RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028543 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl9ObA157/88; 9ObA212/94; 8ObA2152/96w; 9ObA211/98i; 9ObA140/01f; 9ObA103/02s; 8ObA23/03w; 8ObA24/08z; 8ObA66/08a; 9ObA88/13a; 8ObA62/13w; 9ObA154/14h; 8ObA31/16s; 8ObA43/17g; 8ObA36/21h; 9ObA82/21f; 9ObA109/23d; 9ObA76/24b; 9ObA83/24g NormAngG §25 AngG §27 VBG §32 RechtssatzEine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. Ein nicht durch die Einschaltung vom zum Arbeitnehmerschutz berufenen Organen der Personalvertretung veranlasstes Zuwarten von zehn Wochen, während derer dem Arbeitnehmer trotz eines den dienstlichen Bereich betreffenden Fehlverhaltens der bisherige Aufgabenbereich belassen wurde, führt zur Verwirkung des Kündigungsrechtes. EntscheidungstexteTE OGH 1988-08-31 9 ObA 157/88 TE OGH 1994-12-21 9 ObA 212/94 Auch; nur: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. (T1) TE OGH 1996-11-14 8 ObA 2152/96w nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1998-11-11 9 ObA 211/98i nur T1; Beisatz: Der Unverzüglichkeitsgrundsatz darf jedoch auch hier nicht überspannt werden, zumal der Dienstgeber die zum Personalschutz berufenen Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte. (T3) TE OGH 2001-10-10 9 ObA 140/01f nur: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen. (T4) Beisatz: Ebenso eine Entlassung. (T5) TE OGH 2002-05-22 9 ObA 103/02s nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2003-03-20 8 ObA 23/03w nur T4 TE OGH 2008-04-03 8 ObA 24/08z Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung oder Kündigung durch juristische Personen ist allgemein darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung in der Regel umständlicher ist als bei physischen Personen. Dadurch bedingte Verzögerungen ebenso wie eine Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit der vorherigen Befassung der Personalvertretung ergibt, sind daher anzuerkennen. (T6) Beisatz: Hier: Die Personalvertretung gab bereits am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.