RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094148 Entscheidungsdatum20.09.1988 Geschäftszahl15Os190/87; 12Os98/89; 12Os136/91; 13Os13/92; 15Os113/96; 13Os122/07a; 6Ob71/17k; 20Ds15/17m; 13Os33/22k NormStGB §146 A2 RechtssatzVorsätzliche Falschangaben von Parteien gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögenswerter Leistungen von dem durch sie vertretenen Rechtsträger ("Behörden-Betrug" im engeren Sinn) können selbst dann, wenn erstere zur Überprüfung verpflichtet ist und keine falschen Beweismittel oder Bescheinigungsmittel aufgeboten werden, mangels Sozialadäquanz nicht teleologisch aus der Wortbedeutung des Begriffs "Täuschung" im Sinne § 146 StGB ausgeklammert werden. Demgemäß bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Hinsicht folgerichtig auch in Ansehung des Täuschungs-Erfolges keines über den allgemeinen Täuschungsvorsatz (§ 5 Abs 1 und 3 StGB) hinausgehenden besonderen Wissens (§ 5 Abs 3 StGB) des Täters davon, dass die Behörde ein allenfalls vorgesehenes Prüfungsverfahren gerade in seinem Fall tatsächlich nicht durchführen werde; handelt doch der Täter - dessen Vorgehen ja ansonsten kaum verständlich wäre - auch dann, wenn er zwar mit einer behördlichen Überprüfung rechnet, aber nichtsdestoweniger darauf hofft, dass sie nicht stattfinden oder die Unrichtigkeit seiner Behauptungen nicht aufdecken, also der entsprechende Täuschungs-Erfolg eintreten werde, mit (zumindest) bedingtem Täuschungsvorsatz: Über die Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion des "Täuschungs" - Begriffs beim "Prozess" - Betrug und bei der "Behörden-Täuschung" sowie über die Möglichkeit einer Rechtfertigung bei allen Varianten unwahrer Parteibehauptungen gegenüber Behörden bei der Geltendmachung von in ihren faktischen Voraussetzungen zweifelhaften Ansprüchen (auch gegen die öffentliche Hand) ist damit nichts gesagt.Vorsätzliche Falschangaben von Parteien gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögenswerter Leistungen von dem durch sie vertretenen Rechtsträger ("Behörden-Betrug" im engeren Sinn) können selbst dann, wenn erstere zur Überprüfung verpflichtet ist und keine falschen Beweismittel oder Bescheinigungsmittel aufgeboten werden, mangels Sozialadäquanz nicht teleologisch aus der Wortbedeutung des Begriffs "Täuschung" im Sinne Paragraph 146, StGB ausgeklammert werden. Demgemäß bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Hinsicht folgerichtig auch in Ansehung des Täuschungs-Erfolges keines über den allgemeinen Täuschungsvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins und 3 StGB) hinausgehenden besonderen Wissens (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) des Täters davon, dass die Behörde ein allenfalls vorgesehenes Prüfungsverfahren gerade in seinem Fall tatsächlich nicht durchführen werde; handelt doch der Täter - dessen Vorgehen ja ansonsten kaum verständlich wäre - auch dann, wenn er zwar mit einer behördlichen Überprüfung rechnet, aber nichtsdestoweniger darauf hofft, dass sie nicht stattfinden oder die Unrichtigkeit seiner Behauptungen nicht aufdecken, also der entsprechende Täuschungs-Erfolg eintreten werde, mit (zumindest) bedingtem Täuschungsvorsatz: Über die Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion des "Täuschungs" - Begriffs beim "Prozess" - Betrug und bei der "Behörden-Täuschung" sowie über die Möglichkeit einer Rechtfertigung bei allen Varianten unwahrer Parteibehauptungen gegenüber Behörden bei der Geltendmachung von in ihren faktischen Voraussetzungen zweifelhaften Ansprüchen (auch gegen die öffentliche Hand) ist damit nichts gesagt. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-20 15 Os 190/87 Veröff: EvBl 1989/44 S 149 (zustimmend Bertel in ÖJZ 1989,144) = SSt 59/66 = JBl 1989,59 TE OGH 1989-09-28 12 Os 98/89 Vgl auch TE OGH 1991-12-19 12 Os 136/91 Vgl auch TE OGH 1992-02-19 13 Os 13/92 Vgl auch TE OGH 1996-12-13 15 Os 113/96 Vgl auch TE OGH 2008-05-14 13 Os 122/07a Vgl auch; Beisatz: Für eine strafrechtliche Differenzierung zwischen Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug finden sich keine stichhältigen Argumente. (T1) TE OGH 2017-05-29 6 Ob 71/17k Auch; Beisatz: Hier: Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 dritter Fall MRG. (T2)Auch; Beisatz: Hier: Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, dritter Fall MRG. (T2) TE OGH 2017-12-12 20 Ds 15/17m Vgl auch TE OGH 2022-10-19 13 Os 33/22k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094148
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