RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052037 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl9ObA238/88; 9ObA1/91; 9ObA166/91; 8ObA2308/96m; 9ObA285/98x; 9ObA294/98w; 9ObA40/01z; 9ObA9/02t; 8ObA180/02g; 8ObA62/03f; 8ObA123/04b; 9ObA107/06k; 9ObA11/09x; 9ObA27/10a; 9ObA64/11v; 9ObA108/15w; 9ObA106/18f; 9ObA104/19p; 9ObA57/21d; 8ObA4/22d; 8ObA45/22h; 9ObA109/22b; 8ObA59/23v NormArbVG §105 Abs5 ArbVG §115 Abs3 RechtssatzMacht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-14 9 ObA 238/88 Veröff: SZ 61/198 = RdW 1989,230 = WBl 1989,157 TE OGH 1991-02-13 9 ObA 1/91 Veröff: RdW 1991,211 = WBl 1991,261 = ZAS 1992/3 S 32 (Andexlinger) TE OGH 1991-09-25 9 ObA 166/91 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) Veröff: ecolex 1992,114 TE OGH 1996-11-14 8 ObA 2308/96m Auch; Beisatz: Es reicht im Sinne des § 274 ZPO ein erheblich geringeres Beweismaß aus. (T2)Auch; Beisatz: Es reicht im Sinne des Paragraph 274, ZPO ein erheblich geringeres Beweismaß aus. (T2) Veröff: SZ 69/256 TE OGH 1998-12-23 9 ObA 285/98x Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verpöntes Motiv der Einberufung einer Betriebsversammlung durch die gekündigten bzw. entlassenen Arbeitnehmer. (T3) TE OGH 1999-01-20 9 ObA 294/98w Beisatz: Ob das Motiv geeignet ist, im Sinne des § 105 Abs 5 ArbVG das vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachte verpönte Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder des anderen Motivs. Eine Abwägung kann dort unterbleiben, wenn die Kündigung "ausschließlich" aus einem verpönten Motiv ausgesprochen wurde. (T4)Beisatz: Ob das Motiv geeignet ist, im Sinne des Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG das vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachte verpönte Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder des anderen Motivs. Eine Abwägung kann dort unterbleiben, wenn die Kündigung "ausschließlich" aus einem verpönten Motiv ausgesprochen wurde. (T4) Beisatz: Hier: Kündigung wegen Vorbereitung einer Betriebsratswahl. (T5) Veröff: SZ 72/6 TE OGH 2001-05-09 9 ObA 40/01z Auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-03-13 9 ObA 9/02t Auch; nur: Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen. (T6) Beisatz: Meist wird es unmöglich sein, Motive lückenlos zu beweisen. Es kommt stets auf das Gesamtbild an, das für die betriebliche Situation vor der Kündigung maßgeblich gewesen ist. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei den Normen über die Anfechtung wegen eines unzulässigen Motivs um Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers handelt. Der Schutz ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalls glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis der Rechtsverletzung in einer jeden Zweifel ausschließenden Form ist vom Gesetz nicht gefordert. (T7) TE OGH 2002-08-29 8 ObA 180/02g Beis wie T4 nur: Ob das Motiv geeignet ist, im Sinne des § 105 Abs 5 ArbVG das vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachte verpönte Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder des anderen Motivs. (T8)Beis wie T4 nur: Ob das Motiv geeignet ist, im Sinne des Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG das vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachte verpönte Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder des anderen Motivs. (T8) TE OGH 2003-10-16 8 ObA 62/03f Beisatz: Hier: Verweigerung der Einstufung als "Ehrenfacharbeiter" und der damit verbundenen höheren Entlohnung, weil der Arbeitnehmer im Anschluss an Betriebsratssitzungen in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zweimal - nach vorheriger Verständigung der Betriebsleitung, aber gegen deren Willen - mit einem Gewerkschaftssekretär, dem er die Überprüfung angezweifelter Arbeitsplatzbeschreibungen ermöglichen wollte, den Produktionsbereich besichtigt hatte (§ 39 Abs 4 ArbVG). (T9)Beisatz: Hier: Verweigerung der Einstufung als "Ehrenfacharbeiter" und der damit verbundenen höheren Entlohnung, weil der Arbeitnehmer im Anschluss an Betriebsratssitzungen in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied zweimal - nach vorheriger Verständigung der Betriebsleitung, aber gegen deren Willen - mit einem Gewerkschaftssekretär, dem er die Überprüfung angezweifelter Arbeitsplatzbeschreibungen ermöglichen wollte, den Produktionsbereich besichtigt hatte (Paragraph 39, Absatz 4, ArbVG). (T9) TE OGH 2004-12-22 8 ObA 123/04b Vgl auch; Beisatz: Die Frage, welches Motiv als bescheinigt angenommen werden kann, ist eine Frage der unüberprüfbaren Beweiswürdigung. (T10) TE OGH 2006-10-18 9 ObA 107/06k Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2009-09-30 9 ObA 11/09x Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2010-12-22 9 ObA 27/10a Auch; nur T8; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: § 105 Abs 5 ArbVG verlangt weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber den Nachweis eines bestimmten Sachverhalts. Es genügt grundsätzlich auf beiden Seiten die Glaubhaftmachung eines bestimmten Motivs. (T11)Auch; nur T8; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG verlangt weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber den Nachweis eines bestimmten Sachverhalts. Es genügt grundsätzlich auf beiden Seiten die Glaubhaftmachung eines bestimmten Motivs. (T11) TE OGH 2011-12-21 9 ObA 64/11v Auch; Beisatz: Bei der Glaubhaftmachung eines anderen Motivs iSd § 105 Abs 5 ArbVG muss es sich um ein anderes als jenes verpönte Motiv handeln, das der Arbeitnehmer seiner Kündigungsanfechtung zugrunde legt, sodass gerade die Geltendmachung offenbar nicht unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG dafür nicht in Frage kommt. (T12)Auch; Beisatz: Bei der Glaubhaftmachung eines anderen Motivs iSd Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG muss es sich um ein anderes als jenes verpönte Motiv handeln, das der Arbeitnehmer seiner Kündigungsanfechtung zugrunde legt, sodass gerade die Geltendmachung offenbar nicht unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG dafür nicht in Frage kommt. (T12) TE OGH 2015-08-27 9 ObA 108/15w Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-10-30 9 ObA 106/18f Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2019-08-27 9 ObA 104/19p Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2021-07-28 9 ObA 57/21d Vgl; Beis nur wie T10 TE OGH 2022-02-22 8 ObA 4/22d Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2022-06-29 8 ObA 45/22h Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-01-24 9 ObA 109/22b Beis wie T10 TE OGH 2023-10-19 8 ObA 59/23v vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0052037
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.