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OGH Rechtssatz RS0036569 (7Ob619/88)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036569 Entscheidungsdatum28.07.1988 Geschäftszahl7Ob619/88; 2Ob35/08y; 8Ob14/09f; 2Ob126/17v; 3Ob12/19i NormZPO §148 RechtssatzWird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. Hat das unzuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO bei letzterem einlangt.Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. Hat das unzuständige Gericht den Antrag an das zuständige Gericht weitergesandt, dann ist er nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des Paragraph 148, Absatz 2, ZPO bei letzterem einlangt.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-07-28 7 Ob 619/88 TE OGH 2008-03-27 2 Ob 35/08y nur: Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell nicht zuständigen Gericht eingebracht, dann ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung findet nicht statt. (T1) TE OGH 2009-04-02 8 Ob 14/09f nur T1 TE OGH 2017-07-27 2 Ob 126/17v Beisatz: Eine amtswegige Überweisung ist an sich nicht vorgesehen. (T2) TE OGH 2019-05-23 3 Ob 12/19i Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036569

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.