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{'item': '10ObS200/88; 10ObS193/88; 10ObS342/89; 10ObS329/89; 10ObS160/89; 10ObS30/90; 10ObS447/89; 10ObS15/90; 10ObS241/90; 10ObS80/91; 10ObS149/92;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084867 Entscheidungsdatum13.08.2024 Geschäftszahl10ObS200/88; 10ObS193/88; 10ObS342/89; 10ObS329/89; 10ObS160/89; 10ObS30/90; 10ObS447/89; 10ObS15/90; 10ObS241/90; 10ObS80/91; 10ObS149/92; 10ObS88/92; 10ObS3/93; 10ObS92/93; 10ObS138/93; 10ObS203/94; 10ObS285/94; 10ObS101/95; 10ObS117/95; 10ObS142/95; 10ObS2308/96a; 10ObS21/98f; 10ObS170/98t; 10ObS211/98x; 10ObS239/98i; 10ObS206/98m; 10ObS271/98w; 10ObS84/99x; 10ObS198/99m; 10ObS100/99z; 10ObS67/01b; 10ObS72/01p; 10ObS12/01i; 10ObS307/01x; 10ObS47/02p; 10ObS3/02t; 10ObS173/02t; 10ObS78/02x; 10ObS240/02w; 10ObS80/04v; 10ObS12/05w; 10ObS71/06y; 10ObS93/06h; 10ObS2/10g; 10ObS112/13p; 10ObS43/14t; 10ObS125/14a; 10ObS137/14s; 10Obs42/24k; 10ObS57/24s NormASVG §273 RechtssatzDie PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Hier: Arbeitslehrerin und Hauswirtschaftslehrerin. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-06 10 ObS 200/88 Veröff: SSV-NF 2/92 TE OGH 1989-04-18 10 ObS 193/88 nur: Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T1) Beisatz: Dies jedoch nur der Art nach und nicht nach der Gestaltung der Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz. Hierauf kann nur gemäß § 273 Abs 3 ASVG Bedacht genommen werden. (T2) Veröff: SSV-NF 3/41nur: Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T1) Beisatz: Dies jedoch nur der Art nach und nicht nach der Gestaltung der Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz. Hierauf kann nur gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG Bedacht genommen werden. (T2) Veröff: SSV-NF 3/41 TE OGH 1989-12-19 10 ObS 342/89 Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob ein Versicherter als Arbeiter oder als Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeitertätigkeiten oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat. (T3) TE OGH 1989-12-19 10 ObS 329/89 TE OGH 1989-09-26 10 ObS 160/89 Beisatz: Die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit ist auch dann maßgeblich, wenn sie schon längere Zeit zurückliegt. (T4) Veröff: SZ 62/156 = SSV-NF3/108 TE OGH 1990-02-06 10 ObS 30/90 Beisatz: Dabei kommt es allerdings nur darauf an, welcher Berufsart die Tätigkeit des Versicherten allgemein und nicht nach ihrer besonderen Ausprägung an einem bestimmten Arbeitsplatz zuzuordnen ist. (T5) Veröff: SSV-NF 4/17 TE OGH 1990-02-06 10 ObS 447/89 TE OGH 1990-03-13 10 ObS 15/90 nur: Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T6) Veröff: SSV-NF 4/38 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 241/90 nur: Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T7) Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 4/101 TE OGH 1991-03-26 10 ObS 80/91 Veröff: SSV-NF 5/34 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 149/92 nur T7 TE OGH 1992-04-28 10 ObS 88/92 nur T1; Beis wie T3; Veröff: SSV-NF 6/53 TE OGH 1993-02-18 10 ObS 3/93 Vgl auch TE OGH 1993-06-15 10 ObS 92/93 Beisatz: Orchestermusiker, dessen Ausbildung auch die Anstellungserfordernisse für eine Tätigkeit als Lehrer an einem Konservatorium oder einer Musikschule erfüllt, kann auch auf diese Tätigkeiten verwiesen werden. (T8) TE OGH 1993-08-24 10 ObS 138/93 TE OGH 1994-10-18 10 ObS 203/94 nur T7 TE OGH 1995-02-28 10 ObS 285/94 TE OGH 1995-06-08 10 ObS 101/95 TE OGH 1995-07-05 10 ObS 117/95 nur T1; Beisatz: Aber auch innerhalb der Berufsgruppe darf ein Angestellter nicht auf Berufe verwiesen werden, die für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. (T9) TE OGH 1995-07-20 10 ObS 142/95 TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2308/96a nur T6; Beis wie T4 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 21/98f Beisatz: Hier: Geschäftsleiter einer Bank. (T10) TE OGH 1998-05-19 10 ObS 170/98t TE OGH 1998-06-23 10 ObS 211/98x Veröff: SZ 71/106 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 239/98i Beis wie T9 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 206/98m nur T7 TE OGH 1998-12-01 10 ObS 271/98w Beisatz: Auszugehen ist bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeit auf die für den zuletzt ausgeübten Beruf notwendige Ausbildung sowie die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Kenntnissen, die im Rahmen einer Jahrzehnte zurückliegenden Ausbildung erworben wurden, jedoch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne jede Bedeutung waren, kommt keine Bedeutung zu. (T11) TE OGH 1999-05-04 10 ObS 84/99x Vgl auch; nur T7 TE OGH 1999-09-14 10 ObS 198/99m nur: Die PVAng ist eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T12) TE OGH 1999-11-09 10 ObS 100/99z Vgl auch; nur T7; Beis wie T4 TE OGH 2001-03-20 10 ObS 67/01b Vgl; nur T12; Beis wie T9; Beisatz: Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. (T13) Beisatz: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T14) TE OGH 2001-04-24 10 ObS 72/01p nur T12 TE OGH 2001-05-08 10 ObS 12/01i nur T12 TE OGH 2001-09-25 10 ObS 307/01x Beisatz: Hier: Sonderkindergärtnerin. (T15) TE OGH 2002-02-12 10 ObS 47/02p Vgl auch; Beisatz: Bei Inanspruchnahme einer Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung ist die Verweisbarkeit unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten nach den Verhältnissen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zu beurteilen. (T16) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 3/02t Auch; nur T12; Beis wie T9 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 173/02t nur T12; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2002-07-23 10 ObS 78/02x nur T12 TE OGH 2003-09-16 10 ObS 240/02w nur T1; Beis wie T13 TE OGH 2004-05-18 10 ObS 80/04v TE OGH 2006-06-13 10 ObS 12/05w Auch; nur T12; Beis wie T14 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 71/06y nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 93/06h nur T1; Beis wie T9 TE OGH 2010-06-01 10 ObS 2/10g nur T7; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Croupier. (T17) TE OGH 2013-09-12 10 ObS 112/13p nur T7 TE OGH 2014-04-23 10 ObS 43/14t nur T12; Beis wie T14 TE OGH 2014-10-21 10 ObS 125/14a Beisatz: Ob die Verweisung mit einem Branchenwechsel verbunden ist, ist nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. (T18) TE OGH 2014-12-16 10 ObS 137/14s TE OGH 2024-08-13 10 Obs 42/24k vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-08-13 10 ObS 57/24s nur T7 Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084867

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.