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{'item': '4Ob534/88; 7Ob547/89; 8Ob547/89; 4Ob532/92; 1Ob2375/96p; 5Ob143/00s; 5Ob224/01d; 5Ob81/02a; 9Ob39/02d; 5Ob55/03d; 5Ob148/03f; 8Ob129/03h; 5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033737 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl4Ob534/88; 7Ob547/89; 8Ob547/89; 4Ob532/92; 1Ob2375/96p; 5Ob143/00s; 5Ob224/01d; 5Ob81/02a; 9Ob39/02d; 5Ob55/03d; 5Ob148/03f; 8Ob129/03h; 5Ob267/03f; 9ObA19/04s; 8Ob13/05b; 6Ob29/06t; 5Ob195/07y; 8Ob130/07m; 1Ob92/08y; 7Ob269/08x; 5Ob70/09v; 5Ob54/09s; 7Ob123/09b; 3Ob93/10p; 3Ob82/10w; 6Ob17/11k; 9ObA6/11i; 2Ob3/12y; 5Ob142/12m; 1Ob114/13s; 2Ob56/14w; 6Ob184/14y; 1Ob63/15v; 7Ob32/15d; 8Ob128/15d; 4Ob37/17w; 2Ob38/17b; 1Ob225/18x; 5Ob44/19k; 9ObA99/19b; 7Ob105/20x; 6Ob186/20a; 20Ds8/20m; 6Ob61/21w; 9ObA103/21v; 4Ob43/22k; 10Ob6/22p; 8Ob112/23p; 6Ob79/24x; 10Ob8/24k; 1Ob86/25s NormABGB §1431 A ABGB §1435 MRG §27 VersVG §165a RechtssatzSind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein; sie ist auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-07-12 4 Ob 534/88 TE OGH 1989-04-06 7 Ob 547/89 Beisatz: Der Umstand, dass der abtretende Mieter die Höhe der Ablöse mit dem Hauseigentümer vereinbart und sie diesem auch übergeben hat, ist demgegenüber bedeutungslos. (T1) TE OGH 1989-06-15 8 Ob 547/89 TE OGH 1992-06-16 4 Ob 532/92 Auch; Beisatz: Die von den Parteien bei der Leistung beabsichtigte Zweckbestimmung ist nur so weit maßgebend, als es sich um erlaubte Leistungen handelt, könnte doch sonst der Rückforderungsanspruch nach § 27 MRG umgangen werden. (T2) Auch; Beisatz: Die von den Parteien bei der Leistung beabsichtigte Zweckbestimmung ist nur so weit maßgebend, als es sich um erlaubte Leistungen handelt, könnte doch sonst der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 27, MRG umgangen werden. (T2) Veröff: WoBl 1993,135 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2375/96p Auch; Beisatz: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten; die Leistungskondiktion steht somit dem Leistenden (hier der klagenden Kreditnehmerin) gegen den Empfänger (hier der beklagten Kreditgeberin) zu. (T3) TE OGH 2001-02-27 5 Ob 143/00s Auch; nur: Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. (T4) Beis wie T3 nur: Die Leistungskondiktion steht dem Leistenden gegen den Empfänger zu. (T5) Beisatz: Steht fest, dass ein neuer Mieter über die zulässige Leistung für Investitionen hinaus noch weitere Zahlungen an den Vormieter geleistet hat, die dieser für die Einräumung eines Weitergaberechts aufgrund einer eigenen Vereinbarung an den Vermieter zu leisten hatte, so bestimmt sich die Passivlegitimation nicht nach der endgültigen wirtschaftlichen Belastung mit dem unzulässigen Entgelt für die Einräumung eines Weitergaberechts, sondern nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion, wonach zwischen Leistendem und Leistungsempfänger eine Rückabwicklung stattzufinden hat. (T6) Beisatz: Bei unzulässigen Ablösen ist derjenige passiv legitimiert, dem sie nach der Vereinbarung zukommen sollten, wobei es bedeutungslos ist, wem sie tatsächlich zugeflossen oder in der Folge zugekommen sind (JBl 1991, 733 = MietSlg 42.290/34; MietSlg 41.315). (T7) TE OGH 2001-10-23 5 Ob 224/01d Auch; Beisatz: Die Sachlegitimation für den Rückforderungsanspruch ergibt sich aus einer idS "rechtlichen" Zuordnung des Vermögens vor und nach der Verschiebung. (T8) Beisatz: Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren. (T9) Beisatz: Eine unzulässige Ablöse ist von jenem zurückzufordern, dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen sollte. (T10) TE OGH 2002-04-09 5 Ob 81/02a Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2002-09-04 9 Ob 39/02d TE OGH 2003-03-31 5 Ob 55/03d Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2003-08-26 5 Ob 148/03f Auch; Beis wie T3 nur: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten; die Leistungskondiktion steht somit dem Leistenden gegen den Empfänger zu. (T11) Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2003-12-19 8 Ob 