RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.07.1988 Geschäftszahl4Ob317/86 (4Ob318/86); 4Ob351/86; 4Ob104/93; 4Ob323/97x; 4Ob272/98y; 4Ob144/01g; 4Ob223/03b; 4Ob220/05i; 4Ob119/07i NormUWG §1 D4a; RechtssatzNur eine dem Wettbewerber auch subjektiv vorwerfbare Verletzung rechtlicher Bindungen läßt es gerechtfertigt erscheinen, über die bloße (schuldrechtliche) Verantwortlichkeit wegen Vertragsbruches hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen; ebenso wie bei der Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift muß aber auch hier eine unterlaufene Fahrlässigkeit als ausreichend angesehen werden.Nur eine dem Wettbewerber auch subjektiv vorwerfbare Verletzung rechtlicher Bindungen läßt es gerechtfertigt erscheinen, über die bloße (schuldrechtliche) Verantwortlichkeit wegen Vertragsbruches hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des Paragraph eins, UWG anzunehmen; ebenso wie bei der Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift muß aber auch hier eine unterlaufene Fahrlässigkeit als ausreichend angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988/07/12 4 Ob 317/86 TE OGH 1988/10/11 4 Ob 351/86 Beisatz: Durch grob vertragswidriges Verhalten bewirkter Vertrauensbruch schließt die Annahme einer subjektiv vorwerfbaren Vertragsverletzung jedenfalls aus. (T1) Veröff: MR 1988,203 TE OGH 1993/09/21 4 Ob 104/93 Auch; Beisatz: Die Verletzung der Verpflichtung, ausschließlich der Klägerin den Auftrag zur Produktion bestimmter Implantatteile zu erteilen, bedeutet nicht den Bruch eines wettbewerbsbeschränkenden Vertrages in der Absicht, sich gegenüber dem Mitbewerber Vorteile zu verschaffen. (T2) TE OGH 1997/11/12 4 Ob 323/97x Vgl auch TE OGH 1998/11/10 4 Ob 272/98y Auch; nur: Nur eine dem Wettbewerber auch subjektiv vorwerfbare Verletzung rechtlicher Bindungen läßt es gerechtfertigt erscheinen, über die bloße (schuldrechtliche) Verantwortlichkeit wegen Vertragsbruches hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen. (T3) Auch; nur: Nur eine dem Wettbewerber auch subjektiv vorwerfbare Verletzung rechtlicher Bindungen läßt es gerechtfertigt erscheinen, über die bloße (schuldrechtliche) Verantwortlichkeit wegen Vertragsbruches hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des Paragraph eins, UWG anzunehmen. (T3) TE OGH 2001/09/25 4 Ob 144/01g Vgl auch; Beisatz: Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (Hier: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T4) Vgl auch; Beisatz: Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (Hier: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T4) TE OGH 2003/11/18 4 Ob 223/03b Auch; nur T3 TE OGH 2005/12/19 4 Ob 220/05i nur T3; Beisatz: Der von den Beklagten behauptete „Sachzwang" vermag aber die subjektive Vorwerfbarkeit nicht auszuschließen. (T5) TE OGH 2007/07/10 4 Ob 119/07i Auch; Beisatz: Da Rechtsmissbrauch notwendigerweise subjektive Vorwerfbarkeit impliziert, läge dann auch sittenwidriges Verhalten iSv §1 UWG vor. (T6) RechtssatznummerRS0078865
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.