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{'item': '9ObA157/88; 9ObA212/94; 8ObA2152/96w; 9ObA211/98i; 9ObA140/01f; 9ObA103/02s; 8ObA23/03w; 8ObA24/08z; 8ObA66/08a; 9ObA88/13a; 8ObA62/13w; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028543 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl9ObA157/88; 9ObA212/94; 8ObA2152/96w; 9ObA211/98i; 9ObA140/01f; 9ObA103/02s; 8ObA23/03w; 8ObA24/08z; 8ObA66/08a; 9ObA88/13a; 8ObA62/13w; 9ObA154/14h; 8ObA31/16s; 8ObA43/17g; 8ObA36/21h; 9ObA82/21f; 9ObA109/23d; 9ObA76/24b; 9ObA83/24g NormAngG §25 AngG §27 VBG §32 RechtssatzEine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. Ein nicht durch die Einschaltung vom zum Arbeitnehmerschutz berufenen Organen der Personalvertretung veranlasstes Zuwarten von zehn Wochen, während derer dem Arbeitnehmer trotz eines den dienstlichen Bereich betreffenden Fehlverhaltens der bisherige Aufgabenbereich belassen wurde, führt zur Verwirkung des Kündigungsrechtes. EntscheidungstexteTE OGH 1988-08-31 9 ObA 157/88 TE OGH 1994-12-21 9 ObA 212/94 Auch; nur: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. (T1) TE OGH 1996-11-14 8 ObA 2152/96w nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1998-11-11 9 ObA 211/98i nur T1; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf jedoch auch hier nicht überspannt werden, zumal der Dienstgeber die zum Personalschutz berufenen Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte. (T3) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f nur: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen. (T4) Beisatz: Ebenso eine Entlassung. (T5) TE OGH 2002-05-22 9 ObA 103/02s nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2003-03-20 8 ObA 23/03w nur T4 TE OGH 2008-04-03 8 ObA 24/08z Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung durch juristische Personen ist allgemein darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung in der Regel umständlicher ist als bei physischen Personen. Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen. (T6) Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am

  1. 2006 ihre Stellungnahme zu der wegen des Vorfalls vom
  2. 2006 beabsichtigten Kündigung ab. Die Beurteilung, dass die erst am
  3. 2006 ausgesprochene Kündigung verspätet erfolgte, ist im Hinblick darauf, dass die Verzögerung von mehr als drei Wochen gerade nicht auf die notwendige Einholung einer Stellungnahme der Personalvertretung zurückzuführen ist, zumindest vertretbar. (T7) TE OGH 2009-04-02 8 ObA 66/08a Auch; nur T4; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf allerdings nicht überspannt werden. (T8) Beisatz: Hier: Kündigung nach § 37 Abs 2 lit a nö GdVBG. (T9)Beisatz: Hier: Kündigung nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, nö GdVBG. (T9) TE OGH 2013-10-29 9 ObA 88/13a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-02-27 8 ObA 62/13w Beisatz: Das Interesse am Ausgang eines Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft einer Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte (zur Vermeidung eines vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Verfahrens nach § 8 Abs 2 BeinstG) allein kann ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein solches monatelanges Zuwarten führt zur Verfristung der Kündigung. (T10)Beisatz: Das Interesse am Ausgang eines Verfahrens des Bundessozialamts über die Aberkennung der Eigenschaft einer Dienstnehmerin als begünstigte Behinderte (zur Vermeidung eines vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen Verfahrens nach Paragraph 8, Absatz 2, BeinstG) allein kann ein Zuwarten nicht rechtfertigen. Ein solches monatelanges Zuwarten führt zur Verfristung der Kündigung. (T10) TE OGH 2015-04-29 9 ObA 154/14h Auch TE OGH 2016-11-25 8 ObA 31/16s TE OGH 2017-08-24 8 ObA 43/17g Auch TE OGH 2021-06-25 8 ObA 36/21h Vgl TE OGH 2021-09-02 9 ObA 82/21f Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T11) TE OGH 2024-02-14 9 ObA 109/23d vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-11-21 9 ObA 76/24b Beisatz wie T5 TE OGH 2025-08-26 9 ObA 83/24g Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028543

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