RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0105594 Entscheidungsdatum14.02.2019 GeschäftszahlEMR8/87; Bsw30544/96; Bsw35394/97; Bsw48539/99; Bsw40057/98; 5Ob218/09h; Bsw74420/01; Bsw4378/02; Bsw18704/05; Bsw54648/09; Bsw7215/10; Bsw61838/10; Bsw5556/10; Bsw13573/14 NormMRK Art6 Abs1 II5b1 MRK Art6 Abs1 II5b2 MRK Art6 Abs3 litd IV4 StPO §258 Abs2 RechtssatzEGMR 12.7.1988, 8/1987/131/182
- Art 6 der Konvention garantiert das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine generellen Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln.
- Artikel 6, der Konvention garantiert das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine generellen Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln.
- Die Vorschriften der Konvention schreiben nicht ausdrücklich vor, dass nach nationalem Recht rechtswidrig erlangte Beweismittel nicht verwertet werden dürfen.
- Der Gerichtshof schließt die Verwertbarkeit einer rechtswidrig erlangten Tonbandaufnahme als Beweismittel nicht grundsätzlich aus, wenn die Aufnahme von einem Privatmann ohne Einverständnis des Betroffenen gemacht wurde.
- Das Strafverfahren muss allerdings insgesamt fair gewesen sein. Wesentlich ist, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden und die Verurteilung nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhte. Veröff: EuGRZ 1988,390 EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 1988-07-12 EMR 8/87 TE AUSL EGMR 1999-01-20 Bsw 30544/96 Auch; nur: Art 6 Abs 1 MRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. (T1); Beisatz: Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zuständig, nationale Gerichtsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung hin zu untersuchen, es sei denn, es wurden von der MRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. Garcia Ruiz gegen Spanien. (T2); Veröff: NL 1999,12Auch; nur: Artikel 6, Absatz eins, MRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. (T1); Beisatz: Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zuständig, nationale Gerichtsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung hin zu untersuchen, es sei denn, es wurden von der MRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. Garcia Ruiz gegen Spanien. (T2); Veröff: NL 1999,12 TE AUSL EGMR 2000-05-12 Bsw 35394/97 Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zuständig, nationale Gerichtsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung hin zu untersuchen, es sei denn, es wurden von der MRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. (T3); Beisatz: Keine der Bestimmungen der MRK verlangt ausdrücklich, dass nach nationalem Recht rechtswidrig erlangte Beweise nicht zugelassen werden dürfen. Stellt ein Angeklagter nur die Zulässigkeit einer rechtswidrig erlangten Tonbandaufnahme, nicht aber ihre Authentizität in Frage, und hätten die innerstaatlichen Gerichte gemäß des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums die Möglichkeit, die Aufnahme nicht als Beweis zuzulassen, so verletzt die Entscheidung, diesen Beweis dennoch zuzulassen, nicht das Recht auf ein faires Verfahren. Khan gegen das Vereinigte Königreich. (T4); Veröff: NL 2000,99 TE AUSL EGMR 2002-11-05 Bsw 48539/99 nur T1; Beis wie T3; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T5 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. - November 2022 (T5); Beisatz: Hier: Audio- und Videoüberwachung eines Untersuchungshäftlings. Allan gegen das Vereinigte Königreich. (T6); Veröff: NL 2002,254 TE AUSL EGMROGH 2003-03-04 Bsw 40057/98 Auch; nur: Art 6 Abs 1 MRK enthält keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. (T7); Beisatz: Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. (T8); Beisatz: Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist somit gewahrt, wenn die Ansprüche eines Bsf in einem öffentlichen Verfahren geprüft werden, worin ihm ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, seinen Standpunkt zu präsentieren, und wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beweisführung bzw Beweiswürdigung unfair oder willkürlich gewesen wäre. Des Fours Walderode gegen die Tschechoslowakei. (T9); Veröff: NL 2003,67Auch; nur: Artikel 6, Absatz eins, MRK enthält keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. (T7); Beisatz: Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. (T8); Beisatz: Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist somit gewahrt, wenn die Ansprüche eines Bsf in einem öffentlichen Verfahren geprüft werden, worin ihm ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, seinen Standpunkt zu präsentieren, und wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beweisführung bzw Beweiswürdigung unfair oder willkürlich gewesen wäre. Des Fours Walderode gegen die Tschechoslowakei. (T9); Veröff: NL 2003,67 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 218/09h Ähnlich; Beisatz: Durch Art 6 Abs 1 MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Artikel verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens. (T10)Ähnlich; Beisatz: Durch Artikel 6, Absatz eins, MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Artikel verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens. (T10) TE AUSL EGMR 2008-02-05 Bsw 74420/01 Beis wie T2 nur: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zuständig, nationale Gerichtsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung hin zu untersuchen, es sei denn, es wurden von der MRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. Garcia Ruiz gegen Spanien. (T11); Veröff: NL 2008,21 TE AUSL EGMR 2009-03-10 Bsw 4378/02 Vgl auch; nur: Das Strafverfahren muss allerdings insgesamt fair gewesen sein. Wesentlich ist, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden und die Verurteilung nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhte. (T12) Beisatz: Hier: Zulassung von geheim angefertigen Aufzeichnungen eines Gesprächs zwischen Beschuldigtem und verdecktem Ermittler. (Bem: Bykov gegen Russland) (T13) Veröff: NL 2009,77 TE AUSL EGMR 2009-07-28 Bsw 18704/05 nur T1; Beis wie T3; Veröff: NL 2009,225 TE AUSL EGMR 2014-10-23 Bsw 54648/09 Auch; nur T7; Beis wie T8; Veröff: NL 2014,406 TE AUSL EGMR 2016-03-03 Bsw 7215/10 Auch; Veröff: NL 2016,126 TE AUSL EGMR 2016-10-18 Bsw 61838/10 nur T1; Veröff: NL 2016,444 TE AUSL 2019-02-14 Bsw 5556/10 nur T1 TE AUSL 2019-02-05 Bsw 13573/14 nur T1 Anm: Veröff: NL 2019,127Anmerkung, Veröff: NL 2019,127 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1988:RS0105594