RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044733 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl6Ob630/88; 1Ob2059/96t; 10ObS394/98h; 10ObS157/00m; 9Ob299/00m; 10Ob127/00z; 3Ob58/13w; 3Ob148/14g; 8Ob74/14m; 2Ob194/16t; 4Ob179/17b; 4Ob139/17w; 3Ob228/17a; 10ObS24/23m; 6Ob59/24f NormZPO §530 Abs1 Z7 G1 ZPO §530 Abs1 Z7 G3 ZPO §530 Abs1 Z7 G5 RechtssatzKönnen Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluss der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluss der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-06 6 Ob 630/88 Veröff: JBl 1988,793 = EvBl 1989/68 S 243 = SZ 61/184 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2059/96t Auch; nur: Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T1)Auch; nur: Baut ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode auf, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war, handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. (T1) TE OGH 1999-02-18 10 ObS 394/98h Auch; Beisatz: Zu beachten ist, daß zwar nicht die neuen Beweismittel, wohl aber die neuen Tatsachen schon vor Schluß der Verhandlung im früheren Verfahren vorhanden gewesen sein müssen. (T2) TE OGH 2000-07-11 10 ObS 157/00m Auch; nur T1 TE OGH 2000-12-06 9 Ob 299/00m Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger muss behaupten und beweisen, dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode beruhen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war. (T3) TE OGH 2001-07-10 10 Ob 127/00z Auch; nur: Können Tatsachen erwiesen werden, die bereits vor Schluß der Verhandlung vorhanden waren, können als Wiederaufnahmsgrund auch Beweise herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen. (T4) TE OGH 2013-05-15 3 Ob 58/13w Auch; nur T4; Beis wie T2 TE OGH 2014-10-22 3 Ob 148/14g Auch; nur T1 TE OGH 2015-01-23 8 Ob 74/14m Beisatz: War die neue Erkenntnismethode (hier: DNA-Analyse) im Vorverfahren noch nicht verfügbar und beruft sich der Kläger nunmehr auf ein neu eingeholtes privates Gutachten, wird damit grundsätzlich ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht. (T5) TE OGH 2016-10-27 2 Ob 194/16t Auch; nur T1; Beisatz: Dazu reicht es aus, wenn diese Untersuchungsmethode damals zwar schon in Fachkreisen bekannt war, die Partei aber erst nachträglich von dieser Untersuchungsmethode erfahren hat. (T6) TE OGH 2017-10-24 4 Ob 179/17b Auch; nur T1; Beisatz: Ein neu eingeholtes Gutachten ist nur dann ein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn es auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode bzw einer Untersuchungsmethode basiert, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können. (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Ein neu eingeholtes Gutachten ist nur dann ein neues Beweismittel iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, wenn es auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode bzw einer Untersuchungsmethode basiert, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätte führen können. (T7) TE OGH 2017-11-21 4 Ob 139/17w Auch; nur T1 TE OGH 2018-01-24 3 Ob 228/17a nur T1 TE OGH 2023-07-24 10 ObS 24/23m nur T1 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 59/24f Beisatz wie T1; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044733
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