129/03h Auch; Beisatz: Kam die Geldleistung nach der Zweckbeziehung dem Lebensgefährten für Renovierungsarbeiten an seinem Haus zu, ist er der Leistungsempfänger und für die Kondiktion passiv legitimiert, auch wenn er ohne Kenntnis der Leistenden das Haus seinem Sohn übereignet hat. (T12) TE OGH 2003-12-09 5 Ob 267/03f Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2004-06-23 9 ObA 19/04s TE OGH 2005-03-17 8 Ob 13/05b Auch; Beis ähnlich wie T11 nur: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. (T13) Veröff: SZ 2005/44 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 29/06t Beisatz: Dabei ist die Absicht des Leistenden wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen. (T14) TE OGH 2007-09-18 5 Ob 195/07y Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2008-04-28 8 Ob 130/07m Auch; Beis wie T14; Beisatz: Die Feststellung, wer „Leistender" und wer „Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt. Die Rückabwicklung hat in der selben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war. (T15) Beisatz: Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht maßgeblich. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat demnach zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren. (T16) Veröff: SZ 2008/56 TE OGH 2008-12-16 1 Ob 92/08y Auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stranded Costs-Beiträgen (§ 69 ElWOG). (T17)Auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stranded Costs-Beiträgen (Paragraph 69, ElWOG). (T17) Bem: Siehe dazu auch RS0124380. (T18) TE OGH 2009-03-30 7 Ob 269/08x Veröff: SZ 2009/40 TE OGH 2009-04-28 5 Ob 70/09v Beisatz: Es haben dabei die Regeln des Stellvertretungsrechts Anwendung zu finden. (T19) Beisatz: Passiv legitimiert ist bei unzulässigen Ablösen derjenige, dem sie nach der Vereinbarung zukommen sollten, wobei es bedeutungslos ist, wem sie tatsächlich zugeflossen oder in der Folge zugekommen sind, auch wenn sie an dritte Personen erbracht werden sollten bzw wenn sich der Mieter dritten Personen gegenüber zu ihrer Erbringung (an wen auch immer) verpflichtet hat. (T20) Bem: Hier: Passivlegitimation des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers, dem der Antragsteller einen Vermögenswert zur (dann aber unterbliebenen) Weiterleitung an den Vermieter übergeben hatte, für einen Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG verneint. (T21)Beisatz: Passiv legitimiert ist bei unzulässigen Ablösen derjenige, dem sie nach der Vereinbarung zukommen sollten, wobei es bedeutungslos ist, wem sie tatsächlich zugeflossen oder in der Folge zugekommen sind, auch wenn sie an dritte Personen erbracht werden sollten bzw wenn sich der Mieter dritten Personen gegenüber zu ihrer Erbringung (an wen auch immer) verpflichtet hat. (T20) Bem: Hier: Passivlegitimation des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers, dem der Antragsteller einen Vermögenswert zur (dann aber unterbliebenen) Weiterleitung an den Vermieter übergeben hatte, für einen Anspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG verneint. (T21) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 54/09s Vgl; Beisatz: Ein Bereicherungsanspruch richtet sich gegen denjenigen, dem die Leistung zukommen sollte und nicht gegen den, dem sie (später) tatsächlich zugeflossen oder für den sie (später) faktisch verwendet wurde. (T22) Bem: Hier: Zahlungen der Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft, die vom Verwalter und Vertreter der Eigentümergemeinschaft entgegengenommen wurden. (T23) TE OGH 2009-07-08 7 Ob 123/09b Veröff: SZ 2009/90 TE OGH 2010-09-01 3 Ob 93/10p Auch; Beis wie T15 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 82/10w Auch TE OGH 2011-02-24 6 Ob 17/11k Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2011-07-27 9 ObA 6/11i Vgl auch TE OGH 2012-06-28 2 Ob 3/12y Beis wie T9; Beis wie T16 TE OGH 2013-04-18 5 Ob 142/12m Auch TE OGH 2013-10-17 1 Ob 114/13s Beis wie T14 TE OGH 2014-05-22 2 Ob 56/14w Beisatz: Hier aber: Prämienzahlungen betreffen nur das Haftpflichtversicherungsverhältnis (hier:) zwischen