RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018833 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl9ObA143/88; 7Ob547/90; 8Ob630/92; 6Ob1573/95; 2Ob104/97a; 7Ob192/01p; 3Ob55/03i; 7Ob62/04z; 3Ob142/07i; 5Ob204/08y; 8Ob28/10s; 5Ob191/10i; 8Ob103/11x; 3Ob167/11x; 7Ob248/11p; 8Ob55/13s; 5Ob179/15g; 5Ob155/16d; 6Ob104/18i; 2Ob201/17y; 2Ob237/17t; 2Ob102/18s; 5Ob189/19h; 2Ob215/20m; 2Ob110/20w; 6Ob190/21s; 2Ob205/22v; 2Ob224/22p; 10Ob50/23k; 2Ob248/23v; 1Ob55/25g; 2Ob28/25v; 13Os41/25s NormABGB §938 A RechtssatzSchenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung. EntscheidungstexteTE OGH 1988-07-13 9 ObA 143/88 TE OGH 1990-04-05 7 Ob 547/90 Auch; Beisatz: Hier: gemischte Schenkung (T1) TE OGH 1992-10-22 8 Ob 630/92 TE OGH 1995-05-04 6 Ob 1573/95 Auch TE OGH 1999-07-01 2 Ob 104/97a nur: Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. (T2) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 192/01p TE OGH 2004-02-25 3 Ob 55/03i nur: Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung. (T3) TE OGH 2004-03-31 7 Ob 62/04z TE OGH 2007-10-23 3 Ob 142/07i nur T3; Beisatz: Hier: Die Formulierung „zur Vermeidung eines Rechtsstreits" spricht eindeutig gegen die Schenkungsabsicht. (T4) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 204/08y Vgl; Beisatz: Hier: In Erfüllung einer früher eingegangenen Verpflichtung zur Rückübertragung eines übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs. (T5) TE OGH 2010-05-19 8 Ob 28/10s TE OGH 2011-01-24 5 Ob 191/10i Auch; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T6) Beisatz: Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden, sodass sich wegen der Einzelfallbezogenheit ‑ ausgenommen korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen wird. (T7)Beisatz: Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden, sodass sich wegen der Einzelfallbezogenheit ‑ ausgenommen korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellen wird. (T7) TE OGH 2011-11-22 8 Ob 103/11x Auch; nur T2 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 167/11x TE OGH 2012-04-19 7 Ob 248/11p TE OGH 2013-10-28 8 Ob 55/13s Vgl; Veröff: SZ 2013/102 TE OGH 2015-09-25 5 Ob 179/15g Auch TE OGH 2016-09-29 5 Ob 155/16d Auch TE OGH 2018-06-28 6 Ob 104/18i Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2018-07-30 2 Ob 201/17y Beisatz: Dies gilt auch für die Schenkung auf den Todesfall (vgl schon 4 Ob 246/99a). (T8)Beisatz: Dies gilt auch für die Schenkung auf den Todesfall vergleiche schon 4 Ob 246/99a). (T8) TE OGH 2018-11-29 2 Ob 237/17t Vgl TE OGH 2018-11-29 2 Ob 102/18s Auch; nur T3 TE OGH 2020-02-20 5 Ob 189/19h Beis wie T7 TE OGH 2020-12-18 2 Ob 215/20m Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine Schenkung im Fall einer Zahlungsverpflichtung zur Vermeidung eines Erbrechtsstreits. (T9) TE OGH 2021-02-25 2 Ob 110/20w Anm: Veröff: SZ 2021/16Anmerkung, Veröff: SZ 2021/16 TE OGH 2021-11-15 6 Ob 190/21s Vgl TE OGH 2022-12-13 2 Ob 205/22v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-12-13 2 Ob 224/22p Vgl TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k nur T3 Beisatz: Die Ungewissheit über den Ausgang des Prozesses stellt zwar ein aleatorisches Element dar, schließt jedoch die Qualifikation der auf Herausgabe eines Teils des ersiegten Betrags gerichteten Vereinbarung als Entgelt für die Zession und somit der Zession insgesamt als entgeltlich nicht aus. (T10) Beisatz: Hier: Entgelt der Zessionarin für den Erwerb der Forderungen bestand nicht bloß im symbolischen Kaufpreis von einem Euro, sondern auch in der Abrede, dass im Fall eines Obsiegens der Klägerin ein Teil des ersiegten Betrags der Insolvenzmasse zufließen sollte. (T11) TE OGH 2024-11-19 2 Ob 248/23v TE OGH 2025-05-27 1 Ob 55/25g vgl TE OGH 2025-07-29 2 Ob 28/25v Beisatz: Hier: Zurückverweisung aufgrund fehlender Feststellungen zur Schenkungsabsicht. (T12) TE OGH 2025-10-15 13 Os 41/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018833
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.