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{'item': ['10ObS15/88', '10ObS193/88', '10ObS346/89', '10ObS326/90', '10ObS80/91', '10ObS76/93', '10ObS219/93', '10ObS101/95', '10ObS117/95', '10ObS14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084904 Entscheidungsdatum05.07.1988 Geschäftszahl10ObS15/88; 10ObS193/88; 10ObS346/89; 10ObS326/90; 10ObS80/91; 10ObS76/93; 10ObS219/93; 10ObS101/95; 10ObS117/95; 10ObS142/95; 10ObS2308/96a; 10ObS186/97v; 10ObS211/98x; 10ObS239/98i; 10ObS206/98m; 10ObS271/98w; 10ObS43/99t; 10ObS198/99m; 10ObS245/99y; 10ObS343/99k; 10ObS309/99k; 10ObS101/00a; 10ObS67/01b; 10ObS72/01p; 10ObS3/02t; 10ObS78/02x; 10ObS402/02v; 10ObS240/02w; 10ObS80/04v; 10ObS56/05s; 10ObS71/06y; 10ObS93/06h; 10ObS186/06k; 10ObS158/07v; 10ObS55/08y; 10ObS80/09a; 10ObS146/11k; 10ObS65/13a NormASVG §273 Abs1 RechtssatzBei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf in seiner zuletzt ausgeübten Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei kann aber nur ein Beruf berücksichtigt werden, der nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1988-07-05 10 ObS 15/88 Veröff: SZ 61/167 = SSV-NF 2/73 TE OGH 1989-04-18 10 ObS 193/88 nur: Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf in seiner zuletzt ausgeübten Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. (T1) Veröff: SSV-NF 3/41 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 346/89 nur T1; Veröff: SSV-NF 4/97 TE OGH 1990-10-09 10 ObS 326/90 TE OGH 1991-03-26 10 ObS 80/91 Veröff: SSV-NF 5/34 TE OGH 1993-05-11 10 ObS 76/93 Auch; nur T1; nur: Dabei kann aber nur ein Beruf berücksichtigt werden, der nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde. (T2) Veröff: SSV-NF 7/51 TE OGH 1994-05-11 10 ObS 219/93 Auch; nur T1; nur T2 TE OGH 1995-06-08 10 ObS 101/95 nur T1 TE OGH 1995-07-05 10 ObS 117/95 nur T1 TE OGH 1995-07-20 10 ObS 142/95 nur T1; Beisatz: Dabei ist von dem Angestelltenberuf auszugehen, den der (die) Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T3) TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2308/96a Auch; nur T2 TE OGH 1997-09-30 10 ObS 186/97v Auch TE OGH 1998-06-23 10 ObS 211/98x nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/106 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 239/98i TE OGH 1998-09-15 10 ObS 206/98m nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1998-12-01 10 ObS 271/98w Beis wie T3; Beisatz: Auszugehen ist bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeit auf die für den zuletzt ausgeübten Beruf notwendige Ausbildung sowie die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Kenntnissen, die im Rahmen einer Jahrzehnte zurückliegenden Ausbildung erworben wurden, jedoch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne jede Bedeutung waren, kommt keine Bedeutung zu. (T4) TE OGH 1999-03-30 10 ObS 43/99t Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-09-14 10 ObS 198/99m Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 245/99y Vgl auch; nur T2 TE OGH 2000-01-11 10 ObS 343/99k Vgl auch; Beisatz: Der Versicherte hat die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei zwei Versicherungsunternehmen doch über einen so langen Zeitraum (37 Versicherungsmonate) ausgeübt, dass nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl SSV-NF 6/153; 10 ObS 309/92). Dem Kläger kommt im Hinblick auf diese Tätigkeit auch Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter zu. (T5)Vgl auch; Beisatz: Der Versicherte hat die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei zwei Versicherungsunternehmen doch über einen so langen Zeitraum (37 Versicherungsmonate) ausgeübt, dass nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden kann vergleiche SSV-NF 6/153; 10 ObS 309/92). Dem Kläger kommt im Hinblick auf diese Tätigkeit auch Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter zu. (T5) TE OGH 2000-04-18 10 ObS 309/99k Auch; nur T2 TE OGH 2001-01-30 10 ObS 101/00a Auch TE OGH 2001-03-20 10 ObS 67/01b Auch; Beisatz: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T6) TE OGH 2001-04-24 10 ObS 72/01p Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2002-05-28 10 ObS 3/02t Auch TE OGH 2002-07-23 10 ObS 78/02x Auch; nur T1 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 402/02v Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T7) TE OGH 2003-09-16 10 ObS 240/02w Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Versicherte ihren letzten Beruf nicht aus freier Wahl, sondern wegen einer Krankheit, einem Unfall oder drohender Kündigung aufgegeben hat. (T8) Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eine zuletzt lediglich eineinhalb Monate und nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Schlossführerin kann nicht als der das Verweisungsfeld bestimmende Beruf angesehen werden. (T9) TE OGH 2004-05-18 10 ObS 80/04v TE OGH 2005-08-09 10 ObS 56/05s Beis wie T3; Beisatz: Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer bestimmten Branche, sondern auch solche aus anderen Branchen, wenn sie gleichwertige Kenntnisse voraussetzen. (T10) TE OGH 2006-08-17 10 ObS 71/06y Beis wie T7 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 93/06h Beis wie T7 TE OGH 2007-05-11 10 ObS 186/06k Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Tätigkeit einer Informationsangestellten im Verkauf ist derselben Berufsgruppe zuzurechnen wie der Beruf einer Einzelhandelskauffrau. (T11) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 158/07v Vgl auch TE OGH 2008-05-27 10 ObS 55/08y Vgl; Beisatz: Eine Berufsgruppe ist nach der Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass die darin enthaltenen Berufe eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Das Abstellen auf eine „ähnliche Ausbildung" und „gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" impliziert, dass für die Beurteilung möglicher Verweisungsberufe keineswegs eine gleiche Ausbildung und gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind. (T12) TE OGH 2009-05-12 10 ObS 80/09a Vgl auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T13) TE OGH 2012-01-17 10 ObS 146/11k Auch TE OGH 2013-09-12 10 ObS 65/13a nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Die frühere Ausübung des Berufs eines Gärtnergehilfen durch den Versicherten bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten überwiegend kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen Kenntnisse für seine Tätigkeit als Erstverkäufer in einem Gartencenter von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T14)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.