den beiden klagenden Parteien; der Beklagte ist nicht Empfänger dieser Leistungen; daher keine Aktivlegitimation des Erstklägers. (T24) TE OGH 2015-02-19 6 Ob 184/14y Auch; Beis wie T22 TE OGH 2015-05-21 1 Ob 63/15v nur T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2015-07-02 7 Ob 32/15d Beisatz: Leistet der Versicherer an den Geschädigten, erfüllt er damit seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Rückabwicklung ist nach § 1431 ABGB zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vorzunehmen; gegen den Geschädigten besteht auf dieser Grundlage kein Anspruch (Hier: Haftpflicht‑ und Hakenlastenversicherung). (T25)Beisatz: Leistet der Versicherer an den Geschädigten, erfüllt er damit seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Rückabwicklung ist nach Paragraph 1431, ABGB zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vorzunehmen; gegen den Geschädigten besteht auf dieser Grundlage kein Anspruch (Hier: Haftpflicht‑ und Hakenlastenversicherung). (T25) Beisatz: Für den Übergang eines Bereicherungsanspruchs vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer ist der objektive Horizont des die Zahlung empfangenden Dritten maßgeblich. (T26) TE OGH 2016-02-19 8 Ob 128/15d TE OGH 2017-03-28 4 Ob 37/17w Auch TE OGH 2017-10-24 2 Ob 38/17b Beisatz: Passivlegitimation des Zessionars für bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des geschäftsunfähigen Zessus. (T27); Veröff: SZ 2017/117 TE OGH 2019-03-05 1 Ob 225/18x Auch; Beisatz: Hier: Investitionen in die gemeinsame Ehewohnung auf der Liegenschaft der Eltern des Ehegatten. (T28) TE OGH 2019-04-25 5 Ob 44/19k Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11 TE OGH 2019-09-23 9 ObA 99/19b Beis wie T9; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Vom Arbeitnehmer vereinnahmte und in Befolgung einer (dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers abgeführte Trinkgeldanteile. (T29) Beisatz: Im Fall der Befolgung einer (wenn auch dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer ist (jedenfalls für den Dienstgeber) offensichtlich, das der Dienstnehmer auf diese Weisung als Rechtsgrund hin handelt. (T30) TE OGH 2020-09-16 7 Ob 105/20x Beisatz: hier zu § 165a VersVG iVm § 1435 ABGB. (T31)Beisatz: hier zu Paragraph 165 a, VersVG in Verbindung mit Paragraph 1435, ABGB. (T31) Anm: Veröff: SZ 2020/83Anmerkung, Veröff: SZ 2020/83 TE OGH 2020-12-17 6 Ob 186/20a Beis wie T15; Beisatz: In dreipersonalen Verhältnissen fallen die Leistung im tatsächlichen Sinn und die Leistung im rechtlichen Sinn häufig auseinander: Entscheidend für die Kondiktion ist, welcher Zweckbeziehung die Leistung im rechtlichen Sinn zugeordnet werden kann, nicht aber, wer sie tatsächlich erbrachte und empfing. Somit ist weder notwendigerweise Kondiktionsschuldner, wer die Leistung tatsächlich in Empfang genommen hat, noch Kondiktionsgläubiger, wer tatsächlich geleistet hat. (T32) Beisatz: Bei einem „Doppelmangel“ sowohl des Deckungs- als auch des Valutaverhältnisses wird von der herrschenden Auffassung eine sogenannte „Durchgriffskondiktion“ abgelehnt; anderes könnte nur bei Ungültigkeit (auch) der Anweisung gelten. (T33) TE OGH 2021-02-09 20 Ds 8/20m Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte verwendete den vom Gericht rücküberwiesenen unverbrauchten Kostenvorschuss, der ursprünglich von der Rechtsschutzversicherung ausdrücklich als Kostenvorschuss für Sachverständigengebühren gewidmet wurde, der Widmung zuwider für den Honoraranspruch gegen seine Klientin. (T34) TE OGH 2021-06-23 6 Ob 61/21w Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2021-12-15 9 ObA 103/21v nur T4 TE OGH 2022-03-29 4 Ob 43/22k Beis wie T15; Beis wie T32 TE OGH 2022-09-13 10 Ob 6/22p Vgl TE OGH 2023-12-13 8 Ob 112/23p vgl TE OGH 2024-05-15 6 Ob 79/24x vgl; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-05-14 10 Ob 8/24k nur T4; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-06-24 1 Ob 86/25s vgl; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033737

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