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{'item': '9ObA141/88; 9ObA109/89; 9ObA513/89; 9ObA166/92; 9ObA137/93; 9ObA365/93; 8ObA2046/96g; 9ObA93/97k; 9ObA169/97m; 9ObA396/97v; 8ObA361/97i; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058728 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl9ObA141/88; 9ObA109/89; 9ObA513/89; 9ObA166/92; 9ObA137/93; 9ObA365/93; 8ObA2046/96g; 9ObA93/97k; 9ObA169/97m; 9ObA396/97v; 8ObA361/97i; 9ObA27/98f; 8ObA407/97d; 9ObA20/99b; 9ObA295/00y; 8ObA162/01h; 8ObA67/02i; 8ObA10/02g; 9ObA79/04i; 9ObA2/05t; 8ObA28/06k; 8ObS4/07g; 2Ob16/09f; 8ObA23/09d; 9ObA63/09v; 8ObA22/10h; 9ObA121/10z; 8ObA35/12y; 9ObA62/14d; 9ObA20/14b; 9ObA3/16f; 9ObA107/16z; 9ObA151/17x; 9ObA99/21f; 9ObA34/23z; 10ObS25/25m NormEFZG §3 Abs3 UrlG §6 Abs3 UrlG §10 RechtssatzDiese Bestimmungen gehen vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-29 9 ObA 141/88 Veröff: RdW 1988,459 = ZAS 1989/22 S 174 (Andexlinger) TE OGH 1989-09-13 9 ObA 109/89 Beisatz: Zufolge des Ausfallsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in zu erwartendem Ausmaß erbracht worden wäre. (T1) Beisatz: Hier: § 9 Abs 2 ARG. (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 9, Absatz 2, ARG. (T2) Veröff: RdW 1990,87 TE OGH 1989-12-20 9 ObA 513/89 Auch; Veröff: SZ 62/217 = ecolex 1990,305 TE OGH 1992-11-11 9 ObA 166/92 Beisatz: § 48 ASGG (T3) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3) Veröff: ZAS 1993/15 S 184 TE OGH 1993-12-22 9 ObA 137/93 Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1994-01-26 9 ObA 365/93 Auch TE OGH 1997-01-30 8 ObA 2046/96g Beis wie T1; Veröff: SZ 70/20 TE OGH 1997-03-26 9 ObA 93/97k Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1997-06-11 9 ObA 169/97m Auch TE OGH 1998-01-28 9 ObA 396/97v Auch; Beisatz: Hier: § 5 EFZG (T4)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 5, EFZG (T4) TE OGH 1998-01-29 8 ObA 361/97i TE OGH 1998-04-01 9 ObA 27/98f Auch; Beisatz: Hier: UrlG (T5) Veröff: SZ 71/64 TE OGH 1998-05-18 8 ObA 407/97d Beisatz: Der erkrankte Arbeitnehmer soll im Verhältnis zu den arbeitsleistenden Belegschaftsmitgliedern nicht verkürzt aber auch nicht privilegiert werden. (T6) TE OGH 1999-04-14 9 ObA 20/99b Beis wie T6 TE OGH 2001-06-07 9 ObA 295/00y Auch; Beis wie T5 TE OGH 2002-04-18 8 ObA 162/01h TE OGH 2002-10-17 8 ObA 67/02i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubes beziehungsweise Krankenstandes keinen Nachteil erleiden. (T7) TE OGH 2002-09-19 8 ObA 10/02g Auch TE OGH 2004-12-15 9 ObA 79/04i Auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T8) TE OGH 2005-02-02 9 ObA 2/05t Vgl auch; Beisatz: Für die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (§ 10 Abs 3 UrlG). (T9)Vgl auch; Beisatz: Für die Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (Paragraph 10, Absatz 3, UrlG). (T9) TE OGH 2006-09-21 8 ObA 28/06k Vgl auch; Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T10) TE OGH 2007-02-22 8 ObS 4/07g Auch; Beis wie T9 TE OGH 2009-06-25 2 Ob 16/09f nur: Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T11) TE OGH 2009-09-29 8 ObA 23/09d Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2009/128 TE OGH 2010-05-26 9 ObA 63/09v Beisatz: Aus § 6 UrlG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsverbrauch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden darf (Ausfallprinzip). Der Arbeitnehmer soll das Entgelt, das er vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat, in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines im konkreten Fall in Anspruch genommenen Urlaubs weiterbeziehen. (T12)Beisatz: Aus Paragraph 6, UrlG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsverbrauch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden darf (Ausfallprinzip). Der Arbeitnehmer soll das Entgelt, das er vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat, in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines im konkreten Fall in Anspruch genommenen Urlaubs weiterbeziehen. (T12) Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG über das Urlaubsentgelt sind ‑ abgesehen von hier nicht relevanten kollektivvertraglichen Regelungen iSd § 6 Abs 5 UrlG ‑ unabdingbar. Die Geltung des Ausfallprinzips kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (T13)Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 6, UrlG über das Urlaubsentgelt sind ‑ abgesehen von hier nicht relevanten kollektivvertraglichen Regelungen iSd Paragraph 6, Absatz 5, UrlG ‑ unabdingbar. Die Geltung des Ausfallprinzips kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (T13) TE OGH 2010-12-21 8 ObA 22/10h Auch; Beisatz: Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T14) TE OGH 2011-02-28 9 ObA 121/10z Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2012-10-24 8 ObA 35/12y Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2012/113 TE OGH 2014-06-25 9 ObA 62/14d Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bemessung der Urlaubsersatzleistung, wenn eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15j Abs 9 MSchG vorzeitig mit der Inanspruchnahme von Karenz beendet wurde. (T15)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bemessung der Urlaubsersatzleistung, wenn eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 j, Absatz 9, MSchG vorzeitig mit der Inanspruchnahme von Karenz beendet wurde. (T15) TE OGH 2014-07-22 9 ObA 20/14b Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG (Ausfallprinzip) sind dahin zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T16)Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 6, UrlG (Ausfallprinzip) sind dahin zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T16) Veröff: SZ 2014/67 TE OGH 2016-02-25 9 ObA 3/16f TE OGH 2016-11-17 9 ObA 107/16z TE OGH 2018-08-30 9 ObA 151/17x Beis wie T9 TE OGH 2021-11-25 9 ObA 99/21f Beisatz: Hier: Erschwernis‑, Infektions‑ und Strahlengefährdungszulage gemäß NÖ LVBG für Verdienstentgangsvergütung nach § 32 EpiG. (T17)Beisatz: Hier: Erschwernis‑, Infektions‑ und Strahlengefährdungszulage gemäß NÖ LVBG für Verdienstentgangsvergütung nach Paragraph 32, EpiG. (T17) TE OGH 2023-12-18 9 ObA 34/23z Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach Art V § 3 NSchG-Nov 1992. (T18)Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach Artikel römisch fünf, Paragraph 3, NSchG-Nov 1992. (T18) TE OGH 2025-09-16 10 ObS 25/25m vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058728

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.