung den Bestand der gesicherten Forderung in der entsprechenden Höhe nachweist.Vor der Verfügung über den angelegten Barbetrag (Paragraph 224, Abs2

) ist eine Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der Paragraphen 209, ff

durchzuführen. Es ist daher eine Tagsatzung anzuberaumen, zu der allerdings neben dem Verpflichteten nicht alle Buchberechtigten, sondern nur jene zu laden sind, die Anspruch auf diese Verteilungsmasse erheben könnten. Die Auszahlung an den Berechtigten darf erst nach Rechtskraft eines zu erlassenden ergänzenden Verteilungsbeschlusses angeordnet werden. Der zinstragend angelegte Betrag darf dem Gläubiger der durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung nur dann zur Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen werden, wenn er spätestens bei der anzuberaumenden Verteilungstagsatzung den Bestand der gesicherten Forderung in der entsprechenden Höhe nachweist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-29 3 Ob 24/88 TE OGH 1990-09-19 3 Ob 109/90 TE OGH 2001-09-19 3 Ob 33/01a Auch TE OGH 2018-06-27 3 Ob 23/18f Vgl auch; Beisatz: Die Vorschriften über die Verteilungstagsatzung gelten sinngemäß auch für den Fall einer Nachtragsverteilung, die ua im Fall eines erfolgreichen Rekurses gegen den Verteilungsbeschluss (§ 234 Abs 2

) erforderlich ist. Dabei handelt es sich um ein neues Verteilungsverfahren, also nicht bloß um die Fortsetzung der früheren Verteilung. Sie ist deshalb nach den Vorschriften der §§ 209 ff

durchzuführen. Bildet eine neue Verteilung den Gegenstand des Verfahrens, können hiezu die Forderungen neuerlich angemeldet werden; dies ermöglicht auch die Anmeldung einer höheren Forderung als früher. Frühere Forderungsanmeldungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten werden, und es ist hierauf Bedacht zu nehmen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Vorschriften über die Verteilungstagsatzung gelten sinngemäß auch für den Fall einer Nachtragsverteilung, die ua im Fall eines erfolgreichen Rekurses gegen den Verteilungsbeschluss (Paragraph 234, Absatz 2,

) erforderlich ist. Dabei handelt es sich um ein neues Verteilungsverfahren, also nicht bloß um die Fortsetzung der früheren Verteilung. Sie ist deshalb nach den Vorschriften der Paragraphen 209, ff

durchzuführen. Bildet eine neue Verteilung den Gegenstand des Verfahrens, können hiezu die Forderungen neuerlich angemeldet werden; dies ermöglicht auch die Anmeldung einer höheren Forderung als früher. Frühere Forderungsanmeldungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten werden, und es ist hierauf Bedacht zu nehmen. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.