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OGH Rechtssatz RS0070227 (2Ob562/88 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070227 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl2Ob562/88; 8Ob521/95; 4Ob2135/96s; 1Ob280/98b; 8Ob73/10h; 10Ob47/11a; 7Ob56/22v; 1Ob172/24m NormMRG §30 Abs1 B MRG §30 Abs2 Z13 RechtssatzBei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegt ein Kündigungsgrund nur dann vor, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass sie einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommen, was der Vermieter schon in der Aufkündigung dartun muss.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-07-12 2 Ob 562/88 TE OGH 1995-09-20 8 Ob 521/95 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2135/96s Vgl auch; nur: Bei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegt ein Kündigungsgrund nur dann vor, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass sie einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommen. (T1); Beisatz: Das gilt nur für Kündigungen auf Grund der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG, nicht aber für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG, für den die vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes Tatbestandsmerkmal ist. (T2) Veröff: SZ 69/177Vgl auch; nur: Bei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegt ein Kündigungsgrund nur dann vor, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass sie einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommen. (T1); Beisatz: Das gilt nur für Kündigungen auf Grund der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG, nicht aber für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG, für den die vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes Tatbestandsmerkmal ist. (T2) Veröff: SZ 69/177 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 280/98b nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-07-22 8 Ob 73/10h nur T1 TE OGH 2011-06-28 10 Ob 47/11a Auch TE OGH 2022-06-29 7 Ob 56/22v TE OGH 2024-10-24 1 Ob 172/24m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070227

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.