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{'item': ['5Ob552/88', '4Ob532/92', '5Ob2054/96m', '5Ob47/95']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.07.1988 Geschäftszahl5Ob552/88; 4Ob532/92; 5Ob2054/96m; 5Ob47/95 NormMRG §27 Abs1 Z1; RechtssatzHat der Mieter mit dem Vermieter eine an den früheren Mieter zu erbringende Ablösezahlung vereinbart, ist dies gleich der Vereinbarung mit dem früheren Mieter selbst zu sehen; in beiden Fällen ist die Vereinbarung nach dem hier jedenfalls zur Anwendung gelangenden § 27 Abs 1 Z 1 MRG ungültig und verboten, wenn der Zahlungsverpflichtung eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht und es sich nicht um die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes handelt, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 19 MRG zu ersetzen hat.Hat der Mieter mit dem Vermieter eine an den früheren Mieter zu erbringende Ablösezahlung vereinbart, ist dies gleich der Vereinbarung mit dem früheren Mieter selbst zu sehen; in beiden Fällen ist die Vereinbarung nach dem hier jedenfalls zur Anwendung gelangenden Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ungültig und verboten, wenn der Zahlungsverpflichtung eine gleichwertige Gegenleistung nicht gegenübersteht und es sich nicht um die Verpflichtung zum Ersatz der tatsächlichen Übersiedlungskosten oder zum Rückersatz des Aufwandes handelt, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 19, MRG zu ersetzen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1988/07/05 5 Ob 552/88 Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) = MietSlg XL/20 TE OGH 1992/06/16 4 Ob 532/92 Auch TE OGH 1996/04/16 5 Ob 2054/96m Vgl auch; Beisatz: Gegenstand einer zulässigen Ablösevereinbarung im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Ersatzwohnung kann demnach nur sein, was der weichende Mieter zu diesem Zweck "aufwenden mußte" bzw "verwendet hat". Ein Verstoß gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG liegt vor, wenn der weichende Mieter vom neuen Mieter gleichsam einen Vorschuß für die zukünftige Beschaffung einer Ersatzwohnung kassiert. Auch diese Vorschußleistung führt zu einer ungerechtfertigten Vermögensvermehrung beim weichenden Mieter. (T1) Veröff: SZ 69/91Vgl auch; Beisatz: Gegenstand einer zulässigen Ablösevereinbarung im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Ersatzwohnung kann demnach nur sein, was der weichende Mieter zu diesem Zweck "aufwenden mußte" bzw "verwendet hat". Ein Verstoß gegen das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG liegt vor, wenn der weichende Mieter vom neuen Mieter gleichsam einen Vorschuß für die zukünftige Beschaffung einer Ersatzwohnung kassiert. Auch diese Vorschußleistung führt zu einer ungerechtfertigten Vermögensvermehrung beim weichenden Mieter. (T1) Veröff: SZ 69/91 TE OGH 1996/04/23 5 Ob 47/95 Vgl; Beisatz: Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. Dazu kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd § 16 MRG entspricht. (T2) Veröff: SZ 69/97Vgl; Beisatz: Durch Paragraph 27, MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. Dazu kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd Paragraph 16, MRG entspricht. (T2) Veröff: SZ 69/97 RechtssatznummerRS0069833

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.