RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008765 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl10ObS126/88; 10ObS220/01b; 10ObS219/01f; 10ObS294/01k; 10ObS24/02f; 10ObS226/01k; 5Ob118/07z; 5Ob6/11k; 9ObA27/24x; 10ObS82/23s; 10ObS81/25x; 10ObS120/25g NormABGB §6 ABGB §7 RechtssatzDer unbedingte Vorrang der gramatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die "objektiv-teleologischen" Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung historischen Interpretationsmaterial ist man aber nicht nur herausgefordert, wenn die "Ausdrucksweise" des Gesetzes "zweifelhaft" ist, sondern auch wenn das Gesetz in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre. Gelingt hier der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden "Absicht des Gesetzgebers", so wird dies, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen. Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie, die den Wortlaut des Gesetzes stets hinter sich läßt.Der unbedingte Vorrang der gramatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die "objektiv-teleologischen" Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung historischen Interpretationsmaterial ist man aber nicht nur herausgefordert, wenn die "Ausdrucksweise" des Gesetzes "zweifelhaft" ist, sondern auch wenn das Gesetz in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre. Gelingt hier der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden "Absicht des Gesetzgebers", so wird dies, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen. Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in Paragraph 7, ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie, die den Wortlaut des Gesetzes stets hinter sich läßt. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-06 10 ObS 126/88 SSV-NV 2/83 TE OGH 2001-07-30 10 ObS 220/01b nur: Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie. (T1)nur: Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in Paragraph 7, ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie. (T1) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 219/01f nur T1 TE OGH 2002-01-29 10 ObS 294/01k nur T1 TE OGH 2002-01-29 10 ObS 24/02f nur T1 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 226/01k nur T1 TE OGH 2007-07-13 5 Ob 118/07z Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt dann nicht, wenn die unzweifelhafte „Ausdrucksweise" des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar ist und auch der „Natur der Sache" nicht zuwiderläuft. (T2); Veröff: SZ 2007/113 TE OGH 2011-02-09 5 Ob 6/11k Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2024-06-26 9 ObA 27/24x Beisatz wie T2 TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s Beisatz wie T1 TE OGH 2025-09-16 10 ObS 81/25x nur T1 TE OGH 2025-11-18 10 ObS 120/25g Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008765
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.