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OGH Rechtssatz RS0050921 (9ObA168/88)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050921 Entscheidungsdatum31.08.1988 Geschäftszahl9ObA168/88; 9ObA90/04g; 8ObA43/07t; 8ObA42/15g; 9ObA76/15i; 9ObA119/18t NormArbVG §11 Abs2; ArbVG §14 Abs3 RechtssatzEbenso wie die authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch ein gehörig kundgemachtes Gesetz erfolgen kann, bedarf die authentische Interpretation eines KollV durch die Kollektivvertragsparteien zur Entfaltung der Normwirkung gemäß § 11 Abs 2 und § 14 Abs 3 ArbVG der Kundmachung ihres Abschlusses. Mangels Kundmachung kann daher ein Briefwechsel der Kollektivvertragsparteien nicht als gegenüber Dritten wirksame authentische Interpretation gewertet werden.Ebenso wie die authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch ein gehörig kundgemachtes Gesetz erfolgen kann, bedarf die authentische Interpretation eines KollV durch die Kollektivvertragsparteien zur Entfaltung der Normwirkung gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz 3, ArbVG der Kundmachung ihres Abschlusses. Mangels Kundmachung kann daher ein Briefwechsel der Kollektivvertragsparteien nicht als gegenüber Dritten wirksame authentische Interpretation gewertet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-08-31 9 ObA 168/88 Veröff: SZ 61/181 = RdW 1989,71 = Arb 10727 TE OGH 2004-12-01 9 ObA 90/04g Auch; nur: Ebenso wie die authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch ein gehörig kundgemachtes Gesetz erfolgen kann, bedarf die authentische Interpretation eines KollV durch die Kollektivvertragsparteien zur Entfaltung der Normwirkung gemäß § 11 Abs 2 und § 14 Abs 3 ArbVG der Kundmachung ihres Abschlusses. (T1)Auch; nur: Ebenso wie die authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch ein gehörig kundgemachtes Gesetz erfolgen kann, bedarf die authentische Interpretation eines KollV durch die Kollektivvertragsparteien zur Entfaltung der Normwirkung gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz 3, ArbVG der Kundmachung ihres Abschlusses. (T1) Beisatz: "Authentische Interpretationen" durch die Kollektivvertragsparteien treten nicht neben die üblichen Interpretationsmethoden, sondern stellen - unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Kundmachung- einen Akt der Rechtssetzung dar und entfalten somit Normwirkung. (T2) TE OGH 2007-08-30 8 ObA 43/07t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-12-15 8 ObA 42/15g Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-12-21 9 ObA 76/15i Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-08-27 9 ObA 119/18t Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/76 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050921

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.