← Österreich

{'item': '1Ob618/88; 8Ob1514/90; 1Ob184/99m; 5Ob31/00w; 6Ob3/06v; 8Ob25/06v; 8Ob12/07h; 1Ob132/08f; 6Ob227/07m; 10Ob26/13s; 7Ob218/14f; 8Ob125/16i; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019053 Entscheidungsdatum30.01.2024 Geschäftszahl1Ob618/88; 8Ob1514/90; 1Ob184/99m; 5Ob31/00w; 6Ob3/06v; 8Ob25/06v; 8Ob12/07h; 1Ob132/08f; 6Ob227/07m; 10Ob26/13s; 7Ob218/14f; 8Ob125/16i; 9Ob28/21i; 5Ob212/23x NormABGB §971 ABGB §974 ABGB §1090 IId3 RechtssatzDie Frage, ob die vereinbarten Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als die Annahme einer eine Leihe (Bittleihe) rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-07-19 1 Ob 618/88 TE OGH 1990-03-29 8 Ob 1514/90 Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von Zweihundert Schilling zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. (T1) TE OGH 1999-11-23 1 Ob 184/99m Beisatz: Diese Frage ist somit einzelfallbezogen und entzieht sich solcherart einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)Beisatz: Diese Frage ist somit einzelfallbezogen und entzieht sich solcherart einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T2) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 31/00w Beis wie T2 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 3/06v Beisatz: Hier: Der Geschäftsführerin der Beklagten wurde jedenfalls ausdrücklich mitgeteilt, dass „eine GmbH gegründet worden sei, welche nunmehr das Geschäft betreibe und in der Folge die Miete überweisen werde". In weiterer Folge nahm die Beklagte die Mietzinszahlungen der Klägerin während mehrerer Jahre hindurch ohne Widerspruch entgegen. (T3) TE OGH 2006-03-30 8 Ob 25/06v Beisatz: Die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind auch dafür maßgeblich, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar war. (T4) Veröff: SZ 2006/52 TE OGH 2007-02-22 8 Ob 12/07h Vgl; Beisatz: Gebrauchsüberlassung als maßgeblicher Zeitpunkt. (T5) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 132/08f Auch; Beisatz: Zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen wäre. (T6) TE OGH 2008-11-26 6 Ob 227/07m Vgl; Beisatz: Die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Leihe. (T7) Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts steht aber der Annahme eines Leihvertrags dann nicht entgegen, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt; maßgebend sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss. (T8) TE OGH 2013-11-04 10 Ob 26/13s TE OGH 2015-06-10 7 Ob 218/14f Beis wie T8 TE OGH 2017-01-27 8 Ob 125/16i Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Prekaristische Nutzung eines Hauses zu Lagerzwecken gegen Zahlung eines Viertels der anfallenden Betriebskosten. (T9) TE OGH 2021-05-27 9 Ob 28/21i TE OGH 2024-01-30 5 Ob 212/23x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019053

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.