RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090964 Entscheidungsdatum20.09.1988 Geschäftszahl15Os108/88; 12Os114/98; 14Os169/98; 20Os8/15z; 14Os127/15f; 28Os9/15f; 20Ds10/17a; 15Os22/20d; 24Ds3/20f; 20Ds11/20b; 28Ds6/21b; 28Ds9/20t; 23Ds5/22w NormStGB §31 RechtssatzDie Verhängung einer Zusatzstrafe setzt auch bei der (in erster Instanz noch nicht möglich gewesenen, also) originären Anwendung des § 31 StGB durch das (mit der Straffrage befaßte) Rechtsmittelgericht nur voraus, daß die damit abzuurteilenende Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sohin schon vor dem erstinstanzlichen Urteil im letzterwähnten Verfahren begangen wurde; daß es in einem solchen Fall auch auf das zeitliche Verhältnis jener Urteilsfällung (im früheren Verfahren) zum angefochtenen Urteil im noch laufenden (späteren) Verfahren ankäme, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Die Verhängung einer Zusatzstrafe setzt auch bei der (in erster Instanz noch nicht möglich gewesenen, also) originären Anwendung des Paragraph 31, StGB durch das (mit der Straffrage befaßte) Rechtsmittelgericht nur voraus, daß die damit abzuurteilenende Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sohin schon vor dem erstinstanzlichen Urteil im letzterwähnten Verfahren begangen wurde; daß es in einem solchen Fall auch auf das zeitliche Verhältnis jener Urteilsfällung (im früheren Verfahren) zum angefochtenen Urteil im noch laufenden (späteren) Verfahren ankäme, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-20 15 Os 108/88 Veröff: EvBl 1989/51 S 179 TE OGH 1998-10-01 12 Os 114/98 Auch; Beisatz: Zur Auslegung des § 31 Abs 1 StGB. (T1)Auch; Beisatz: Zur Auslegung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB. (T1) TE OGH 1998-12-15 14 Os 169/98 Auch TE OGH 2015-10-06 20 Os 8/15z Auch TE OGH 2016-01-26 14 Os 127/15f Auch TE OGH 2016-09-22 28 Os 9/15f Auch; Beisatz: Erwächst ein Vorerkenntnis (in welchem über das nunmehr abgeurteilte Disziplinarvergehen hätte mitentschieden werden können) noch vor einer Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft, so ist § 31 StGB iVm § 16 Abs 5 DSt durch das Rechtsmittelgericht anzuwenden. (T2)Auch; Beisatz: Erwächst ein Vorerkenntnis (in welchem über das nunmehr abgeurteilte Disziplinarvergehen hätte mitentschieden werden können) noch vor einer Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft, so ist Paragraph 31, StGB in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, DSt durch das Rechtsmittelgericht anzuwenden. (T2) TE OGH 2017-09-13 20 Ds 10/17a Auch TE OGH 2020-06-05 15 Os 22/20d Vgl TE OGH 2020-06-18 24 Ds 3/20f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-03-09 20 Ds 11/20b Vgl TE OGH 2021-11-10 28 Ds 6/21b Vgl TE OGH 2021-11-10 28 Ds 9/20t Vgl TE OGH 2022-10-18 23 Ds 5/22w Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090964
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