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{'item': ['9ObA104/88', '9ObA17/99m', '9ObA126/99s', '8ObA110/01m', '8ObA175/02x', '8ObA8/03i', '8ObA71/03d', '9ObA21/04k', '8ObA12/04d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.06.1988 Geschäftszahl9ObA104/88; 9ObA17/99m; 9ObA126/99s; 8ObA110/01m; 8ObA175/02x; 8ObA8/03i; 8ObA71/03d; 9ObA21/04k; 8ObA12/04d NormArbVG §96 Abs1; ArbVG

§1

Abs2;

§2

;

§19; BBVG §69 Abs2; Disziplinar

O 1996 §2 Abs2; RechtssatzAuch wenn § 1 Abs 2

davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon aus den §§ 2 und 19 f und auch aus anderen Bestimmungen der

, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. Dieser öffentlich - rechtliche Einschlag läßt es nicht zu, in Fragen des Dienstranges und des dem Beamten zustehenden Gehaltes nur von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auszugehen.Auch wenn Paragraph eins, Absatz 2,

davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon aus den Paragraphen 2 und 19 f und auch aus anderen Bestimmungen der

, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. Dieser öffentlich - rechtliche Einschlag läßt es nicht zu, in Fragen des Dienstranges und des dem Beamten zustehenden Gehaltes nur von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1988/06/29 9 ObA 104/88 TE OGH 1999/06/16 9 ObA 17/99m Auch; nur: Auch wenn § 1 Abs 2

davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon aus den §§ 2 und 19 f und auch aus anderen Bestimmungen der

, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. (T1); Beisatz: Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl 825/1992, entsprach es Lehre und Rechtsprechung, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung und Besoldung der Bediensteten) deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs 1 Bundesbahnbesoldungsordnung grundsätzlich ein privatrechtliches war. (T2) Auch; nur: Auch wenn Paragraph eins, Absatz 2,

davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon aus den Paragraphen 2 und 19 f und auch aus anderen Bestimmungen der

, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. (T1); Beisatz: Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), Bundesgesetzblatt 825 aus 1992,, entsprach es Lehre und Rechtsprechung, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung und Besoldung der Bediensteten) deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph eins, Absatz eins, Bundesbahnbesoldungsordnung grundsätzlich ein privatrechtliches war. (T2) TE OGH 1999/09/15 9 ObA 126/99s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002/03/28 8 ObA 110/01m Vgl; Beisatz: Durch die Ausgliederung und Neuregelung der Dienstverhältnisse durch die AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen ist der öffentlich-rechtliche Einschlag weggefallen. Die Dienstverträge zu den österreichischen Bundesbahnen sind ab nun als rein privatrechtlich zu beurteilen. (T3) TE OGH 2002/08/08 8 ObA 175/02x Vgl; Beis ähnlich T3 TE OGH 2003/05/22 8 ObA 8/03i Vgl; Beisatz: In der mit Zustimmung der Belegschaftsvertretung erlassenen alten Disziplinarordnung ist im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 69 Abs 2 BBVG nun eine Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG zu sehen, aber auch in der darin für die Verhängung geringerer Sanktionen vorgesehenen Kompetenz des Leiters der Organisationseinheit (vgl § 2 Abs 2 der Disziplinarordnung 1996) eine mit Zustimmung des Betriebsrates bzw der Personalvertretung eingerichtete Stelle iSd § 102 ArbVG iVm § 69 Abs 1 und 2. (T4) Vgl; Beisatz: In der mit Zustimmung der Belegschaftsvertretung erlassenen alten Disziplinarordnung ist im Sinne der Übergangsbestimmungen des Paragraph 69, Absatz 2, BBVG nun eine Betriebsvereinbarung iSd Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG zu sehen, aber auch in der darin für die Verhängung geringerer Sanktionen vorgesehenen Kompetenz des Leiters der Organisationseinheit vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, der Disziplinarordnung 1996) eine mit Zustimmung des Betriebsrates bzw der Personalvertretung eingerichtete Stelle iSd Paragraph 102, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins und 2, (T4) TE OGH 2004/02/26 8 ObA 71/03d Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2004/07/07 9 ObA 21/04k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2005/03/17 8 ObA 12/04d Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Seit der Ausgliederung sind die Dienstverhältnisse zwar grundsätzlich nach privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen, jedoch gelten die hinsichtlich der Bundesbediensteten bestehenden Ausnahmebestimmungen in den verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen weiter. (T5) RechtssatznummerRS0052701

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.