RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050859 Entscheidungsdatum31.08.1988 Geschäftszahl9ObA168/88; 9ObA215/89 (9ObA216/89); 9ObA38/91; 9ObA166/95; 9ObA202/00x; 9ObA108/01z; 9ObA86/02s; 9ObA52/03t; 8ObA76/03i; 9ObA128/12g; 9ObA140/15a; 9ObA151/16w NormArbVG §2; ArbVG §11; ArbVG §14 RechtssatzZur dynamischen Verweisung in KollV: Die Delegation der den Kollektivvertragsparteien durch das ArbVG - bezüglich des normativen Teiles des KollV - übertragenen Rechtssetzungsbefugnis an von ihnen verschiedene Rechtssubjekte - hier die Verfasser einer Vertragsschablone - im Wege der dynamischen Verweisung ist unzulässig. Wird der Inhalt der rezipierten, nicht entsprechend kundgemachten Regelung im KollV nicht wiedergegeben, dann kann die Verweisung mangels Erfüllung der auch der Informationschance der Normadressaten dienenden Formvorschriften für die Regelung des kollektiven Arbeitsrechtes auch nicht in eine - an sich zulässige - statische Verweisung umgedeutet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-08-31 9 ObA 168/88 Veröff: SZ 61/181 = RdW 1989,71 = Arb 10727 TE OGH 1989-08-30 9 ObA 215/89 TE OGH 1991-04-10 9 ObA 38/91 Vgl auch; Beisatz: Hier: (§ 48 ASGG) Verweisung auf die Dienstdauervorschrift für das Personal der ÖBB, eingeführt mit Erlaß Zl. P/800/3/
- (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: (Paragraph 48, ASGG) Verweisung auf die Dienstdauervorschrift für das Personal der ÖBB, eingeführt mit Erlaß Zl. P/800/3/
- (T1) TE OGH 1995-10-11 9 ObA 166/95 Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T2) TE OGH 2001-06-07 9 ObA 202/00x Vgl auch; Beisatz: Eine dynamische Verweisung bei normativen Regelungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) ist aus dem Grund der unstatthaften Delegation der Normsetzungsbefugnis auf andere Rechtssetzungsautoritäten grundsätzlich unzulässig. Zu diesen normativen Regelungen ist auch der Mindestlohntarif, bei dem es sich um eine Verordnung handelt, zu zählen. Den im ArbVG genannten Betriebsparteien kommt eine Rechtssetzungsbefugnis nur bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu; eine Delegation dieser Rechtssetzungsbefugnis im Wege einer dynamischen Verweisung an andere Rechtssubjekte kommt ebensowenig in Frage, wie die Delegation der den Kollektivvertragsparteien für einen räumlichen, fachlichen und persönlichen Zuständigkeitsbereich zugewiesenen Rechtssetzungsbefugnisse an andere auf Grund ihres Zuständigkeitsbereiches nicht zur Rechtssetzung in diesen Angelegenheiten berufene Rechtssubjekte. (T3) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 108/01z Vgl auch; Beisatz: Eine unzulässige dynamische Verweisung liegt vor, wenn der Inhalt eines Regelungskomplexes eines anderen Normgebers oder eines Teiles hievon durch bloßes Zitat zum Vollzugsinhalt der eigenen Regelung gemacht werden soll. Keinem Normgeber ist es verwehrt, an die von einer anderen Rechtssetzungsautorität geschaffene Rechtslage anzuknüpfen und sie zum Tatbestandselement seiner eigenen Regelung zu machen und die fremde Rechtsvorschrift, deren Vollzug einer anderen Autorität überlassen ist, einer vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden Betrachtungsweise zu unterziehen. (T4) Beisatz: Hier: Art VI Pkt 2 KollV betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter vom 30.1.1996 samt Nachträge. (T5) Veröff: SZ 74/144Beisatz: Hier: Artikel römisch sechs, Pkt 2 KollV betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter vom 30.1.1996 samt Nachträge. (T5) Veröff: SZ 74/144 TE OGH 2002-10-02 9 ObA 86/02s Vgl auch; Beisatz: Hier: Die an sich unzulässige dynamische Verweisung behält als statische Verweisung Gültigkeit, weil die bezogenen Quellen (hier: des ÖBB- Dienst- und Pensionsrechtes) bei Inkrafttreten des KollV öffentlich kundgemacht, somit für die Normunterworfenen einsehbar waren und gleich geblieben sind. (T6) TE OGH 2003-10-08 9 ObA 52/03t Vgl; nur: Die Delegation der den Kollektivvertragsparteien durch das ArbVG - bezüglich des normativen Teiles des KollV - übertragenen Rechtssetzungsbefugnis an von ihnen verschiedene Rechtssubjekte - hier die Verfasser einer Vertragsschablone - im Wege der dynamischen Verweisung ist unzulässig. (T7) Beis wie T2; Beisatz: Die Rechtsetzungsbefugnis kommt den im ArbVG genannten Betriebsvereinbarungen bezüglich der dort genannten Angelegenheiten zu; eine Delegierung dieser Rechtsetzungsbefugnis an andere Rechtssubjekte widerspricht der zwingenden Betriebsverfassung. (T8) TE OGH 2004-01-23 8 ObA 76/03i Vgl; Beis wie T4 nur: Eine unzulässige dynamische Verweisung liegt vor, wenn der Inhalt eines Regelungskomplexes eines anderen Normgebers oder eines Teiles hievon durch bloßes Zitat zum Vollzugsinhalt der eigenen Regelung gemacht werden soll. (T9) Beisatz: Hier: Regelt der Kollektivvertrag Voraussetzungen und Berechnungsweise der Zuschusspension eigenständig und verweist nur hinsichtlich einer Rechengröße auf gesetzliche Bestimmungen über die Pensionshöhe beziehungsweise deren Valorisierung, wird die zum Tatbestandselement erhobene Norm eines anderen Gesetzgebers nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrunde gelegt. (T10) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 128/12g Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2015-11-26 9 ObA 140/15a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-02-28 9 ObA 151/16w Auch;Beisatz: Die Unzulässigkeit dynamischer Verweisungen gilt auch für Betriebsvereinbarungen. (T11); Beis wie T9; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050859