← Österreich

{'item': '14Os189/87 (14Os190/87); 12Os53/91 (12Os80/91); 11Ns23/90; 13Os48/95 (13Os49/95); 11Os52/95; 11Os103/95; 13Ns20/03'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097241 Entscheidungsdatum24.09.2003 Geschäftszahl14Os189/87 (14Os190/87); 12Os53/91 (12Os80/91); 11Ns23/90; 13Os48/95 (13Os49/95); 11Os52/95; 11Os103/95; 13Ns20/03 NormStPO §67 A ff RechtssatzDie Ausschließungsgründe sind taxativ aufgezählt; eine Ausdehnung auf andere als die in den §§ 67 ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie kommt im Hinblick auf die Konzeption dieser Bestimmungen, die eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennen lassen, nicht in Betracht. Das gilt insbesondere (auch) für § 69 StPO, weil die darin enthaltene Formulierung "insbesondere auch" nur zum Ausdruck bringt, daß neben den besonderen Ausschließungsgründen für Richter in höherer Instanz auch die allgemeinen Ausschließungsgründe, vor allem jene des § 68 StPO, gelten.Die Ausschließungsgründe sind taxativ aufgezählt; eine Ausdehnung auf andere als die in den Paragraphen 67, ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie kommt im Hinblick auf die Konzeption dieser Bestimmungen, die eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennen lassen, nicht in Betracht. Das gilt insbesondere (auch) für Paragraph 69, StPO, weil die darin enthaltene Formulierung "insbesondere auch" nur zum Ausdruck bringt, daß neben den besonderen Ausschließungsgründen für Richter in höherer Instanz auch die allgemeinen Ausschließungsgründe, vor allem jene des Paragraph 68, StPO, gelten. EntscheidungstexteTE OGH 1988-06-29 14 Os 189/87 Veröff: EvBl 1988/153 S 761 = AnwBl 1989,158 (ablehnend Graff) TE OGH 1991-08-08 12 Os 53/91 nur: Die Ausschließungsgründe sind taxativ aufgezählt; eine Ausdehnung auf andere als die in den §§ 67 ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie kommt im Hinblick auf die Konzeption dieser Bestimmungen, die eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennen lassen, nicht in Betracht. (T1) Veröff: EvBl 1992/33 S 133nur: Die Ausschließungsgründe sind taxativ aufgezählt; eine Ausdehnung auf andere als die in den Paragraphen 67, ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie kommt im Hinblick auf die Konzeption dieser Bestimmungen, die eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennen lassen, nicht in Betracht. (T1) Veröff: EvBl 1992/33 S 133 TE OGH 1991-01-22 11 Ns 23/90 Vgl auch; nur: § 69 StPO, weil die darin enthaltene Formulierung "insbesondere auch" nur zum Ausdruck bringt, daß neben den besonderen Ausschließungsgründen für Richter in höherer Instanz auch die allgemeinen Ausschließungsgründe, vor allem jene des § 68 StPO, gelten. (T2)Vgl auch; nur: Paragraph 69, StPO, weil die darin enthaltene Formulierung "insbesondere auch" nur zum Ausdruck bringt, daß neben den besonderen Ausschließungsgründen für Richter in höherer Instanz auch die allgemeinen Ausschließungsgründe, vor allem jene des Paragraph 68, StPO, gelten. (T2) TE OGH 1995-04-26 13 Os 48/95 nur T1 TE OGH 1995-05-09 11 Os 52/95 Vgl auch TE OGH 1995-08-22 11 Os 103/95 nur T1 TE OGH 2003-09-24 13 Ns 20/03 Vgl; Beisatz: Die (im Gegensatz zur taxativen in §§ 67 f StPO) bloß demonstrative Aufzählung der - als Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegenden - Ausschließungsgründe im § 69 StPO (arg "insbesondere") gebietet bei deren analoger Anwendung eine Orientierung an den im § 68 StPO dargestellten Kriterien zur Ausschlusswirkung einer Vorbefassung durch den betroffenen Richter. (T3)Vgl; Beisatz: Die (im Gegensatz zur taxativen in Paragraphen 67, f StPO) bloß demonstrative Aufzählung der - als Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegenden - Ausschließungsgründe im Paragraph 69, StPO (arg "insbesondere") gebietet bei deren analoger Anwendung eine Orientierung an den im Paragraph 68, StPO dargestellten Kriterien zur Ausschlusswirkung einer Vorbefassung durch den betroffenen Richter. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097241

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.