RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.09.1988 Geschäftszahl4Ob359/86; 4Ob77/88; 4Ob4/89; 4Ob94/89; 4Ob149/89; 4Ob158/89; 4Ob1004/90; 4Ob3/90; 4Ob75/91; 4Ob2365/96i NormNahversG §3a; NahversG §6; RechtssatzEine Verletzung des NahversG kann schon im Hinblick auf das in §§ 6 f dieses Gesetzes vorgesehene besondere Verfahren vor dem Kartellgericht jedenfalls nicht "ohne weiteres" auch dem § 1 UWG unterstellt werden. Eine dem Beklagten subjektiv vorwerfbare, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor dem gesetzestreuen Mitbewerber zu erlangen, begangene Gesetzesverletzung des § 3 a NahversG bedeutet aber immer auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG.Eine Verletzung des NahversG kann schon im Hinblick auf das in Paragraphen 6, f dieses Gesetzes vorgesehene besondere Verfahren vor dem Kartellgericht jedenfalls nicht "ohne weiteres" auch dem Paragraph eins, UWG unterstellt werden. Eine dem Beklagten subjektiv vorwerfbare, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor dem gesetzestreuen Mitbewerber zu erlangen, begangene Gesetzesverletzung des Paragraph 3, a NahversG bedeutet aber immer auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. EntscheidungstexteTE OGH 1988/09/13 4 Ob 359/86 Veröff: SZ 61/192 = ern 1988,740 = GRURInt 1989,849 = WBl 1989,23 = MR 1988,164 = ÖBl 1989,122 TE OGH 1988/09/27 4 Ob 77/88 Veröff: ern 1989,35 TE OGH 1989/03/14 4 Ob 4/89 Veröff: SZ 62/39 = ern 1989,384 = ÖBl 1989,125 TE OGH 1989/09/26 4 Ob 94/89 Vgl auch; Veröff: JBl 1990,187 = EvBl 1990/23 S 119 = MR 1989,225 (F Prumbauer) = ÖBl 1989,167 TE OGH 1990/01/09 4 Ob 149/89 Veröff: RdW 1990,254 = ÖBl 1990,79 TE OGH 1989/12/19 4 Ob 158/89 Auch TE OGH 1990/02/27 4 Ob 1004/90 TE OGH 1990/04/03 4 Ob 3/90 Auch TE OGH 1991/05/28 4 Ob 75/91 Vgl auch TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i nur: Eine Verletzung des NahversG kann schon im Hinblick auf das in §§ 6 f dieses Gesetzes vorgesehene besondere Verfahren vor dem Kartellgericht jedenfalls nicht "ohne weiteres" auch dem § 1 UWG unterstellt werden. Eine dem Beklagten subjektiv vorwerfbare, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor dem gesetzestreuen Mitbewerber zu erlangen, begangene Gesetzesverletzung bedeutet aber immer auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. (T1) Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 1 Abs 2 NahversG. (T2) Veröff: SZ 69/284 nur: Eine Verletzung des NahversG kann schon im Hinblick auf das in Paragraphen 6, f dieses Gesetzes vorgesehene besondere Verfahren vor dem Kartellgericht jedenfalls nicht "ohne weiteres" auch dem Paragraph eins, UWG unterstellt werden. Eine dem Beklagten subjektiv vorwerfbare, in der Absicht, im Wettbewerb einen Vorsprung vor dem gesetzestreuen Mitbewerber zu erlangen, begangene Gesetzesverletzung bedeutet aber immer auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. (T1) Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 2, NahversG. (T2) Veröff: SZ 69/284 RechtssatznummerRS0071229
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.