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OGH Rechtssatz RS0035172 (3Ob69/88)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035172 Entscheidungsdatum07.09.1988 Geschäftszahl3Ob69/88; 6Ob156/08x NormZPO §5; ZPO §26; ZPO §34; ZPO §39; ZPO §226 IZPO §5; ZPO §26; ZPO §34; ZPO §39; ZPO §226 römisch eins RechtssatzWird in einem Verfahren vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter einer Partei eine Prozesshandlung vorgenommen, so ist im Zweifel, also wenn sich aus dem Inhalt der Erklärung nicht eindeutig etwas anderes ergibt, anzunehmen, dass er als Vertreter der Partei handelt und dass die Prozesshandlung daher dieser zuzurechnen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-07 3 Ob 69/88 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 156/08x Vgl; Beisatz: Die Zurechnung des Verschuldens an den Vertretenen ist nach neuerer Auffassung Folge des in § 34 ZPO verankerten Grundsatzes der unmittelbaren Stellvertretung im Verfahrensrecht; ein Verschulden des Vertreters steht daher dem Verschulden der Partei gleich. Ob die Verschuldenszurechnung allein aus § 34 ZPO abzuleiten ist oder erst im Zusammenhalt mit §§ 5, 39 ZPO begründet werden kann, kann hier dahingestellt bleiben. (T1); Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung der Beklagten für die Folgen eines Konkursantrags, den deren Rechtsvertreter auf Basis ihrer (sich später als unrichtig erweisenden) Auskünfte in deren Auftrag gegen den Kläger gestellt hatte. (T2); Veröff: SZ 2008/104Vgl; Beisatz: Die Zurechnung des Verschuldens an den Vertretenen ist nach neuerer Auffassung Folge des in Paragraph 34, ZPO verankerten Grundsatzes der unmittelbaren Stellvertretung im Verfahrensrecht; ein Verschulden des Vertreters steht daher dem Verschulden der Partei gleich. Ob die Verschuldenszurechnung allein aus Paragraph 34, ZPO abzuleiten ist oder erst im Zusammenhalt mit Paragraphen 5, 39, ZPO begründet werden kann, kann hier dahingestellt bleiben. (T1); Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung der Beklagten für die Folgen eines Konkursantrags, den deren Rechtsvertreter auf Basis ihrer (sich später als unrichtig erweisenden) Auskünfte in deren Auftrag gegen den Kläger gestellt hatte. (T2); Veröff: SZ 2008/104

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.