RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.09.1988 Geschäftszahl10ObS131/88; 10ObS155/89; 10ObS332/89; 10ObS110/90; 10ObS316/90; 10ObS145/94; 10ObS83/95; 10ObS269/95; 10ObS93/98v NormASVG §175 Abs1; RechtssatzTätigkeiten, die mit der Reparatur eines dem Versicherten gehörenden Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehen, sind im allgemeinen eigenwirtschaftliche. Der Weg zur Reparaturwerkstätte und der Aufenthalt dort ist nicht durch die Unfallversicherung geschützt, wenn die Reparatur ausschließlich im Interesse des Versicherungsnehmers liegt. EntscheidungstexteTE OGH 1988/09/06 10 ObS 131/88 Veröff: ZVR 1989/60 S 91 = SSV-NF 2/84 TE OGH 1989/06/06 10 ObS 155/89 Beisatz: In Ausnahmefällen besteht jedoch Versicherungsschutz bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges von oder nach dem Ort der Tätigkeit notwendig werden und ohne sie der Weg nicht oder nicht zumutbar fortgesetzt werden kann. Ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist dann zu verneinen, wenn dem Versicherten zuzumuten ist, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel, etwa zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, fortzusetzen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht. Die Sofortmaßnahmen müssen sich auf das beschränken, was notwendig ist, um die Fortsetzung des gestörten Weges zu ermöglichen. (T1) Veröff: SSV-NF 3/71 TE OGH 1989/12/05 10 ObS 332/89 Vgl; Beis wie T1; Veröff: ecolex 1990,307 = SSV-NF 3/148 TE OGH 1990/04/24 10 ObS 110/90 Ähnlich; Beis wie T1 nur: In Ausnahmefällen besteht jedoch Versicherungsschutz bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges von oder nach dem Ort der Tätigkeit notwendig werden und ohne sie der Weg nicht oder nicht zumutbar fortgesetzt werden kann. (T2) Veröff: SSV-NF 4/64 TE OGH 1990/11/20 10 ObS 316/90 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unfall bei Suche eines verlorenen Auspuffteiles. (T3) Veröff: SSV-NF 4/147 TE OGH 1994/06/28 10 ObS 145/94 TE OGH 1995/07/05 10 ObS 83/95 nur: Tätigkeiten, die mit der Reparatur eines dem Versicherten gehörenden Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehen, sind im allgemeinen eigenwirtschaftliche. (T4) Beis wie T1; Beisatz: Unter Umständen besteht der Versicherungsschutz auch bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen beim Antritt des Weges notwendig werden und ohne sie der Weg nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Weg von oder nach der Arbeitsstätte verlassen oder die Verrichtung im häuslichen Bereich vorgenommen wird. (T5) TE OGH 1996/01/23 10 ObS 269/95 nur T4; Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 1998/03/31 10 ObS 93/98v Ähnlich; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0084525
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.