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{'item': ['9ObA138/88', '9ObA130/93 (9ObA131/93, 9ObA132/93)', '9ObA77/00i', '8ObA144/00k', '9ObA39/01b', '9ObA296/01x', '9ObA86/05w', '9ObA58/07f', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016712 Entscheidungsdatum29.06.1988 Geschäftszahl9ObA138/88; 9ObA130/93 (9ObA131/93, 9ObA132/93); 9ObA77/00i; 8ObA144/00k; 9ObA39/01b; 9ObA296/01x; 9ObA86/05

§1151

II;

§1151

IXABGB §879 BIIh;

§1151

römisch zwei;

§1151römisch neun Rechtssatz

Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinigen und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-29 9 ObA 138/88 Veröff: RdW 1988,429 = WBl 1989,26 TE OGH 1993-08-11 9 ObA 130/93 Vgl auch; nur: Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. (T1); Beisatz: Es kommt daher jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Rückforderbar sind stets nur notwendige Ausbildungskosten; Kosten, die der Arbeitgeber in seinem Interesse auflaufen lässt, können als einseitige Maßnahmen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Hier: vom Dienstgeber gewünschte Übernachtung im Hotel zur Kommunikationsverbesserung. (§ 48 ASGG) (T2); Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied)Vgl auch; nur: Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. (T1); Beisatz: Es kommt daher jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Rückforderbar sind stets nur notwendige Ausbildungskosten; Kosten, die der Arbeitgeber in seinem Interesse auflaufen lässt, können als einseitige Maßnahmen dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden. Hier: vom Dienstgeber gewünschte Übernachtung im Hotel zur Kommunikationsverbesserung. (Paragraph 48, ASGG) (T2); Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied) TE OGH 2000-05-17 9 ObA 77/00i Vgl auch; Beisatz: Die Konstellation, nämlich das einseitige Einführen einer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten einerseits und weisungsgemäße Bestimmung des Arbeitnehmers zum Besuch solcher die Rückzahlungsverpflichtung auslösender Ausbildungsveranstaltungen andererseits, überschreitet die Grenzen billigen Ermessens. (T3); Beisatz: Hier: DO ÖBB. (T4) TE OGH 2000-12-21 8 ObA 144/00k Auch TE OGH 2001-05-09 9 ObA 39/01b Beisatz: Hier: Ausbildung zum Linienpiloten - Rückzahlungsverpflichtung nicht sittenwidrig, weil die Entgeltlichkeit der Ausbildung von vornherein vereinbart war und zwischen den Parteien bei Abschluss der Ausbildungsvereinbarung kein Arbeitsverhältnis bestand, sondern ein solches nur in Aussicht gestellt wurde (mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Judikatur und Literatur). (T5) TE OGH 2002-02-20 9 ObA 296/01x Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht darf überdies nicht unzumutbar beschränkt werden. (T6) TE OGH 2005-11-23 9 ObA 86/05w Vgl auch; Beisatz: Eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen läge in der einseitigen Betonung der Interessen des Arbeitgebers gegenüber jenen des Arbeitnehmers, vor allem wenn sie dazu führt, dass letzterem das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird. (T7) TE OGH 2007-05-09 9 ObA 58/07f Vgl auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten („Typeratings" des Klägers als Piloten für bestimmte Flugzeuge). (T8) TE OGH 2007-11-28 9 ObA 160/07f nur T1 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 74/11i Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/80 TE OGH 2012-11-27 8 ObA 51/12a Vgl auch TE OGH 2012-11-29 2 Ob 157/12w Vgl; Beisatz: Hier: Ausbildungsentschädigung nach dem ÖFB-Regulativ. (T9); Veröff: SZ 2012/135 TE OGH 2016-09-29 9 ObA 129/15h Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016712

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.