RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.06.1988 Geschäftszahl7Ob599/88 (7Ob600/88); 7Ob685/88; 7Ob684/90; 2Ob502/93; 5Ob267/98w; 5Ob290/00h; 9Ob103/04v NormMRG §12 Abs3 Ca; RechtssatzNach herrschender Auffassung setzt § 12 Abs 3 MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge in das Unternehmen, welche den Übergang der Mietrechte auf den Erwerber auch ohne die im § 12 Abs 3 MRG getroffene Anordnung bewirken, sind davon nicht betroffen.Nach herrschender Auffassung setzt Paragraph 12, Absatz 3, MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge in das Unternehmen, welche den Übergang der Mietrechte auf den Erwerber auch ohne die im Paragraph 12, Absatz 3, MRG getroffene Anordnung bewirken, sind davon nicht betroffen. EntscheidungstexteTE OGH 1988/06/30 7 Ob 599/88 Veröff: SZ 61/163 = RdW 1988,421 TE OGH 1988/11/10 7 Ob 685/88 Beisatz: Hier: Auch das Vermächtnis eines Unternehmens stellt eine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG dar. (T1) Veröff: SZ 61/240 = WoBl 1989,69 = RZ 1989/76 S 215 = RdW 1989,129 Beisatz: Hier: Auch das Vermächtnis eines Unternehmens stellt eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG dar. (T1) Veröff: SZ 61/240 = WoBl 1989,69 = RZ 1989/76 S 215 = RdW 1989,129 TE OGH 1991/01/10 7 Ob 684/90 nur: Nach herrschender Auffassung setzt § 12 Abs 3 MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. (T2) Beisatz: Hier: Nicht aber die zeitliche Übertragung des Nutzungsrechtes an einem Unternehmen oder die Einbringung in eine Gesellschaft bloß zum Gebrauch (quoad usum). (T3) nur: Nach herrschender Auffassung setzt Paragraph 12, Absatz 3, MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. (T2) Beisatz: Hier: Nicht aber die zeitliche Übertragung des Nutzungsrechtes an einem Unternehmen oder die Einbringung in eine Gesellschaft bloß zum Gebrauch (quoad usum). (T3) TE OGH 1994/01/27 2 Ob 502/93 Veröff: SZ 67/16 TE OGH 2000/04/07 5 Ob 267/98w Verstärkter Senat; Vgl auch; Beisatz: Mit Veräußerung des Unternehmens ist die rechtsgeschäftliche Übereignung oder wenigstens ein bis zur Betriebsaufnahme durch den Erwerber perfektioniertes Veräußerungsgeschäft gemeint, das die definitive sachenrechtliche Zuordnung an ein anderes Rechtssubjekt bezweckt. (T4); Veröff: SZ 73/66 TE OGH 2000/11/21 5 Ob 290/00h Vgl auch; Beisatz: Mit der Regelung des § 12 Abs 3 aF MRG werden Einzelrechtsnachfolgen, wie sie bisher zu gespaltenen Verhältnissen führten, erfasst, wobei es auf eine Änderung der entscheidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der neuen Mietergesellschaft nicht ankommt. (T5) Vgl auch; Beisatz: Mit der Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG werden Einzelrechtsnachfolgen, wie sie bisher zu gespaltenen Verhältnissen führten, erfasst, wobei es auf eine Änderung der entscheidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der neuen Mietergesellschaft nicht ankommt. (T5) TE OGH 2005/02/02 9 Ob 103/04v Vgl auch RechtssatznummerRS0070223
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.