← Österreich

{'item': '14Os89/88; 12Os135/88; 14Os42/88; 14Os32/89; 13Os116/89; 14Os102/89; 12Os102/89; 14Os1/90 (14Os2/90); 13Os141/92; 12Os93/93; 11Os15/95; 12Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100061 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl14Os89/88; 12Os135/88; 14Os42/88; 14Os32/89; 13Os116/89; 14Os102/89; 12Os102/89; 14Os1/90 (14Os2/90); 13Os141/92; 12Os93/93; 11Os15/95; 12Os14/97; 15Os52/02; 13Os18/03; 15Os139/05p; 12Os160/08h (12Os180/08z); 11Os75/15m; 17Os15/15g; 14Os81/16t; 15Os140/16a; 13Os69/17x; 15Os127/17s; 21Ds2/18h; 14Os92/20s; 15Os19/23t; 13Os3/25b; 15Os117/25g NormStGB §32 StPO nF §281 Abs1 Z11 Fall2 RechtssatzNichtigkeit im Sinne § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund.Nichtigkeit im Sinne Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund. EntscheidungstexteTE OGH 1988-07-06 14 Os 89/88 Veröff: EvBl 1989/15 S 53 = NRSp 1988/297 TE OGH 1988-10-27 12 Os 135/88 Veröff: EvBl 1989/53 S 180 = SSt 59/82 TE OGH 1988-11-30 14 Os 42/88 Vgl auch; Veröff: EvBl 1989/63 S 219 = SSt 59/90 = JBl 1989,331 TE OGH 1989-04-05 14 Os 32/89 Vgl TE OGH 1989-09-14 13 Os 116/89 Vgl auch TE OGH 1989-10-18 14 Os 102/89 TE OGH 1989-11-09 12 Os 102/89 Beisatz: Trotz Doppelverwertung (§ 21 Abs 2 FinStrG) des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen keine Nichtigkeit. (T1)Beisatz: Trotz Doppelverwertung (Paragraph 21, Absatz 2, FinStrG) des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen keine Nichtigkeit. (T1) TE OGH 1990-02-20 14 Os 1/90 Vgl auch; Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 13 StPO. (T2)Vgl auch; Beisatz: Zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO. (T2) TE OGH 1993-03-31 13 Os 141/92 Vgl auch TE OGH 1993-08-12 12 Os 93/93 TE OGH 1995-05-09 11 Os 15/95 TE OGH 1997-02-13 12 Os 14/97 TE OGH 2002-06-06 15 Os 52/02 Auch TE OGH 2003-04-30 13 Os 18/03 Vgl auch; Beisatz: Durch die verfehlte Einordnung unter einen (besonderen) Erschwerungsgrund oder Milderungsgrund wird keine Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall bewirkt, wenn es jedenfalls nicht offenbar unrichtig ist, den in Rede stehenden Umstand nach § 32 (hier: Abs 3) StGB als erschwerend oder als mildernd einzustufen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Durch die verfehlte Einordnung unter einen (besonderen) Erschwerungsgrund oder Milderungsgrund wird keine Nichtigkeit nach Ziffer 11, zweiter Fall bewirkt, wenn es jedenfalls nicht offenbar unrichtig ist, den in Rede stehenden Umstand nach Paragraph 32, (hier: Absatz 3,) StGB als erschwerend oder als mildernd einzustufen. (T3) TE OGH 2006-08-03 15 Os 139/05p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-01-15 12 Os 160/08h Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T4) Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T5)Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T5) Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T6)Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Ziffer 11, zweiter Fall, ebenso wie Ziffer 5,, jedoch im Gegensatz zu Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T6) Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T7)Beisatz: Hier: Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB. (T7) TE OGH 2015-08-11 11 Os 75/15m TE OGH 2015-09-22 17 Os 15/15g Auch TE OGH 2016-10-20 14 Os 81/16t Auch TE OGH 2017-01-18 15 Os 140/16a TE OGH 2017-09-06 13 Os 69/17x Auch TE OGH 2017-11-22 15 Os 127/17s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-11-14 21 Ds 2/18h Vgl auch TE OGH 2020-09-29 14 Os 92/20s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-04-19 15 Os 19/23t vgl; Beisatz: Nichtigkeit im Sinne der Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstands, nicht jedoch dessen verfehlte Einordnung unter einen (besonderen) Erschwerungs- oder Milderungsgrund, wenn es nicht offenbar unrichtig ist, den in Rede stehenden Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung als erschwerend oder mildernd heranzuziehen. (T8)vgl; Beisatz: Nichtigkeit im Sinne der Sanktionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstands, nicht jedoch dessen verfehlte Einordnung unter einen (besonderen) Erschwerungs- oder Milderungsgrund, wenn es nicht offenbar unrichtig ist, den in Rede stehenden Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung als erschwerend oder mildernd heranzuziehen. (T8) TE OGH 2025-04-30 13 Os 3/25b vgl TE OGH 2025-11-19 15 Os 117/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100061

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.